Infoblatt zur fünften „Brass for Peace“ Bläser-Reise nach Israel und ...
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densfall Bezug haben, mitzuteilen <strong>und</strong> alle <strong>nach</strong> Ansicht<br />
der ERV für die Beurteilung des Schadensfalles<br />
erheblichen Schriftstücke einzusenden.<br />
4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch,<br />
so hat die gversicherte Person die Prozessführung<br />
der ERV zu überlassen, dem von der ERV bestellten<br />
oder bezeichneten Anwalt Vollmacht <strong>und</strong> alle von diesem<br />
oder der ERV für nötig erachteten Aufklärungen<br />
zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen<br />
von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat<br />
die gversicherte Person, ohne die Weisung der ERV<br />
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder<br />
die er<strong>for</strong>derlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.<br />
5. Erkennt die gversicherte Person den Haftpflichtanspruch<br />
ganz, zum Teil oder vergleichsweise ohne<br />
vorherige Zustimmung der ERV an, bleibt die Prüfung<br />
der Haftpflichtfrage <strong>und</strong> die Freistellung der gversicherten<br />
Person durch die ERV hierdurch unberührt.<br />
6. Wenn die gversicherte Person infolge veränderter<br />
Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder<br />
Minderung einer zu zahlenden Rente zu <strong>for</strong>dern, so<br />
ist die gversicherte Person verpflichtet, dieses Recht<br />
in ihrem Namen von der ERV ausüben zu lassen. Die<br />
Bestimmungen unter Nr. 3 bis 5 finden entsprechende<br />
Anwendung.<br />
7. Die ERV gilt als bevollmächtigt, alle <strong>zur</strong> Beilegung<br />
oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden<br />
Erklärungen im Namen der gversicherten<br />
Person abzugeben.<br />
8. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt,<br />
ist die ERV von ihrer Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist<br />
die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu<br />
kürzen, das der Schwere des Verschuldens der gversicherten<br />
Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit <strong>zur</strong><br />
Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss<br />
auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung<br />
der ERV gehabt hat, es sei denn,<br />
dass die gversicherte Person arglistig gehandelt hat.<br />
§ 6 Selbstbeteiligung<br />
Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung trägt die gversicherte<br />
Person bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe<br />
von € 150,– je Versicherungsfall.<br />
H Incoming-Kranken-Versicherung für Gäste<br />
aus dem Ausland<br />
§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />
1. Die ERV leistet bei während des gversicherten Aufenthaltes<br />
akut eintretenden Krankheiten <strong>und</strong> Unfällen<br />
Entschädigung für die Kosten der<br />
a) Heilbehandlungen im gGastland;<br />
b) Kranken- <strong>und</strong> Gepäcktransporte;<br />
c) Bestattung im gGastland oder Überführung.<br />
2. Die ERV erbringt außerdem durch ihre Notrufzentrale<br />
im 24St<strong>und</strong>en-Service Beistandsleistungen in medizinischen<br />
Notfällen, die der gversicherten Person während<br />
des gversicherten Aufenthaltes zustoßen.<br />
3. Abweichend von Artikel 4 „Allgemeine Bestimmungen“<br />
besteht im Rahmen der Incoming-Kranken-Versicherung<br />
für Gäste aus dem Ausland Versicherungsschutz<br />
bei gPandemien, es sei denn, dass zum Zeitpunkt<br />
der Einreise der gversicherten Person bereits eine<br />
<strong>Reise</strong>warnung des gAuswärtigen Amtes der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland für das jeweilige Zielgebiet<br />
(gGastland) bestand.<br />
§ 2 Heilbehandlungen im gGastland<br />
1. Die ERV erstattet die Kosten der im gGastland notwendigen<br />
Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt<br />
oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere<br />
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich<br />
unaufschiebbarer Operationen;<br />
b) ambulante Heilbehandlungen;<br />
c) Arznei-, Heil- <strong>und</strong> Verbandsmittel;<br />
d) ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen,<br />
medizinisch bedingten Schwangerschaftsunterbrechungen<br />
sowie Fehl- <strong>und</strong><br />
Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche;<br />
e) bei einer Frühgeburt bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche<br />
die Kosten der im gGastland notwendigen<br />
Heilbehandlung des neugeborenen Kindes;<br />
f) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich<br />
Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung,<br />
Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz <strong>und</strong><br />
vorhandenen Zahnprothesen sowie unfallbedingter<br />
provisorischer Zahnersatz bzw. provisorische Zahnprothesen;<br />
g) Anschaffung von Herzschrittmachern <strong>und</strong> Prothesen,<br />
die aufgr<strong>und</strong> von Erkrankungen oder Unfällen,<br />
die während des gversicherten Aufenthaltes auftreten,<br />
erstmals notwendig werden, um die Transportfähigkeit<br />
der gversicherten Person zu gewährleisten;<br />
h) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls),<br />
sofern sie aufgr<strong>und</strong> einer Krankheit oder eines<br />
Unfalls während des gversicherten Aufenthaltes<br />
erstmals notwendig werden <strong>und</strong> der Behandlung<br />
der Unfall- bzw. Krankheitsfolgen dienen.<br />
2. Behandlungskosten in Deutschland werden in Höhe<br />
der Gebührensätze erstattet, die die Gebührenordnung<br />
für Ärzte (GOÄ) vorsieht. Honorarvereinbarungen<br />
werden von der ERV nicht anerkannt.<br />
3. Sofern ein Krankenrücktransport an den Wohnort im<br />
gHeimatland der gversicherten Person bis zum Ende<br />
des gversicherten Aufenthaltes wegen ärztlich <strong>nach</strong>gewiesener<br />
Transportunfähigkeit der gversicherten<br />
Person nicht möglich ist, erstattet die ERV die Kosten<br />
der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.<br />
4. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre<br />
stationär behandelt werden, erstattet die ERV die<br />
Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im<br />
Krankenhaus.<br />
§ 3 Kranken- <strong>und</strong> Gepäcktransporte<br />
1. Die ERV organisiert <strong>und</strong> übernimmt die Kosten für<br />
a) den Krankenrücktransport der gversicherten Person<br />
mit medizinisch adäquaten Transportmitteln<br />
(einschließlich Ambulanzflügen) aus dem gGastland<br />
an den Wohnort im gHeimatland der gversicherten<br />
Person bzw. in das dem Wohnort im gHeimatland der<br />
gversicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus,<br />
sobald er aufgr<strong>und</strong> einer während des gversicherten<br />
Aufenthaltes akut eingetretenen Krankheit<br />
oder Verletzung medizinisch sinnvoll <strong>und</strong> vertretbar<br />
ist;<br />
b) die Gepäckrückholung aus dem gGastland an den<br />
Wohnort der gversicherten Person, sofern die<br />
gversicherte Person <strong>zur</strong>ücktransportiert wurde<br />
oder verstorben ist.<br />
2. Die ERV erstattet die Kosten für den gmedizinisch<br />
notwendigen Krankentransport im gGastland zum<br />
stationären Aufenthalt oder <strong>zur</strong> ambulanten Erstversorgung<br />
ins Krankenhaus, der durch einen anerkannten<br />
Rettungsdienst durchgeführt wird.<br />
§ 4 Bestattung im gGastland oder Überführung<br />
Stirbt die gversicherte Person während des gversicherten<br />
Aufenthaltes, organisiert die ERV auf Wunsch der gAngehörigen<br />
wahlweise<br />
a) die Bestattung im gGastland <strong>und</strong> übernimmt die Bestattungskosten<br />
bis <strong>zur</strong> Höhe der Überführungskosten oder<br />
b) die Überführung der gversicherten Person an den vor<br />
g<strong>Reise</strong>antritt bestehenden ständigen Wohnort im<br />
gHeimatland <strong>und</strong> übernimmt die Überführungskosten.<br />
§ 5 In<strong>for</strong>mations- <strong>und</strong> Beratungsservice<br />
1. In<strong>for</strong>mationen über ärztliche Versorgung<br />
Die ERV in<strong>for</strong>miert auf Anfrage vor <strong>und</strong> während des<br />
gversicherten Aufenthaltes über die Möglichkeiten<br />
ärztlicher Versorgung der gversicherten Person im<br />
gGastland. Soweit möglich, benennt sie einen Englisch<br />
sprechenden Arzt.<br />
2. Arzneimittel-Beratung<br />
Die ERV berät die gversicherte Person<br />
a) über Arzneimittel, die während des gversicherten<br />
Aufenthaltes notwendig werden;<br />
b) über Ersatzpräparate, wenn während des gversicherten<br />
Aufenthaltes benötigte Arzneimittel<br />
abhanden kommen.<br />
§ 6 Beistandsleistungen bei Krankenhausaufenthalt<br />
Wird die gversicherte Person in einem Krankenhaus im<br />
gGastland stationär behandelt, erbringt die ERV durch<br />
ihre Notrufzentrale die <strong>nach</strong>stehenden Beistandsleistungen:<br />
a) Betreuung<br />
Die ERV stellt über einen von ihr beauftragten Arzt<br />
den Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten<br />
sowie ggf. zum Hausarzt der gversicherten Person<br />
her <strong>und</strong> sorgt für die Übermittlung von In<strong>for</strong>mationen<br />
zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch<br />
in<strong>for</strong>miert die ERV gAngehörige der gversicherten<br />
