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Anwendungshinweise zu § 12 Absatz 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz ...

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3. Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen<br />

Deutsche im Sinne des Artikels 116 <strong>Absatz</strong> 1 GG, die zwar im Ausland wohnen, aber persönlich<br />

und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik<br />

Deutschland gewonnen haben und von ihnen betroffen sind, z. B. dadurch, dass sie durch ihr<br />

Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am<br />

politischen und gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.<br />

Zum Beispiel können danach die Mitwirkung in einer deutschen Partei im Bundesgebiet oder in<br />

deren „Ortsverband Brüssel“, die Mitwirkung in einer Bürgerinitiative oder die regelmäßige<br />

Teilnahme an den Treffen einer Landsmannschaft in Deutschland ebenfalls <strong>zu</strong> einer persönlich<br />

und unmittelbar erworbenen Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der<br />

Bundesrepublik Deutschland und einer Betroffenheit von ihnen führen.<br />

Auch die regelmäßige Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen in der Vergangenheit nach<br />

Eintragung in das Wählerverzeichnis der letzten Heimatgemeinde auf Antrag kann eine<br />

Teilnahme am politischen Leben in der Bundesrepublik Deutschland in einem dem Engagement<br />

in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen vergleichbaren Umfang darstellen und<br />

eine dem dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland vergleichbaren anderen<br />

Grund für die Annahme einer persönlich und unmittelbar erworbenen Vertrautheit mit und<br />

Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland indizieren.<br />

Dagegen würde die Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, auch wenn diese über eine<br />

europäische Partei einer deutschen Partei verbunden ist, die Mitgliedschaft im Ausland in einer<br />

Organisation, die auch in Deutschland einen Ableger hat, oder die Mitgliedschaft in einem<br />

Verein <strong>zu</strong>r Pflege deutschen Brauchtums im Ausland ohne Inlandsbe<strong>zu</strong>g die persönlich und<br />

unmittelbar erworbene Vertrautheit mit und die Betroffenheit von den politischen Verhältnissen<br />

in der Bundesrepublik Deutschland allein nicht indizieren.<br />

In der Praxis werden auch andere Fallkonstellationen auftreten und die Umstände konkreter<br />

Fälle zwischen den für die Annahme bzw. Ablehnung skizzierten Konstellationen liegen. Die<br />

Entscheidung im Einzelfall obliegt jeweils der <strong>zu</strong>ständigen Behörde. Diese trifft ihre<br />

Entscheidung aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Würdigung des Gesamtbildes.<br />

Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Vielmehr trifft die Behörde eine<br />

rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung für den vom Antragsteller glaubhaft<br />

gemachten Sachverhalt. Das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mit den nach<br />

der gesetzlichen Typisierung führenden Fällen leitet dabei die Entscheidung der Behörde im<br />

Einzelfall.<br />

Auch bei der Rechtsanwendung sind dabei die gegenläufigen verfassungsrechtlichen<br />

Belange <strong>zu</strong>m Ausgleich <strong>zu</strong> bringen, dass einerseits unter den heutigen Bedingungen<br />

weltweiter Mobilität der Bürger auch bei langjährig im Ausland wohnhaften Deutschen<br />

noch Bindungen an Deutschland gegeben sein können, die die deutsche Demokratie <strong>zu</strong> ihrer<br />

Sache machen und deren Wahlteilnahme demokratisch rechtfertigen können, andererseits<br />

aber <strong>zu</strong> verhindern, dass das Wahlrecht sich über die durch Abstammung vermittelte<br />

Staatsangehörigkeit auf Personen vererbt, bei denen die Ausübung des deutschen<br />

Wahlrechts nicht mehr ein Akt demokratischer Selbstbestimmung , sondern nur noch ein Akt<br />

demokratisch nicht gerechtfertigter Mitbestimmung über Andere wäre.

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