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Feuerwehrsatzung - Stadt Heidenheim

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<strong>Heidenheim</strong> ausscheidet und mindestens 25 Jahre Angehöriger einer<br />

Feuerwehr war und keine gegenteilige Erklärung abgibt.<br />

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr<br />

unter Überlassung der Uniform aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung<br />

übernehmen. Der Ausschuss der Altersabteilung ist zu hören.<br />

(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den<br />

Angehörigen der Altersabteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer<br />

Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses<br />

zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr<br />

Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens<br />

bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können<br />

vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen<br />

werden.<br />

(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />

Aufgaben der Altersabteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten.<br />

Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung<br />

unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen<br />

Rechten und Pflichten vertreten.<br />

(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen<br />

und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom<br />

Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung<br />

zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.<br />

§ 8<br />

Ehrenmitglieder<br />

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses<br />

verleihen.<br />

1. Feuerwehrangehörigen, die eine mindestens 40-jährige vorbildliche<br />

aktive Dienstzeit geleistet haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied,<br />

2. Feuerwehrangehörigen und Personen, die sich um das örtliche<br />

Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung<br />

des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als<br />

Ehrenmitglied und<br />

3. Feuerwehr- und Abteilungskommandanten, die sich nach Beendigung<br />

ihrer Dienstzeit und mindestens 10-jährigen Tätigkeit in ihrer Funktion<br />

als Feuerwehr- oder Abteilungskommandant besonders bewährt<br />

haben, die Eigenschaft als Ehrenkommandant<br />

8 27. EL 2013

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