13.01.2014 Aufrufe

Studienordnung - Hochschule Wismar

Studienordnung - Hochschule Wismar

Studienordnung - Hochschule Wismar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 6<br />

Anrechnung von praktischen Tätigkeiten<br />

Studenten, die eine fachbezogene Entwurfs- und Planungstätigkeit nachweisen, kann<br />

diese auf Antrag als Praxissemester anerkannt werden. Über die Anrechnung entscheidet<br />

in jedem Fall der Prüfungsausschuss.<br />

§ 7<br />

Betreuung der Studierenden<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt in Absprache mit dem Studierenden einen<br />

Hochschulbetreuer.<br />

(2) Die Aufgaben des Hochschulbetreuers sind:<br />

- die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Praxisstellen,<br />

- die Überprüfung der von den Studierenden vorzulegenden Berichte,<br />

- die Unterstützung der <strong>Hochschule</strong> in fachlicher Hinsicht, vor allem bezüglich der<br />

Eignung und Beratung der Ausbildungsstellen,<br />

- die Anerkennung des Praxissemesters sowie die Bewertung und Vergabe der Credits.<br />

§ 8<br />

Versicherungsschutz, Haftung<br />

(1) Der Student ist während des Praxissemesters kraft Gesetzes gegen Unfall versichert<br />

(§ 539 der Reichsversicherungsordnung). Im Versicherungsfalle übermittelt die<br />

Praxisstelle auch der <strong>Hochschule</strong> <strong>Wismar</strong> eine Kopie der Unfallanzeige.<br />

(2) Der Student ist während des Praxissemesters in der Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.<br />

(3) Der Student ist während des Praxissemesters nach den Bestimmungen der<br />

studentischen Krankenversicherung pflichtversichert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!