Lustbarkeitsabgabeverordnung - Gunskirchen
Lustbarkeitsabgabeverordnung - Gunskirchen
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Die Abgabe wird für die einzelnen Karten auf vollen Groschenbetrag nach oben abgerundet.<br />
§ 11<br />
Eintrittskarten<br />
Bei der Anmeldung (§ 4) der Lustbarkeit hat der Veranstalter die Karten, die dazu<br />
ausgegeben werden sollen, dem Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> vorzulegen.<br />
Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und Angaben über den<br />
Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit sowie über das Entgelt o-<br />
der die Unentgeltlichkeit enthalten.<br />
Die Karten werden vom Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> abgestempelt.<br />
Das Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2<br />
in Einzelfällen gewähren. Außerdem kann ausnahmsweise von der Handhabung der<br />
Vorschrift des Abs. 3 abgesehen werden.<br />
§ 12<br />
Entwertung und Vorweis der Eintrittskarten<br />
Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Vorweis und Entwertung<br />
der abgestempelten Eintrittskarten gestalten. Die entwerteten Eintrittskarten<br />
sind den Teilnehmern auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
§13<br />
Nachweis, Entstehen und Fälligkeit der Abgabe<br />
Über die ausgegebenen Karten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen<br />
fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Karten<br />
dem Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> bei der längstens binnen einer Woche<br />
stattzufindenden Abrechnung vorzulegen ist. Karten, die für mehrere Lustbarkeiten<br />
Gültigkeit haben, sind längstens binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises<br />
abzurechnen.<br />
Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet<br />
mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Abgabenschuld mindert sich<br />
nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen<br />
worden sind.<br />
Nach Abschluss der Abrechnung und der Ermittlungen stellt die Marktgemeinde die<br />
Abgabe fest und teilt sie dem Abgabenschuldner durch Feststellungsbescheid mit.<br />
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides kann entfallen, wenn gleichzeitig mit<br />
der Abrechnung die Vorschreibung und Bezahlung der Abgabe erfolgt und vom Abgabenschuldner<br />
auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides verzichtet wird.<br />
Soweit die Marktgemeinde <strong>Gunskirchen</strong> im Feststellungsbescheid nichts anderes<br />
vorschreibt, wird die Abgabenschuld zwei Tage nach erfolgter Mitteilung an den Abgabenschuldner<br />
fällig.