Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Kommunaler ...
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ZVK-KVBW<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (<strong>AVB</strong>) – Tarif 2011<br />
Stand: Januar 2012<br />
tenanspruch dem Grunde oder der Höhe nach berührt, ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Waisenrenten<br />
insbesondere:<br />
die Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente,<br />
der Beginn und das Ende eines freiwilligen Wehrdienstes,<br />
wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist, das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligen Sozialen<br />
Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit.<br />
(4) Innerhalb einer von uns gesetzten Frist müssen auf Anforderung Auskünfte erteilt und die erforderlichen Nachweise<br />
sowie Lebensbescheinigungen vorgelegt werden.<br />
(5) Kommt die/der Rentenberechtigte ihren/seinen Mitteilungs-, Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht nach, können<br />
wir die Rente zurückbehalten.<br />
(6) 1 Ohne Rechtsgrund gezahlte Renten sind zurückzuzahlen. 2 Überzahlungen sind zu erstatten oder können von uns<br />
mit künftigen Leistungen verrechnet werden. 3 Bei einer Verletzung von Anzeigepflichten kann sich die/der Rentenberechtigte<br />
nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.<br />
§ 29 Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?<br />
1 Ansprüche aus der Versicherung können nur innerhalb von drei Jahren schriftlich geltend gemacht werden; dies gilt<br />
auch für Beanstandungen, dass die Kapitalauszahlung, die monatliche Rente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung<br />
oder eine Beitragsrückzahlung nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe gezahlt worden sei. 2 Die Frist beginnt<br />
mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3 Sie ist gehemmt, solange auf die Beanstandung hin<br />
noch keine Entscheidung der Kasse ergangen ist.<br />
§ 30 Wer ist für Klagen zuständig?<br />
(1) 1 Klagen können beim zuständigen ordentlichen Gericht (Amts-/Landgericht) am Sitz unserer Kasse in Karlsruhe<br />
erhoben werden. 2 Versicherungsnehmerinnen/-nehmer, Versicherte oder Rentenberechtigte können ihre Ansprüche<br />
auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer, die/der Versicherte<br />
oder Rentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat; bei Klagen der Kasse ist dieses Gericht – vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen – immer zuständig.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Gerichtsstand Karlsruhe, wenn die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer,<br />
die/der Versicherte oder Rentenberechtigte nach Beginn der ZVKPlusRente ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt<br />
der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />
§ 31 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />
1 Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 2 Vertragssprache ist deutsch.<br />
§ 32 Welche Bestimmungen können geändert werden?<br />
(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> bedürfen der Genehmigung der Aufsicht.<br />
(2) 1 Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> über Beginn und Ende der ZVKPlusRente (§§ 18 bis<br />
22), die Art und Höhe der Leistungen (§§ 1 - 3, 5 und 8), die Rente (§§ 4, 7, 9, 11 und 12), die Abfindung (§ 13), die<br />
Nichtsozialversicherten (§ 15), den Versorgungsausgleich (§ 16), die Verfahrensvorschriften (§§ 17, 23, 28 - 31), die<br />
Beitragszahlung (§ 24) sowie die Überschussbeteiligung (§ 6) haben auch Wirkung für bestehende Verträge der<br />
ZVKPlusRente – Tarif 2011.<br />
2 Dies setzt voraus, dass die Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> erforderlich sind<br />
a) wegen einer Änderung von Gesetzen, auf denen die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> beruhen,<br />
b) wegen einer Änderung des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen<br />
Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K),<br />
c) weil die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 und 2 VVG vorliegen,<br />
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