Person.<br />
b) Krankenbesuch<br />
Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger<br />
als fünf Tage, organisiert die ERV auf Wunsch die<br />
<strong>Reise</strong> einer der gversicherten Person nahe stehenden<br />
Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes<br />
<strong>und</strong> von dort <strong>zur</strong>ück zum Wohnort. Die ERV übernimmt<br />
die Kosten des Beförderungsmittels.<br />
c) Kostenübernahmegarantie / Abrechnung<br />
Die ERV gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie<br />
bis zu € 15.000,- ab. Sie übernimmt<br />
namens <strong>und</strong> im Auftrag der gversicherten<br />
Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern.<br />
Soweit die zuständigen Kostenträger die<br />
von der ERV gezahlten Beträge nicht übernehmen,<br />
sind sie von der gversicherten Person binnen eines<br />
Monats <strong>nach</strong> Rechnungsstellung an die ERV <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />
§ 7 Rückholung von Kindern<br />
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod,<br />
unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung<br />
der gversicherten Person nicht mehr<br />
betreut werden, organisiert die ERV deren Rückreise<br />
aus dem gGastland an den Wohnsitz im gHeimatland<br />
<strong>und</strong> übernimmt hierfür die Mehrkosten gegenüber der<br />
ursprünglich geplanten Rückreise.<br />
§ 8 Such-, Rettungs- <strong>und</strong> Bergungskosten<br />
Erleidet die gversicherte Person einen Unfall <strong>und</strong> muss<br />
sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden,<br />
erstattet die ERV hierfür die Kosten bis zu € 10.000,–.<br />
§ 9 Ausschlüsse / Einschränkungen<br />
1. Nicht versichert sind<br />
a) Heilbehandlungen, die ein Gr<strong>und</strong> für den gversicherten<br />
Aufenthalt im gGastland waren;<br />
b) Heilbehandlungen <strong>und</strong> andere ärztlich angeordnete<br />
Maßnahmen, bei denen der gversicherten Person<br />
bei g<strong>Reise</strong>antritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger<br />
Durchführung des gversicherten Aufenthaltes<br />
aus medizinischen Gründen stattfinden<br />
mussten (z. B. Dialysen);<br />
c) Heilbehandlungen von Erkrankungen, die bei g<strong>Reise</strong>antritt<br />
bereits bestanden <strong>und</strong> bekannt waren,<br />
sowie Verschlechterungen bereits bestehender<br />
Erkrankungen, soweit sie vor g<strong>Reise</strong>antritt absehbar<br />
waren;<br />
d) Anschaffung <strong>und</strong> Reparatur von Sehhilfen <strong>und</strong> Hörgeräten;<br />
e) Anschaffung <strong>und</strong> Reparatur von Herzschrittmachern<br />
<strong>und</strong> Prothesen, es sei denn, dass die Anschaffung<br />
aufgr<strong>und</strong> von Erkrankungen oder Unfällen, die<br />
während des gversicherten Aufenthaltes auftreten,<br />
erstmals notwendig wird, um die Transportfähigkeit<br />
der gversicherten Person zu gewährleisten;<br />
f) auf Vorsatz beruhende Krankheiten <strong>und</strong> Verletzungen<br />
<strong>und</strong> deren Folgen (z. B. Verletzungen aufgr<strong>und</strong><br />
der Teilnahme an Ring- <strong>und</strong> Boxkämpfen<br />
sowie Kampfsportarten jeglicher Art einschließlich<br />
der Vorbereitung dazu);<br />
g) Behandlungen von Alkohol-, Drogen- <strong>und</strong> anderen<br />
Suchtkrankheiten einschließlich Entzugs- <strong>und</strong> Entwöhnungsbehandlungen;<br />
h) Unfall- oder Krankheitskosten, hervorgerufen durch<br />
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese<br />
auf Missbrauch von Alkohol, Drogen, Rausch- oder<br />
Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen<br />
narkotischen Stoffen beruhen;<br />
i) Kur-, Sanatoriums- <strong>und</strong> Wellness-Behandlungen<br />
sowie Akupunktur, Fango <strong>und</strong> Massagen;<br />
j) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;<br />
k) psychoanalytische <strong>und</strong> psychotherapeutische<br />
Behandlung sowie Hypnose;<br />
l) Wahlleistungen wie z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung;<br />
m)Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner,<br />
Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten<br />
werden tarifgemäß erstattet;<br />
n) Heilbehandlungen aufgr<strong>und</strong> versuchten Suizids <strong>und</strong><br />
dessen Folgen einschließlich Krankenrücktransport<br />
sowie Überführung aufgr<strong>und</strong> vollendeten Suizids;<br />
o) Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen sowie<br />
<strong>nach</strong> der vollendeten 36. Schwangerschaftswoche<br />
die Behandlung von Schwangerschaftskomplikati-<br />
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