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AGB-NÖLKH-MT Fassung 2013-07-01 - NÖ Landeskliniken-Holding

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MEDIZINTECHNIK<br />

<strong>AGB</strong>-<strong><strong>NÖ</strong>LKH</strong>-<strong>MT</strong><br />

<strong>Fassung</strong> <strong>01</strong>.<strong>07</strong>.<strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

3.3 Modalitäten der Leistungserbringung<br />

3.3.1 Termine<br />

3.3.1.1 Die Leistungen sind gemäß dem vereinbarten Terminplan zu erbringen. Änderungen des Terminplans sind nur<br />

mit Zustimmung des AG gestattet.<br />

3.3.1.2 Sämtliche Leistungen des AN haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass Übernahme sowie Nutzung der Leistung<br />

im Echtbetrieb nach Beseitigung etwaiger Mängel zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt beginnen kann.<br />

3.3.1.3 Bei drohendem Verzug sind der AG bzw. die jeweils anfordernde Stelle des AG hiervon unverzüglich und<br />

nachweislich schriftlich, mittels Fax oder elektronisch unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des<br />

Verzugs sowie von den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu verständigen.<br />

3.3.2 Lieferort und Erfüllungsort<br />

3.3.2.1 Der AN hat gemäß Terminplan den Liefergegenstand in die technische Abteilung des jeweiligen<br />

Landesklinikums zu liefern.<br />

3.3.2.2 Eine Direktlieferung in die jeweilige medizinische Abteilung (Aufstellungs-, Installationsort) ist ohne vorherige<br />

Zustimmung der technischen Abteilung nicht zulässig.<br />

3.3.2.3 Jener, vom AG näher festgelegte Aufstellungs-, Installationsort an welchem die Leistung zur<br />

vertragskonformen Erfüllung konkret zu erbringen ist, ist auch der Erfüllungsort.<br />

3.3.2.4 Der Versand bzw. die Lieferung einschließlich Entladung erfolgen stets frei von allen Spesen und Zöllen auf<br />

Kosten und Gefahr des AN zum Erfüllungsort. Der AN hat für alle erforderlichen Sach- und Transportversicherungen<br />

zu sorgen.<br />

3.3.3 Kennzeichnung und Dokumentation<br />

3.3.3.1 Die Konformität mit den für das Produkt zutreffenden EU-Richtlinien muss aus der CE-Kennzeichnung und<br />

den Begleitpapieren (Konformitätserklärung) hervorgehen. Wenn Abweichungen zu den, für das Produkt zutreffenden<br />

Bestimmungen bestehen, sind diese Abweichungen und Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der gleichen Sicherheit<br />

(gegebenenfalls durch eine Risikoanalyse) anzugeben.<br />

3.3.3.2 Teil des Vertragsgegenstandes ist die Lieferung und für die Dauer der Medizinproduktegarantie und eines<br />

eventuellen Wartungsvertrages laufende Aktualisierung der gesamten zur Nutzung des Vertragsgegenstandes<br />

notwendigen und/oder zweckmäßigen Dokumentation.<br />

3.3.3.3 Benutzerdokumentation und Dokumentation für Installation und Administration haben alle für die laufende<br />

Arbeit notwendigen Abläufe so zu beschreiben, dass sie für eine eingeschulte Person verständlich sind.<br />

3.3.3.4 Die Benutzerdokumentation ist dem Anwender und der technischen Abteilung des jeweiligen Landesklinikums<br />

zur Aufbewahrung in der Gerätedatei zu übermitteln.<br />

3.3.3.5 Die technische Dokumentation muss den zum Zeitpunkt der Installation des Vertragsgegenstandes üblichen<br />

Standards entsprechen und so gestaltet sein, dass sie für einen mit ähnlichen Produkten vertrauten technischen<br />

Fachmann verständlich und verwertbar ist. Datenträger und Dokumentationen zu den beigestellten Lizenzen sind dem<br />

AG zu übergeben<br />

3.3.3.6 Bei Medizinprodukten, welche zur Wiederverwendung bzw. Aufbereitung vorgesehen sind, muss der AN bzw.<br />

Inverkehrbringer deren Eignung für ein wirksames und geeignetes Wiederaufbereitungsverfahren (Vorbehandlung,<br />

Reinigung, Desinfektion, Wartung, Verpackung, Sterilisation usw.) nachweisen und in den Gebrauchsinformationen<br />

normgerecht (EN ISO 17664, RKI-Richtlinie, ...) beschreiben.<br />

3.3.4 Anbindung an das IKT-Netzwerk<br />

3.3.4.1 Direktanbindung<br />

Sofern eine Anbindung der Produkte an das IKT-Netzwerk des AG gefordert wird, sind folgende sicherheitstechnische<br />

Anforderungen für eine direkte Anbindung vom AN zu erfüllen:<br />

Sofern der Vertragsgegenstand auf einem Computer-Betriebssystem, z.B. Microsoft Windows 7, basiert, so muss<br />

das Betriebssystem für die gesamte Lebenszeit des Vertragsgegenstandes mit kritischen Sicherheitsupdates<br />

versorgt werden können. Sofern für eine verwendete Betriebssystemversion keine Sicherheitsupdates mehr<br />

verfügbar sind, so muss ein Upgrade auf eine neuere Version möglich sein. Informationen bezüglich des zum<br />

Einsatz kommenden Computer-Betriebssystems inkl. Angaben zu dessen Lifecycle sind dem Angebot beizulegen.<br />

Die vom Computer-Betriebssystemhersteller als kritisch eingestuften Sicherheitsupdates sind vom AN innerhalb<br />

von 8 Wochen nach deren Verfügbarkeit nachweislich zu testen und für den Betrieb freizugeben. Das Aufbringen<br />

der Sicherheitsupdates auf den Liefergegenstand erfolgt durch den AG bzw. kann auf Wunsch des AN durch ihn<br />

selbst erfolgen. Dies hat jedoch innerhalb der obigen Frist von 8 Wochen zu erfolgen.<br />

Sofern der Vertragsgegenstand auf einem Computer-Betriebssystem der Firma Microsoft basiert, so ist dieses mit<br />

einer aktuellen Antiviren-Software auszustatten. Die Antiviren-Software wie auch die laufenden Programm-<br />

Updates sind Teil des Lieferumfanges und sind im Angebot entsprechend zu berücksichtigen. Programm-Updates<br />

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