Studienordnung - Hochschule Wismar
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§ 6<br />
Anrechnung von praktischen Tätigkeiten<br />
Studenten, die eine fachbezogene Entwurfs- und Planungstätigkeit nachweisen, kann<br />
diese auf Antrag als Praxissemester anerkannt werden. Über die Anrechnung entscheidet<br />
in jedem Fall der Prüfungsausschuss.<br />
§ 7<br />
Betreuung der Studierenden<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt in Absprache mit dem Studierenden einen<br />
Hochschulbetreuer.<br />
(2) Die Aufgaben des Hochschulbetreuers sind:<br />
- die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Praxisstellen,<br />
- die Überprüfung der von den Studierenden vorzulegenden Berichte,<br />
- die Unterstützung der <strong>Hochschule</strong> in fachlicher Hinsicht, vor allem bezüglich der<br />
Eignung und Beratung der Ausbildungsstellen,<br />
- die Anerkennung des Praxissemesters sowie die Bewertung und Vergabe der Credits.<br />
§ 8<br />
Versicherungsschutz, Haftung<br />
(1) Der Student ist während des Praxissemesters kraft Gesetzes gegen Unfall versichert<br />
(§ 539 der Reichsversicherungsordnung). Im Versicherungsfalle übermittelt die<br />
Praxisstelle auch der <strong>Hochschule</strong> <strong>Wismar</strong> eine Kopie der Unfallanzeige.<br />
(2) Der Student ist während des Praxissemesters in der Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.<br />
(3) Der Student ist während des Praxissemesters nach den Bestimmungen der<br />
studentischen Krankenversicherung pflichtversichert.