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Sprechzettel zum Pressegespräch mit Peter Biesenbach und Jens ...

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(20. August 2012). Die Lehrerin erlitt u. a. Schnittw<strong>und</strong>en, Prellungen <strong>und</strong><br />

Schwellungen. Nach einem Bericht der WAZ vom 6. Juni 2013 hat der Gefangene<br />

inzwischen zugegeben, die Frau vergewaltigt, gewürgt <strong>und</strong> <strong>mit</strong> einer Rasierklinge<br />

bedroht zu haben. Die Tat blieb am Tattag so lange unbemerkt, weil sämtliche<br />

verfügbaren Personennotrufgeräte in der Anstalt an diesem Tag gewartet wurden.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nimmt die CDU-Landtagsfraktion ihre Verantwortung als<br />

konstruktive Opposition wahr <strong>und</strong> legt einen Entwurf für ein nordrheinwestfälisches<br />

Strafvollzugsgesetz vor.<br />

II. Kernpunkte des CDU-Gesetzentwurfs<br />

Der Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion sieht im Vergleich zu dem (noch)<br />

geltenden Strafvollzugsgesetz des B<strong>und</strong>es folgende Verbesserungen vor:<br />

1.) Der Gesichtspunkt des Opferschutzes wird erstmals gesetzlich verankert.<br />

So sind <strong>zum</strong> Beispiel die Folgen für das Opfer bei der Tataufarbeitung zu<br />

berücksichtigen. Gegebenenfalls ist eine Schadenswiedergutmachung oder ein<br />

sonstiger Ausgleich anzustreben (§ 5). Auch bei der Gewährung <strong>und</strong><br />

Durchführung vollzugsöffnender Maßnahmen sind Belange des Opferschutzes<br />

zu beachten (§ 13). Darüber hinaus sollen dem Opfer Auskunftsansprüche zur<br />

Durchsetzung von Ersatzansprüchen gewährt werden (§ 60). Diese<br />

Regelungen entsprechen dem von der CDU-Landtagsfraktion seit jeher<br />

vertretenen <strong>und</strong> geforderten Gr<strong>und</strong>satz „Opferschutz vor Täterschutz“.<br />

2.) Die Einzelunterbringung der Gefangenen wird zur Regel,<br />

Mehrfachbelegungen <strong>mit</strong> mehr als drei Gefangenen sind unzulässig (§ 18).<br />

Dies dient dem Schutz der Privat- <strong>und</strong> Intimsphäre der Gefangenen sowie dem<br />

Schutz vor wechselseitigen Übergriffen.<br />

3.) Die Entlassungsvorbereitung wird durch ein verzahntes<br />

Übergangsmanagement deutlich gestärkt. So wird der Vollzug dazu<br />

verpflichtet, bereits sechs Monate vor der Entlassung darauf hinzuarbeiten,<br />

dass der Gefangene nach der Haftentlassung über eine geeignete<br />

Unterbringung <strong>und</strong> eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügt <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls in nachsorgende Maßnahmen ver<strong>mit</strong>telt wird (§ 16).<br />

4.) Ein deutlicher Fortschritt im Vergleich zur geltenden Rechtslage ist auch die<br />

Regelung für den Umgang <strong>mit</strong> Strafgefangenen, bei denen anschließende<br />

Sicherungsverwahrung angeordnet ist oder im Urteil vorbehalten wurde (§§<br />

66-68). Wie das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011<br />

(2 BvR 2365/09 u.a.) ausgeführt hat, muss bei diesen Gefangenen künftig<br />

schon der Vollzug der Haft darauf abzielen, durch wirksame<br />

Behandlungsangebote eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach der<br />

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