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Lustbarkeitsabgabeverordnung - Gunskirchen

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Die Abgabe wird für die einzelnen Karten auf vollen Groschenbetrag nach oben abgerundet.<br />

§ 11<br />

Eintrittskarten<br />

Bei der Anmeldung (§ 4) der Lustbarkeit hat der Veranstalter die Karten, die dazu<br />

ausgegeben werden sollen, dem Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> vorzulegen.<br />

Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und Angaben über den<br />

Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit sowie über das Entgelt o-<br />

der die Unentgeltlichkeit enthalten.<br />

Die Karten werden vom Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> abgestempelt.<br />

Das Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2<br />

in Einzelfällen gewähren. Außerdem kann ausnahmsweise von der Handhabung der<br />

Vorschrift des Abs. 3 abgesehen werden.<br />

§ 12<br />

Entwertung und Vorweis der Eintrittskarten<br />

Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Vorweis und Entwertung<br />

der abgestempelten Eintrittskarten gestalten. Die entwerteten Eintrittskarten<br />

sind den Teilnehmern auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

§13<br />

Nachweis, Entstehen und Fälligkeit der Abgabe<br />

Über die ausgegebenen Karten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen<br />

fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Karten<br />

dem Marktgemeindeamt <strong>Gunskirchen</strong> bei der längstens binnen einer Woche<br />

stattzufindenden Abrechnung vorzulegen ist. Karten, die für mehrere Lustbarkeiten<br />

Gültigkeit haben, sind längstens binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises<br />

abzurechnen.<br />

Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet<br />

mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Abgabenschuld mindert sich<br />

nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen<br />

worden sind.<br />

Nach Abschluss der Abrechnung und der Ermittlungen stellt die Marktgemeinde die<br />

Abgabe fest und teilt sie dem Abgabenschuldner durch Feststellungsbescheid mit.<br />

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides kann entfallen, wenn gleichzeitig mit<br />

der Abrechnung die Vorschreibung und Bezahlung der Abgabe erfolgt und vom Abgabenschuldner<br />

auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides verzichtet wird.<br />

Soweit die Marktgemeinde <strong>Gunskirchen</strong> im Feststellungsbescheid nichts anderes<br />

vorschreibt, wird die Abgabenschuld zwei Tage nach erfolgter Mitteilung an den Abgabenschuldner<br />

fällig.

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