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Studienordnung - Hochschulöffentliche Bekanntmachungen der ...

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haben bei <strong>der</strong> Immatrikulation zu erklären, dass sie an keiner an<strong>der</strong>en Hochschule Deutschlands<br />

im gleichen Studiengang eingeschrieben sind.<br />

(2) Die Vergabe freier Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt an deutsche und ausländische<br />

Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erfor<strong>der</strong>lichen Studienzeiten<br />

nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen. Der Ausbildungsstand<br />

wird durch Zeugnisse über abgelegte Prüfungen bzw. Bescheinigungen über die erfolgreiche<br />

Teilnahme an Kursen und Praktika, die in den dem Bewerbungssemester vorangehenden<br />

Fachsemestern zu absolvieren sind, nachgewiesen.<br />

(3) Ausländische Studienbewerber müssen den Nachweis von Deutschkenntnissen durch beglaubigte<br />

Kopie eines <strong>der</strong> folgenden Prüfungszeugnisse erbringen:<br />

- Test Deutsch als Fremdsprache (Test DaF), mindestens Niveau 4 in allen Teilbereichen<br />

- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), Stufe 3 (eine DSH ohne Stufung<br />

o<strong>der</strong> eine PNDS wird als DSH 2 gewertet)<br />

- Kleines Deutsches Sprachdiplom o<strong>der</strong> Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-<br />

Instituts<br />

- Deutsches Sprachdiplom (Stufe II) <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz<br />

Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe-Intituts (ZOP)<br />

- abgeschlossenes Germanistik-, Deutschlehrer- o<strong>der</strong> Dolmetscherstudium<br />

(4) Die Zulassung beson<strong>der</strong>s befähigter Berufstätiger ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung<br />

zum Medizinstudium ist in einer beson<strong>der</strong>en Ordnung geregelt (Ordnung zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang beson<strong>der</strong>s befähigter Berufstätiger<br />

für die Bachelorstudiengänge und den Studiengang Humanmedizin <strong>der</strong> Otto-von-<br />

Guericke-Universität in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung).<br />

(5) An den scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen des Ersten und Zweiten Studienabschnitts<br />

kann vorrangig nur teilnehmen, wer sich in dem bzw. einem <strong>der</strong> Fachsemester befindet, für<br />

das bzw. die <strong>der</strong> Besuch <strong>der</strong> jeweiligen Lehrveranstaltung nach dem Studienplan zu dieser<br />

<strong>Studienordnung</strong> vorgesehen ist. Für diese Veranstaltung gilt <strong>der</strong> Studierende automatisch als<br />

angemeldet. Individuell begründete Abweichungen vom Regelstudienplan sind bis zum 15.3.<br />

für Veranstaltungen im Sommersemester und bis zum 20.9. des jeweiligen Jahres für Veranstaltungen<br />

im Wintersemester im Studiendekanat und für den vorklinischen Studienabschnitt<br />

zusätzlich im Lehrgebiet anzuzeigen.<br />

(6) Kann ein Studieren<strong>der</strong> an einer Lehrveranstaltung, zu <strong>der</strong> er angemeldet ist, nicht<br />

teilnehmen o<strong>der</strong> ist er nach Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung aus triftigen Gründen an <strong>der</strong> weiteren<br />

Teilnahme o<strong>der</strong> am Besuch von Lehrveranstaltungen gehin<strong>der</strong>t, so hat er dies beim Lehrverantwortlichen<br />

<strong>der</strong> Unterrichtsveranstaltung unverzüglich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend<br />

und glaubhaft zu machen. Der lehrverantwortliche Leiter <strong>der</strong> Unterrichtsveranstaltung entscheidet<br />

über die Anerkennung <strong>der</strong> Gründe sowie gegebenenfalls bei Versäumnis über den<br />

Umfang <strong>der</strong> nachzuholenden Stunden und Leistungen. Im Falle einer nicht hinreichend begründeten<br />

Nichtteilnahme gilt <strong>der</strong> Leistungsnachweis als nicht bestanden.<br />

(7) Die Wie<strong>der</strong>holung einer Lehrveranstaltung muss unter Beachtung freier Kapazitäten im<br />

Rahmen <strong>der</strong> nächstmöglichen einschlägigen Lehrveranstaltung erfolgen.<br />

(8) Hat die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierende weniger als zwei Drittel <strong>der</strong> empfohlenen Leistungsnachweise<br />

innerhalb eines Studienjahres erworben, muss ein Beratungsgespräch mit <strong>der</strong> Studiendekanin<br />

o<strong>der</strong> dem Studiendekan o<strong>der</strong> mit einem von ihm beauftragten Mitglied des Lehrkörpers stattfinden.<br />

Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierende ist verpflichtet, einen Termin für ein Beratungsgespräch zu<br />

beantragen.<br />

§ 10<br />

Studienberatung, För<strong>der</strong>ung Studieren<strong>der</strong>

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