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Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10

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- 6 -<br />

setz/EU enthält selbst keine eigene Zuständigkeitsregelung, sondern knüpft an<br />

die Regelungen im Aufenthaltsgesetz an. So spricht das Freizügigkeitsgesetz/EU<br />

in § 11 Abs. 2 von der für Verlustfeststellungen zuständigen „Ausländerbehörde“.<br />

Auch in § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht von der<br />

nach Landesrecht zuständigen Behörde, sondern ausdrücklich von der (zuständigen)<br />

„Ausländerbehörde“ die Rede. Insofern ist nach dieser gesetzlichen Systematik<br />

davon auszugehen, dass die Zuständigkeitsregelung in § 71 Abs. 1<br />

AufenthG nicht auf Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz beschränkt<br />

ist, sondern als allgemeine Kompetenzzuweisung auch im Bereich des<br />

Freizügigkeitsgesetzes/EU Anwendung findet. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs<br />

mit der Zuständigkeitsregelung in Satz 1 gilt dies ebenfalls für<br />

die Konzentrationsermächtigung in § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.<br />

12<br />

Weiterhin streiten auch Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften dafür,<br />

§ 71 Abs. 1 AufenthG als generalklauselartige Kompetenzzuweisung zu verstehen,<br />

die über das Aufenthaltsgesetz hinausgeht. Es kann nicht angenommen<br />

werden, dass der Bundesgesetzgeber den Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes/EU<br />

aus dem Aufgabenbündel, das er den Ländern mit dem bundesrechtlichen<br />

Begriff der „Ausländerbehörde“ vorgegeben hat, herausnehmen wollte.<br />

Dagegen spricht vor allem der eigene Zuständigkeitsbereich des Bundes für die<br />

Erteilung von Einreisevisa an Familienangehörige von Unionsbürgern (vgl. § 2<br />

Abs. 4 FreizügG/EU und § 71 Abs. 2 AufenthG). Hätte der Gesetzgeber die Regelungen<br />

in § 71 AufenthG auf Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz beschränken<br />

wollen, hätte er seine originäre Zuständigkeit für diesen Aufgabenbereich<br />

teilweise aufgegeben. Dabei handelt es sich aber um eine Zuständigkeit,<br />

die jedenfalls im Ausland von Landesbehörden nicht wahrgenommen werden<br />

kann.<br />

13<br />

Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften steht dieser Auslegung nicht entgegen.<br />

Zwar findet sich in der Begründung zum Entwurf des Freizügigkeitsgesetzes/EU<br />

das Ziel, eine <strong>vom</strong> allgemeinen Ausländerrecht weitestgehend losgelöste<br />

Regelung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen<br />

zu erreichen (BTDrucks 15/420 S. 102). Ähnlich geht der Gesetzentwurf<br />

zum Aufenthaltsgesetz in seiner Begründung davon aus, dass aufgrund

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