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A R B E I T S V E R T R A G

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§ 11 Nebentätigkeit<br />

Eine beabsichtigte oder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehende Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich anzuzeigen. Genehmigungspflichtig sind hierbei die Nebentätigkeiten, die geeignet<br />

sind, das Arbeitsverhältnis nachteilig zu berühren.<br />

§ 12 Altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Falls tarifvertraglich nicht anders geregelt, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Regelaltersrente hat.<br />

§ 13 Hinweis auf Betriebsvereinbarungen<br />

Die im Betrieb gegebenenfalls geltenden Betriebsvereinbarungen sind zu beachten und anzuwenden.<br />

§ 14 Besondere Vereinbarungen<br />

(Ort)<br />

(Datum)<br />

(Arbeitgeber)<br />

(Arbeitnehmer)<br />

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