Feuerwehrsatzung - Stadt Heidenheim
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<strong>Heidenheim</strong> ausscheidet und mindestens 25 Jahre Angehöriger einer<br />
Feuerwehr war und keine gegenteilige Erklärung abgibt.<br />
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr<br />
unter Überlassung der Uniform aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung<br />
übernehmen. Der Ausschuss der Altersabteilung ist zu hören.<br />
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den<br />
Angehörigen der Altersabteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer<br />
Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses<br />
zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr<br />
Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens<br />
bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können<br />
vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen<br />
werden.<br />
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />
Aufgaben der Altersabteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten.<br />
Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung<br />
unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen<br />
Rechten und Pflichten vertreten.<br />
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen<br />
und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom<br />
Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung<br />
zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.<br />
§ 8<br />
Ehrenmitglieder<br />
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses<br />
verleihen.<br />
1. Feuerwehrangehörigen, die eine mindestens 40-jährige vorbildliche<br />
aktive Dienstzeit geleistet haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied,<br />
2. Feuerwehrangehörigen und Personen, die sich um das örtliche<br />
Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung<br />
des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als<br />
Ehrenmitglied und<br />
3. Feuerwehr- und Abteilungskommandanten, die sich nach Beendigung<br />
ihrer Dienstzeit und mindestens 10-jährigen Tätigkeit in ihrer Funktion<br />
als Feuerwehr- oder Abteilungskommandant besonders bewährt<br />
haben, die Eigenschaft als Ehrenkommandant<br />
8 27. EL 2013