Wahlleistungsvereinbarung - Kommunalunternehmen Kliniken und ...
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Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,<br />
Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen<br />
Sie sind im Begriff, eine sogenannte <strong>Wahlleistungsvereinbarung</strong> über die gesonderte Berechnung ärztlicher Leistungen zu unterzeichnen. Hierfür<br />
schreibt § 22 Abs. 2 der B<strong>und</strong>espflegesatzverordnung (BPflV) bzw. § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vor, dass jeder Patient vor<br />
Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen <strong>und</strong> deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten ist. Dieser Verpflichtung möchten wir<br />
hiermit nachkommen:<br />
1. Die BPflV bzw. das KHEntgG unterscheiden zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen <strong>und</strong> Wahlleistungen.<br />
Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im<br />
Einzelfall nach Art <strong>und</strong> Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige <strong>und</strong> ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.<br />
Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen<br />
Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.<br />
Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren<br />
<strong>und</strong> vom Patienten zu bezahlen.<br />
2. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie sich damit die persönliche Zuwendung <strong>und</strong> besondere fachliche Qualifikation<br />
<strong>und</strong> Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses (i. d. R. Chefärzte oder Oberärzte) einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten<br />
Leistungen von Ärzten <strong>und</strong> ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.<br />
Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss der <strong>Wahlleistungsvereinbarung</strong> alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil,<br />
jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.<br />
3. Im einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese Gebührenwerke<br />
weisen folgende Gr<strong>und</strong>systematik auf:<br />
In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Gebührenziffer versehen. Dieser Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte die<br />
verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistung zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser<br />
Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der derzeit gültige Punktwert liegt gemäß<br />
§ 5 Abs. 1 GOÄ bei 5,82873 Cent. Aus der Multiplikation von Punktzahl <strong>und</strong> Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in<br />
einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist.<br />
Beispiel:<br />
Ziffer Leistungsbeschreibung Punktzahl Preis (Einfachsatz), ger<strong>und</strong>et<br />
1 Beratung – auch mittels Fernsprecher - 80 4,66 €<br />
Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sogenannten GOÄ- Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen.<br />
Diese berücksichtigen die Schwierigkeit <strong>und</strong> den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des<br />
normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen <strong>und</strong> dem 3,5fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen<br />
zwischen dem Einfachen <strong>und</strong> dem 2,5fachen des Gebührensatzes <strong>und</strong> bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen <strong>und</strong> dem 1,3fachen des Gebührensatzes.<br />
Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15 <strong>und</strong> für alle anderen Leistungen bei 2,3. Daneben werden<br />
die Gebühren gemäß § 6 a GOÄ um 25% bzw. 15% gemindert.<br />
Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen <strong>und</strong> welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht<br />
vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzelleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden, welchen<br />
Schwierigkeitsgrad die Leistung besitzt <strong>und</strong> welchen Zeitaufwand sie erfordern.<br />
Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre<br />
private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt. Eine aktuelle GOÄ liegt in der Verwaltung zur Einsichtname aus.<br />
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen folgende Mitarbeiter unseres<br />
Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung:<br />
Herr Gehringer Tel.: 09547/81-2207 Frau Schmidt Tel.: 09547/81-2523<br />
Frau Müller Tel.: 09547/81-2213 Frau Hümmer Tel.: 09547/81-2243<br />
Frau Thierauf Tel.: 09547/81-2355 Frau Gernert Tel.: 09547/81-2255<br />
Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in die GOÄ nehmen.<br />
Hinweise zur Einwilligungs-/Abtretungserklärung - Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen durch externe Verrechnungsstellen<br />
Mit der Abrechnung gesondert berechenbarer wahlärztlicher Leistungen gemäß § 22 Abs. 3 B<strong>und</strong>espflegesatzverordnung (BPflV) bzw. § 17 Abs.2 des<br />
Krankenhausentgeltgesetzes ( KHEntG) kann eine externe Abrechnungsstelle beauftragt werden. Von dieser Möglichkeit hat unsere Klinik Gebrauch<br />
gemacht. In folgenden Bereichen wurde die Ärztliche Privatverrechnungsstelle Mosel/Saar e.V., Gartenfeldstr. 22, 54295 Trier mit der Liquidationsstellung<br />
beauftragt:<br />
- Anästh./Intensiv/Schmerzth. Herr ÄD. Dr. Christoph Sommer - Lungen-/Bronchialheilk<strong>und</strong>e Herr CA. Dr. Gernot Habich<br />
- Orthopädie Frau Priv.Doz. Dr. Alexandra Claus - Abt. f. Physikalische Therap. Herr OA. Dr. Hubert Eschler<br />
- Psychiatrie/Psychosomatik Herr CA. Dr. Christoph Mattern - Abt. für Neurologie Herr OA Dr. Jens Fritzsche<br />
- Thorax-/Gefäßchirurgie Herr CA. Dr. Steffen Gerlach - Rheumatologie Frau CÄ. Dr. Kora Hahn<br />
- Radiologie Herr Dr. Günter Adler<br />
Das Krankenhaus, der Arzt bzw. die Ärztliche Privatverrechnungsstelle Mosel/Saar e.V Verrechnungsstelle wird hiermit ermächtigt, die wahlärztlichen<br />
Leistungen direkt mit dem Kostenträger abzurechnen. Im Falle eines Rechtsstreites wird die Verrechnungsstelle Prozesspartei <strong>und</strong> der Arzt würde<br />
ggf. als Zeuge gehört werden.<br />
Der Unterzeichnende ist informiert, dass die behandelnden Ärzte ihren ärztlichen Honoraranspruch zum Zwecke der Rechnungsstellung <strong>und</strong> Einziehung<br />
an die Ärztliche Privatverrechnungsstelle Mosel Saar e.V. abtreten. In einem möglichen Rechtsstreit können die Ärzte sodann als Zeuge gehört<br />
werden. Ungeachtet der erfolgten Abtretung unterliegt die Verrechnungsstelle den Weisungen des Arztes. In Kenntnis dessen erklärt sich der Unterzeichnende<br />
mit der Weiterleitung der rechnungsrelevanten Behandlungsdaten <strong>und</strong> damit mit der Abtretung des ärztlichen Honoraranspruches einverstanden.<br />
- Ihre Klinikverwaltung –<br />
WLV BKO 2012, 01.07.12.doc