Studienordnung - Hochschulöffentliche Bekanntmachungen der ...
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haben bei <strong>der</strong> Immatrikulation zu erklären, dass sie an keiner an<strong>der</strong>en Hochschule Deutschlands<br />
im gleichen Studiengang eingeschrieben sind.<br />
(2) Die Vergabe freier Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt an deutsche und ausländische<br />
Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erfor<strong>der</strong>lichen Studienzeiten<br />
nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen. Der Ausbildungsstand<br />
wird durch Zeugnisse über abgelegte Prüfungen bzw. Bescheinigungen über die erfolgreiche<br />
Teilnahme an Kursen und Praktika, die in den dem Bewerbungssemester vorangehenden<br />
Fachsemestern zu absolvieren sind, nachgewiesen.<br />
(3) Ausländische Studienbewerber müssen den Nachweis von Deutschkenntnissen durch beglaubigte<br />
Kopie eines <strong>der</strong> folgenden Prüfungszeugnisse erbringen:<br />
- Test Deutsch als Fremdsprache (Test DaF), mindestens Niveau 4 in allen Teilbereichen<br />
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), Stufe 3 (eine DSH ohne Stufung<br />
o<strong>der</strong> eine PNDS wird als DSH 2 gewertet)<br />
- Kleines Deutsches Sprachdiplom o<strong>der</strong> Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-<br />
Instituts<br />
- Deutsches Sprachdiplom (Stufe II) <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz<br />
Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe-Intituts (ZOP)<br />
- abgeschlossenes Germanistik-, Deutschlehrer- o<strong>der</strong> Dolmetscherstudium<br />
(4) Die Zulassung beson<strong>der</strong>s befähigter Berufstätiger ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung<br />
zum Medizinstudium ist in einer beson<strong>der</strong>en Ordnung geregelt (Ordnung zur<br />
Durchführung <strong>der</strong> Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang beson<strong>der</strong>s befähigter Berufstätiger<br />
für die Bachelorstudiengänge und den Studiengang Humanmedizin <strong>der</strong> Otto-von-<br />
Guericke-Universität in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung).<br />
(5) An den scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen des Ersten und Zweiten Studienabschnitts<br />
kann vorrangig nur teilnehmen, wer sich in dem bzw. einem <strong>der</strong> Fachsemester befindet, für<br />
das bzw. die <strong>der</strong> Besuch <strong>der</strong> jeweiligen Lehrveranstaltung nach dem Studienplan zu dieser<br />
<strong>Studienordnung</strong> vorgesehen ist. Für diese Veranstaltung gilt <strong>der</strong> Studierende automatisch als<br />
angemeldet. Individuell begründete Abweichungen vom Regelstudienplan sind bis zum 15.3.<br />
für Veranstaltungen im Sommersemester und bis zum 20.9. des jeweiligen Jahres für Veranstaltungen<br />
im Wintersemester im Studiendekanat und für den vorklinischen Studienabschnitt<br />
zusätzlich im Lehrgebiet anzuzeigen.<br />
(6) Kann ein Studieren<strong>der</strong> an einer Lehrveranstaltung, zu <strong>der</strong> er angemeldet ist, nicht<br />
teilnehmen o<strong>der</strong> ist er nach Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung aus triftigen Gründen an <strong>der</strong> weiteren<br />
Teilnahme o<strong>der</strong> am Besuch von Lehrveranstaltungen gehin<strong>der</strong>t, so hat er dies beim Lehrverantwortlichen<br />
<strong>der</strong> Unterrichtsveranstaltung unverzüglich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend<br />
und glaubhaft zu machen. Der lehrverantwortliche Leiter <strong>der</strong> Unterrichtsveranstaltung entscheidet<br />
über die Anerkennung <strong>der</strong> Gründe sowie gegebenenfalls bei Versäumnis über den<br />
Umfang <strong>der</strong> nachzuholenden Stunden und Leistungen. Im Falle einer nicht hinreichend begründeten<br />
Nichtteilnahme gilt <strong>der</strong> Leistungsnachweis als nicht bestanden.<br />
(7) Die Wie<strong>der</strong>holung einer Lehrveranstaltung muss unter Beachtung freier Kapazitäten im<br />
Rahmen <strong>der</strong> nächstmöglichen einschlägigen Lehrveranstaltung erfolgen.<br />
(8) Hat die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierende weniger als zwei Drittel <strong>der</strong> empfohlenen Leistungsnachweise<br />
innerhalb eines Studienjahres erworben, muss ein Beratungsgespräch mit <strong>der</strong> Studiendekanin<br />
o<strong>der</strong> dem Studiendekan o<strong>der</strong> mit einem von ihm beauftragten Mitglied des Lehrkörpers stattfinden.<br />
Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierende ist verpflichtet, einen Termin für ein Beratungsgespräch zu<br />
beantragen.<br />
§ 10<br />
Studienberatung, För<strong>der</strong>ung Studieren<strong>der</strong>