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Mindestausrüstung für Motorflugzeuge - Austro Control

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Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 44A<br />

Abt. Flugtechnik<br />

<strong>Mindestausrüstung</strong> <strong>für</strong> <strong>Motorflugzeuge</strong><br />

einer Änderung der Funkausrüstung, dürfen nur noch mit Funkgeräten mit dem<br />

erweiterten Frequenzbereich (760 Kanäle) ausgestattet sein sowie in<br />

Übereinstimmung mit den Leistungsstandards der Frequenzmodulations (FM) -<br />

Immunität gem. ICAO-Anhang 10.<br />

(e) Flugzeuge die Flüge bei Nacht außerhalb des Flugplatzbereiches unter<br />

Sichtflugbedingungen durchführen, müssen mit einer VOR-Empfangsanlage ausgerüstet<br />

sein.<br />

(1) Flugzeuge zur erstmaligen Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnis oder bei einer<br />

Änderung der VOR Empfangsanlage, dürfen nur noch VOR-Empfangsanlagen<br />

verwenden, die den Anforderungen nach erhöhter FM-Immunität entsprechen.<br />

4.865 Kommunikations- und Navigationsausrüstung <strong>für</strong> Flüge nach<br />

Instrumentenflugregeln<br />

(a) Ein Flugzeug darf nach Instrumentenflugregeln nur betrieben werden, wenn es über<br />

die von den Flugverkehrskontrollstellen in dem betreffenden Luftraum geforderte<br />

Funkausrüstung (Kommunikationsausrüstung einschließlich Sekundärradar-<br />

Antwortgerät) und Navigationsausrüstung verfügt.<br />

(b) Ein Flugzeug muss mit einer Funkausrüstung ausgestattet sein, die zumindest<br />

folgendes umfasst:<br />

(1) Zwei voneinander unabhängige Kommunikationsanlagen, die unter normalen<br />

Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen<br />

von jedem Punkt des Fluges aus, Ausweichstrecken eingeschlossen,<br />

Funkverbindung halten zu können.<br />

(2) Zwei unabhängigen VHF Funkgeräte, die über einen Frequenzbereich von 118-<br />

136,975MHz und 760 Kanäle verfügen.<br />

(3) Bestehende Installationen mit einem eingeschränkten Frequenzbereich von 118-<br />

135,975MHz und somit 720 Kanälen dürfen weiter betrieben werden. Es muss<br />

jedoch zumindest eines der beiden geforderten Funkgeräte über den erweiterten<br />

Frequenzbereich verfügen.<br />

(4) Flugzeuge bei erstmaliger Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, bei<br />

Erweiterung der Navigationsart oder bei einer Ausrüstungsänderung die<br />

Funkausrüstung betreffend, dürfen nur noch mit Funkgeräten mit dem erweiterten<br />

Frequenzbereich (760 Kanäle) ausgestattet sein.<br />

(c) Ein Flugzeug muss zumindest mit folgender Navigationsausrüstung ausgestattet sein:<br />

(1) einer VOR-Empfangsanlage und einer DME-Anlage,<br />

(2) zusätzlich zu (1) eine ILS-Empfangsanlage, bestehend aus einem Landekurs- und<br />

einem Gleitpfadempfänger oder einer Mikrowellenlandeanlage,<br />

(3) einer Markierungsfunkfeuer- Empfangsanlage,<br />

(4) einem Radiokompass (ADF), ausgenommen nachfolgende Bedingungen sind erfüllt:<br />

I. es sind zwei VOR-Emfangsanlagen installiert, die den Forderungen gem.<br />

Geschäftszahl: FL 207-1/55-07 Datum 13.04.2007 Seite 12/15

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