Gestattungsvertrag (Muster)
2145-2013_Anlage2.3.pdf
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<strong>Gestattungsvertrag</strong> 6<br />
bestimmen. Eine bereits geleistete Nutzungsentschädigung gemäß § 7 ist auf die Wertminderung<br />
anzurechnen.<br />
§ 9 – Kündigung<br />
(1) Die Stadt kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 01. eines Monats<br />
kündigen, wenn die Entfernung der Vertragsanlagen aufgrund eines berechtigten öffentlichen<br />
oder stadtwirtschaftlichen Interesses erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann<br />
gegeben, wenn die Vertragsanlagen den Verkauf des Grundstücks maßgeblich behindern<br />
oder wenn eine Entfernung der Anlagen aufgrund einer wesentlichen Umgestaltung der<br />
Grünfläche erforderlich ist [Hinweis: Zusatz des letzten Halbsatzes gilt nur bei einem <strong>Gestattungsvertrag</strong><br />
über Anlagen in Grünflächen. Bei einem Vertrag über andere Flächen ist er zu<br />
streichen.].<br />
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 ist frühestens sechs Jahre nach Vertragsschluss zulässig, es sei<br />
denn, die Stadt hat die Gesellschaft bei Vertragsschluss auf eine mögliche Verwendung des<br />
Grundstücks, die eine Kündigung nach Abs. 1 rechtfertigt, hingewiesen. Kündigt die Stadt<br />
nach Ablauf der sechs Jahre, aber vor Ablauf von Zehn Jahren, ist sie der Gesellschaft zur<br />
Erstattung des Restwertes der Anlage verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Stadt die Gesellschaft<br />
bei Vertragsschluss auf eine mögliche Verwendung des Grundstücks, die eine Kündigung<br />
nach Abs. 1 rechtfertigt, hingewiesen hat.<br />
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
§ 10 – Endschaft und Stilllegung von Vertragsanlagen<br />
(1) Die Gesellschaft hat die Vertragsanlagen nach Vertragsende aufgrund einer Kündigung gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 unverzüglich zu entfernen.<br />
(2) Dauerhaft stillgelegte Anlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich zu entfernen,<br />
sofern hierfür ein berechtigtes öffentliches oder stadtwirtschaftliches Interesse vorhanden<br />
ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Vertragsanlagen den Verkauf des Grundstücks<br />
maßgeblich behindern oder wenn eine Entfernung der Anlagen aufgrund einer wesentlichen<br />
Umgestaltung der Grünfläche erforderlich ist.<br />
(3) Die Gesellschaft gestattet hiermit die Überpflanzung und Überbauung von Leitungen, die<br />
dauerhaft stillgelegt, aber nicht entfernt werden. Auf überpflanzte oder überbaute Leitungen<br />
findet Abs. 2 für die Dauer der Überpflanzung oder Überbauung keine Anwendung.<br />
(4) Eine dauerhafte Stilllegung liegt vor, wenn eine Wiederinbetriebnahme der Vertragsanlagen<br />
oder Anlagenteile innerhalb von fünf Jahren seit Außerbetriebnahme durch die Gesellschaft<br />
voraussichtlich nicht erfolgen wird. Wurden Vertragsanlagen vorübergehend stillgelegt<br />
und erfolgte innerhalb von fünf Jahren keine Wiederinbetriebnahme, gelten diese Anlagen<br />
ebenfalls als dauerhaft stillgelegt.<br />
(5) Die Gesellschaft weist vorübergehend oder dauerhaft stillgelegte Vertragsanlagen bis zu<br />
ihrer Entfernung in den Bestandsplänen weiter gesondert aus.<br />
(6) Verweigert die Gesellschaft unberechtigt die Entfernung der Vertragsanlagen, ist die Stadt<br />
berechtigt diese auf Kosten der Gesellschaft entfernen zu lassen.