Amtsblatt herunterladen - Gemeinde Lichtenau
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Amtliche Mitteilungen<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lichtenau</strong> für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund von § 74 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung<br />
hat der <strong>Gemeinde</strong>rat in der Sitzung am 08.04.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben<br />
der <strong>Gemeinde</strong>n voraussichtlich anfallenden<br />
Erträge und entstehenden Aufwendungen<br />
sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />
Auszahlungen enthält, wird:<br />
im Ergebnishaushalt mit dem<br />
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf<br />
EUR 9.064.870<br />
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen<br />
auf EUR 9.781.120<br />
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und<br />
Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf<br />
EUR -716.250<br />
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von<br />
Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses<br />
aus Vorjahren auf EUR 0<br />
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und<br />
Aufwendungen einschließlich der Abdeckung<br />
von Fehlbeträgen des ordentlichen<br />
Ergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes<br />
ordentliches Ergebnis) auf EUR -716.250<br />
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge<br />
auf EUR 0<br />
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen<br />
auf EUR 0<br />
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen<br />
und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf<br />
EUR 0<br />
- Gesamtbetrag des ordentlichen Ergebnisses<br />
auf EUR -716.250<br />
- Gesamtbetrag des Sonderergebnisses auf<br />
EUR 0<br />
- Gesamtergebnis auf EUR -716.250<br />
im Finanzhaushalt mit dem<br />
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit auf<br />
EUR 8.662.360<br />
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit auf<br />
EUR 8.435.690<br />
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf<br />
des Ergebnishaushalts als Saldo der Gesamtbeträge<br />
der Einzahlungen und Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
auf EUR 226.670<br />
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
auf EUR 626.750<br />
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
auf<br />
EUR 1.818.870<br />
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit auf EUR -1.192.120<br />
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag<br />
als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss<br />
oder -fehlbetrag aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der<br />
Gesamtbeträge der Einzahlungen und<br />
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf<br />
EUR -965.450<br />
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />
auf EUR 0<br />
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus<br />
Finanzierungstätigkeit auf EUR 319.100<br />
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen<br />
aus Finanzierungstätigkeit auf<br />
EUR -319.100<br />
- Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss<br />
oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen<br />
und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />
als Änderung des Finanzierungsmittelbestands<br />
auf EUR -1.284.550<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und Investitionsföderungsmaßnahmen<br />
werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
zur Leistung von Investitionen<br />
und Investitionsförderungsmaßnahmen,<br />
der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird<br />
festgesetzt auf EUR 272.000<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der<br />
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen<br />
in Anspruch genommen werden darf,<br />
wird festgesetzt auf EUR 1.500.000<br />
§ 5<br />
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:<br />
- für die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe (Grundsteuer A)<br />
auf 270 vom Hundert<br />
- für die Grundstücke (Grundsteuer B)<br />
auf 410 vom Hundert<br />
- Gewerbesteuer auf 330 vom Hundert<br />
§ 6<br />
Weitere Festsetzungen<br />
keine<br />
<strong>Lichtenau</strong>, den 17.05.2013<br />
(Siegel)<br />
Dr. Michael Pollok,<br />
Bürgermeister<br />
Die Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lichtenau</strong><br />
für das Haushaltsjahr 2013 wird bekannt<br />
gemacht wegen Fristablauf nach<br />
§ 119 Abs. 1 SächsGemO. Da die Rechtsaufsichtsbehörde<br />
die Gesetzmäßigkeit nicht<br />
beanstandet hat, ist damit fiktiv die Bestätigung<br />
erteilt. Auf der Grundlage des § 76 der<br />
Sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung liegt die<br />
Haushaltssatzung und der dazugehörige<br />
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />
mit all seinen Bestandteilen in der Zeit vom<br />
Montag, dem 03.06.2013 bis zum Montag,<br />
dem 10.06.2013 im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lichtenau</strong> in 09244 <strong>Lichtenau</strong>, Auerswalder<br />
Hauptstraße 2, in der Finanzverwaltung,<br />
Zimmer 2.06 öffentlich aus.<br />
Das Rathaus ist zu folgenden Zeiten<br />
geöffnet:<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
-Siegel-<br />
13.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />
9.00 Uhr – 12.00 Uhr und<br />
13.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />
geschlossen<br />
13.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />
9.00 Uhr – 12.00 Uhr<br />
Dr. Michael Pollok,<br />
Bürgermeister<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht. Nach § 4 Abs. 4 der<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsGemO) gelten Satzungen, die<br />
unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
zustande gekommen sind, ein<br />
Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies<br />
gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder<br />
fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />
Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />
Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach<br />
§ 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist<br />
a.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />
beanstandet hat oder<br />
b.) die Verletzung der Verfahrens- oder<br />
Formvorschrift gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der<br />
die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung der nach Satz 3 Nr. 3<br />
oder 4 geltend gemacht worden, so kann<br />
auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten<br />
Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />
machen.<br />
2 <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lichtenau</strong> – Ausgabe Juni 2013