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Amtsblatt herunterladen - Gemeinde Lichtenau

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Amtliche Mitteilungen<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lichtenau</strong> für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund von § 74 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung<br />

hat der <strong>Gemeinde</strong>rat in der Sitzung am 08.04.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben<br />

der <strong>Gemeinde</strong>n voraussichtlich anfallenden<br />

Erträge und entstehenden Aufwendungen<br />

sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />

Auszahlungen enthält, wird:<br />

im Ergebnishaushalt mit dem<br />

- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf<br />

EUR 9.064.870<br />

- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen<br />

auf EUR 9.781.120<br />

- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und<br />

Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf<br />

EUR -716.250<br />

- Betrag der veranschlagten Abdeckung von<br />

Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses<br />

aus Vorjahren auf EUR 0<br />

- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und<br />

Aufwendungen einschließlich der Abdeckung<br />

von Fehlbeträgen des ordentlichen<br />

Ergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes<br />

ordentliches Ergebnis) auf EUR -716.250<br />

- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge<br />

auf EUR 0<br />

- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen<br />

auf EUR 0<br />

- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen<br />

und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf<br />

EUR 0<br />

- Gesamtbetrag des ordentlichen Ergebnisses<br />

auf EUR -716.250<br />

- Gesamtbetrag des Sonderergebnisses auf<br />

EUR 0<br />

- Gesamtergebnis auf EUR -716.250<br />

im Finanzhaushalt mit dem<br />

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit auf<br />

EUR 8.662.360<br />

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit auf<br />

EUR 8.435.690<br />

- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf<br />

des Ergebnishaushalts als Saldo der Gesamtbeträge<br />

der Einzahlungen und Auszahlungen<br />

aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />

auf EUR 226.670<br />

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

auf EUR 626.750<br />

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

auf<br />

EUR 1.818.870<br />

- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen<br />

aus Investitionstätigkeit auf EUR -1.192.120<br />

- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag<br />

als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss<br />

oder -fehlbetrag aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der<br />

Gesamtbeträge der Einzahlungen und<br />

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf<br />

EUR -965.450<br />

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />

auf EUR 0<br />

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus<br />

Finanzierungstätigkeit auf EUR 319.100<br />

- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen<br />

aus Finanzierungstätigkeit auf<br />

EUR -319.100<br />

- Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss<br />

oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen<br />

und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />

als Änderung des Finanzierungsmittelbestands<br />

auf EUR -1.284.550<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und Investitionsföderungsmaßnahmen<br />

werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

zur Leistung von Investitionen<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen,<br />

der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird<br />

festgesetzt auf EUR 272.000<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der<br />

zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen<br />

in Anspruch genommen werden darf,<br />

wird festgesetzt auf EUR 1.500.000<br />

§ 5<br />

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:<br />

- für die land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe (Grundsteuer A)<br />

auf 270 vom Hundert<br />

- für die Grundstücke (Grundsteuer B)<br />

auf 410 vom Hundert<br />

- Gewerbesteuer auf 330 vom Hundert<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen<br />

keine<br />

<strong>Lichtenau</strong>, den 17.05.2013<br />

(Siegel)<br />

Dr. Michael Pollok,<br />

Bürgermeister<br />

Die Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lichtenau</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2013 wird bekannt<br />

gemacht wegen Fristablauf nach<br />

§ 119 Abs. 1 SächsGemO. Da die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

die Gesetzmäßigkeit nicht<br />

beanstandet hat, ist damit fiktiv die Bestätigung<br />

erteilt. Auf der Grundlage des § 76 der<br />

Sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung liegt die<br />

Haushaltssatzung und der dazugehörige<br />

Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />

mit all seinen Bestandteilen in der Zeit vom<br />

Montag, dem 03.06.2013 bis zum Montag,<br />

dem 10.06.2013 im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lichtenau</strong> in 09244 <strong>Lichtenau</strong>, Auerswalder<br />

Hauptstraße 2, in der Finanzverwaltung,<br />

Zimmer 2.06 öffentlich aus.<br />

Das Rathaus ist zu folgenden Zeiten<br />

geöffnet:<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

-Siegel-<br />

13.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

9.00 Uhr – 12.00 Uhr und<br />

13.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />

geschlossen<br />

13.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

9.00 Uhr – 12.00 Uhr<br />

Dr. Michael Pollok,<br />

Bürgermeister<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht. Nach § 4 Abs. 4 der<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) gelten Satzungen, die<br />

unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

zustande gekommen sind, ein<br />

Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen. Dies<br />

gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder<br />

fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />

Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach<br />

§ 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist<br />

a.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet hat oder<br />

b.) die Verletzung der Verfahrens- oder<br />

Formvorschrift gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der<br />

die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung der nach Satz 3 Nr. 3<br />

oder 4 geltend gemacht worden, so kann<br />

auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten<br />

Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />

machen.<br />

2 <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lichtenau</strong> – Ausgabe Juni 2013

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