Holzbearbeitungsmaschinen – Handhabung und sicheres Arbeiten
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Beschäftigungsbeschränkung<br />
Beschäftigungsbeschränkung<br />
Nach § 22 des Änderungsgesetzes vom 24.2.1997 zum Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
dürfen Jugendliche nicht mit <strong>Arbeiten</strong><br />
beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verb<strong>und</strong>en sind, von<br />
denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden<br />
Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht<br />
erkennen oder nicht abwenden können.<br />
Dazu zählen <strong>Arbeiten</strong> an<br />
• Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- <strong>und</strong><br />
Handstichsägen<br />
• Hobel- <strong>und</strong> Fräsmaschinen jeder Art<br />
• Furnierpaketschneidemaschinen<br />
• Hack- <strong>und</strong> Spaltmaschinen.<br />
Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufig<br />
Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten<br />
Maschinenarten.<br />
Weiterhin zählt auch das <strong>Arbeiten</strong> mit Hand maschinen dazu,<br />
z.B.<br />
• Handkreissägemaschinen,<br />
• Handoberfräsmaschinen,<br />
• Formfedernutfräsmaschinen,<br />
• Handhobelmaschinen,<br />
• Handkettensägemaschinen,<br />
• Handbandsägemaschinen.<br />
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch<br />
nicht 18 Jahre alt ist.<br />
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugend licher, soweit<br />
• dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />
• ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachk<strong>und</strong>igen gewährleistet<br />
ist,<br />
• der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.<br />
Der „Ausschuss für Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz“<br />
der ehemaligen Holz-Berufsgenossenschaft hat zum<br />
Umfang dieser Aufsicht folgendes festgelegt:<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass der Auszubildende zunächst einmal<br />
gründlich theoretisch <strong>und</strong> praktisch über Arbeitsweise,<br />
Funktion <strong>und</strong> Gefahren der Maschinen <strong>und</strong> über die einschlägigen<br />
Schutzvorrichtungen belehrt werden muss.<br />
Während des durch das Erlernen <strong>und</strong> Üben der Gr<strong>und</strong>fertigkeiten<br />
zur Bedienung <strong>und</strong> Wartung geprägten Ausbildungsabschnittes<br />
ist natur gemäß eine umfassende Aufsicht<br />
erforderlich. Das besagt, dass der Ausbilder dem Auszubildenden<br />
bei jedem einzelnen Arbeitsgang regelrecht auf<br />
die Finger schauen, also neben ihm an der Maschine stehen<br />
muss, um jederzeit eingreifen zu können.<br />
Hat der Auszubildende diese allgemeinen Kenntnisse<br />
erworben <strong>und</strong> führt er daraufhin <strong>Arbeiten</strong> durch, in denen<br />
er eingehend unterwiesen wurde, so kann man hinsichtlich<br />
der weiteren Phase der Ausbildung den Bedürfnissen <strong>und</strong><br />
Gegebenheiten der Praxis folgend eine hinreichende<br />
Aufsicht dann als gewährleistet ansehen, wenn der Ausbilder<br />
sich ständig überzeugt, dass die Arbeitsweise des Jugendlichen<br />
so ist, dass ihm keine Gefahren drohen. Dieses<br />
„ständige sich Überzeugen“ bedeutet nicht „ständige<br />
Anwesenheit“.<br />
Nach allgemeiner Erfahrung sollte jedoch der Auszubildende<br />
nicht für längere Zeit im Maschinenraum allein gelassen<br />
werden, wenn er im ersten <strong>und</strong> zweiten Ausbildungsjahr<br />
steht, <strong>und</strong> im dritten Ausbildungsjahr nur dann, wenn der<br />
Ausbilder sich davon überzeugt hat, dass der Auszubildende<br />
zuverlässig die ihm übertragenen <strong>Arbeiten</strong> nur in der ihm<br />
vorgegebenen Weise <strong>und</strong> im übertragenen Umfang ausführt.<br />
Ausbildungsziele <strong>und</strong> die einzelnen Ausbildungsschritte<br />
sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen<br />
festgelegt.<br />
Die betriebliche Gr<strong>und</strong>unterweisung ist Voraus setzung für das<br />
sichere <strong>Arbeiten</strong> an <strong>Holzbearbeitungsmaschinen</strong>. Der überbetriebliche<br />
Lehrgang TSM festigt <strong>und</strong> erweitert die Kenntnisse<br />
für das sichere <strong>Arbeiten</strong> an <strong>Holzbearbeitungsmaschinen</strong>.<br />
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