Allgemeine Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für ...
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§ 21 Abschlussarbeit/Thesis (TH)<br />
(1) Die Bachelorthesis beziehungsweise Masterthesis ist die Abschlussarbeit des jeweiligen<br />
<strong>Studien</strong>ganges. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat in <strong>der</strong> Lage ist, innerhalb<br />
einer vorgesehenen Frist ein Problem aus ihrem o<strong>der</strong> seinem Fach selbstständig<br />
nach wissenschaftlichen bzw. nach künstlerischen Methoden zu bearbeiten. Mit <strong>der</strong> Bearbeitung<br />
<strong>der</strong> Bachelorabschlussarbeit kann erst begonnen werden, wenn die Kandidatinnen<br />
beziehungsweise <strong>der</strong> Kandidat mindestens 130 (CP) Creditpoints <strong>für</strong> den jeweiligen<br />
Bachelor-<strong>Studien</strong>gang erworben hat. Mit <strong>der</strong> Bearbeitung <strong>der</strong> Masterabschlussarbeit kann<br />
erst begonnen werden, wenn die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat über 80 (CP) Creditpoints<br />
erlangt hat. Über Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss. Die Zulassungsmodalitäten<br />
zur Abschlussarbeit regelt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem<br />
Prüfungsamt.<br />
(2) Die Bachelorthesis beziehungsweise Masterthesis muss zu einer zum <strong>Studien</strong>gang passenden<br />
fachlichen Aufgabenstellung angefertigt werden <strong>und</strong> kann von je<strong>der</strong> Hochschullehrerin<br />
o<strong>der</strong> jedem Hochschullehrer <strong>der</strong> HCU, <strong>der</strong> an dem <strong>Studien</strong>gang beteiligt ist, ausgegeben<br />
<strong>und</strong> betreut werden.<br />
Hochschullehrerinnen o<strong>der</strong> Hochschullehrer <strong>der</strong> HCU, die nicht direkt am jeweiligen <strong>Studien</strong>gang<br />
beteiligt sind, können die Abschlussarbeit nach Zustimmung des Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses ebenfalls ausgeben. In diesem Fall muss sichergestellt sein,<br />
dass eine Hochschullehrerin o<strong>der</strong> ein Hochschullehrer des <strong>Studien</strong>gangs an <strong>der</strong> HCU die<br />
Arbeit als zweite Prüfende o<strong>der</strong> zweiter Prüfer mitbetreut. Den Studierenden ist Gelegenheit<br />
zu geben, <strong>für</strong> das Thema <strong>und</strong> den Prüferinnen o<strong>der</strong> Prüfern Vorschläge zu machen.<br />
Die Bachelorthesis beziehungsweise Masterthesisdarf mit Zustimmung des vorsitzenden<br />
Mitgliedes des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb <strong>der</strong> Hochschule<br />
durchgeführt werden, wenn sie dort von einer Hochschullehrerin o<strong>der</strong> einem Hochschullehrer<br />
des <strong>Studien</strong>gangs <strong>der</strong> HCU betreut werden kann. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann auch ein Lehrbeauftragter o<strong>der</strong> eine Lehrbeauftragte als erster Prüfer o<strong>der</strong> erste<br />
Prüferin einer Abschlussarbeit vom Prüfungsausschuss bestellt werden.<br />
(3) Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausgabe <strong>und</strong> das Thema <strong>der</strong> Bachelor- beziehungsweise Masterthesis<br />
sind beim Prüfungsamt aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />
(4) Der Umfang <strong>der</strong> Abschlussarbeit wird in <strong>der</strong> BSPO geregelt. Das Thema kann nur einmal<br />
<strong>und</strong> nur innerhalb <strong>der</strong> ersten vier Wochen <strong>der</strong> Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.<br />
Über Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />
(5) Die Ergebnisse <strong>der</strong> Abschlussarbeit sind schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen. Bei <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong><br />
Abschlussarbeit hat die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat schriftlich zu versichern, dass die<br />
Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihr beziehungsweise sein entsprechend gekennzeichneter<br />
Anteil <strong>der</strong> Arbeit - selbstständig verfasst wurde <strong>und</strong> keine an<strong>der</strong>en als die angegebenen<br />
Quellen <strong>und</strong> Hilfsmittel benutzt wurden.<br />
(6) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt abzugeben. Der Abgabetermin ist<br />
aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als<br />
„nicht bestanden“. Fristenregelungen, -verlängerungen <strong>und</strong> Ausnahmen regelt <strong>der</strong><br />
Prüfungsausschuss.<br />
(7) Nach <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat eine<br />
hochschulöffentliche Präsentation von höchstens 30 Minuten Dauer über das Ergebnis<br />
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