Gebäudefunk für Feuerwehren 1. Grundsätzliche ... - B Schmitt
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Merkblatt <strong>Gebäudefunk</strong> <strong>für</strong> <strong>Feuerwehren</strong><br />
Seite 7 von 6<br />
Sachkundige Personen sind, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse,<br />
Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen<br />
und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.<br />
4.5. Vor Inbetriebnahme ist eine Funktionsprüfung durch die Brandschutzdienststelle und<br />
Feuerwehr durchzuführen.<br />
4.6. Der Betreiber des Gebäudes hat der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr, sowie<br />
dem Wartungsdienst jederzeit den Zugang zu der Anlage zu gestatten und Gelegenheit<br />
zu geben, die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.<br />
Erstellt vom Fachausschuss Brandschutz beim Hessischen Ministerium des Innern und <strong>für</strong> Sport Stand:2005.10.24