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Infoblatt zur fünften „Brass for Peace“ Bläser-Reise nach Israel und ...

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densfall Bezug haben, mitzuteilen <strong>und</strong> alle <strong>nach</strong> Ansicht<br />

der ERV für die Beurteilung des Schadensfalles<br />

erheblichen Schriftstücke einzusenden.<br />

4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch,<br />

so hat die gversicherte Person die Prozessführung<br />

der ERV zu überlassen, dem von der ERV bestellten<br />

oder bezeichneten Anwalt Vollmacht <strong>und</strong> alle von diesem<br />

oder der ERV für nötig erachteten Aufklärungen<br />

zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen<br />

von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat<br />

die gversicherte Person, ohne die Weisung der ERV<br />

abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder<br />

die er<strong>for</strong>derlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.<br />

5. Erkennt die gversicherte Person den Haftpflichtanspruch<br />

ganz, zum Teil oder vergleichsweise ohne<br />

vorherige Zustimmung der ERV an, bleibt die Prüfung<br />

der Haftpflichtfrage <strong>und</strong> die Freistellung der gversicherten<br />

Person durch die ERV hierdurch unberührt.<br />

6. Wenn die gversicherte Person infolge veränderter<br />

Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder<br />

Minderung einer zu zahlenden Rente zu <strong>for</strong>dern, so<br />

ist die gversicherte Person verpflichtet, dieses Recht<br />

in ihrem Namen von der ERV ausüben zu lassen. Die<br />

Bestimmungen unter Nr. 3 bis 5 finden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

7. Die ERV gilt als bevollmächtigt, alle <strong>zur</strong> Beilegung<br />

oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden<br />

Erklärungen im Namen der gversicherten<br />

Person abzugeben.<br />

8. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt,<br />

ist die ERV von ihrer Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist<br />

die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu<br />

kürzen, das der Schwere des Verschuldens der gversicherten<br />

Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit <strong>zur</strong><br />

Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss<br />

auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung<br />

der ERV gehabt hat, es sei denn,<br />

dass die gversicherte Person arglistig gehandelt hat.<br />

§ 6 Selbstbeteiligung<br />

Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung trägt die gversicherte<br />

Person bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe<br />

von € 150,– je Versicherungsfall.<br />

H Incoming-Kranken-Versicherung für Gäste<br />

aus dem Ausland<br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />

1. Die ERV leistet bei während des gversicherten Aufenthaltes<br />

akut eintretenden Krankheiten <strong>und</strong> Unfällen<br />

Entschädigung für die Kosten der<br />

a) Heilbehandlungen im gGastland;<br />

b) Kranken- <strong>und</strong> Gepäcktransporte;<br />

c) Bestattung im gGastland oder Überführung.<br />

2. Die ERV erbringt außerdem durch ihre Notrufzentrale<br />

im 24St<strong>und</strong>en-Service Beistandsleistungen in medizinischen<br />

Notfällen, die der gversicherten Person während<br />

des gversicherten Aufenthaltes zustoßen.<br />

3. Abweichend von Artikel 4 „Allgemeine Bestimmungen“<br />

besteht im Rahmen der Incoming-Kranken-Versicherung<br />

für Gäste aus dem Ausland Versicherungsschutz<br />

bei gPandemien, es sei denn, dass zum Zeitpunkt<br />

der Einreise der gversicherten Person bereits eine<br />

<strong>Reise</strong>warnung des gAuswärtigen Amtes der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland für das jeweilige Zielgebiet<br />

(gGastland) bestand.<br />

§ 2 Heilbehandlungen im gGastland<br />

1. Die ERV erstattet die Kosten der im gGastland notwendigen<br />

Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt<br />

oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere<br />

a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich<br />

unaufschiebbarer Operationen;<br />

b) ambulante Heilbehandlungen;<br />

c) Arznei-, Heil- <strong>und</strong> Verbandsmittel;<br />

d) ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen,<br />

medizinisch bedingten Schwangerschaftsunterbrechungen<br />

sowie Fehl- <strong>und</strong><br />

Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche;<br />

e) bei einer Frühgeburt bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche<br />

die Kosten der im gGastland notwendigen<br />

Heilbehandlung des neugeborenen Kindes;<br />

f) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich<br />

Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung,<br />

Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz <strong>und</strong><br />

vorhandenen Zahnprothesen sowie unfallbedingter<br />

provisorischer Zahnersatz bzw. provisorische Zahnprothesen;<br />

g) Anschaffung von Herzschrittmachern <strong>und</strong> Prothesen,<br />

die aufgr<strong>und</strong> von Erkrankungen oder Unfällen,<br />

die während des gversicherten Aufenthaltes auftreten,<br />

erstmals notwendig werden, um die Transportfähigkeit<br />

der gversicherten Person zu gewährleisten;<br />

h) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls),<br />

sofern sie aufgr<strong>und</strong> einer Krankheit oder eines<br />

Unfalls während des gversicherten Aufenthaltes<br />

erstmals notwendig werden <strong>und</strong> der Behandlung<br />

der Unfall- bzw. Krankheitsfolgen dienen.<br />

2. Behandlungskosten in Deutschland werden in Höhe<br />

der Gebührensätze erstattet, die die Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ) vorsieht. Honorarvereinbarungen<br />

werden von der ERV nicht anerkannt.<br />

3. Sofern ein Krankenrücktransport an den Wohnort im<br />

gHeimatland der gversicherten Person bis zum Ende<br />

des gversicherten Aufenthaltes wegen ärztlich <strong>nach</strong>gewiesener<br />

Transportunfähigkeit der gversicherten<br />

Person nicht möglich ist, erstattet die ERV die Kosten<br />

der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.<br />

4. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre<br />

stationär behandelt werden, erstattet die ERV die<br />

Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im<br />

Krankenhaus.<br />

§ 3 Kranken- <strong>und</strong> Gepäcktransporte<br />

1. Die ERV organisiert <strong>und</strong> übernimmt die Kosten für<br />

a) den Krankenrücktransport der gversicherten Person<br />

mit medizinisch adäquaten Transportmitteln<br />

(einschließlich Ambulanzflügen) aus dem gGastland<br />

an den Wohnort im gHeimatland der gversicherten<br />

Person bzw. in das dem Wohnort im gHeimatland der<br />

gversicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus,<br />

sobald er aufgr<strong>und</strong> einer während des gversicherten<br />

Aufenthaltes akut eingetretenen Krankheit<br />

oder Verletzung medizinisch sinnvoll <strong>und</strong> vertretbar<br />

ist;<br />

b) die Gepäckrückholung aus dem gGastland an den<br />

Wohnort der gversicherten Person, sofern die<br />

gversicherte Person <strong>zur</strong>ücktransportiert wurde<br />

oder verstorben ist.<br />

2. Die ERV erstattet die Kosten für den gmedizinisch<br />

notwendigen Krankentransport im gGastland zum<br />

stationären Aufenthalt oder <strong>zur</strong> ambulanten Erstversorgung<br />

ins Krankenhaus, der durch einen anerkannten<br />

Rettungsdienst durchgeführt wird.<br />

§ 4 Bestattung im gGastland oder Überführung<br />

Stirbt die gversicherte Person während des gversicherten<br />

Aufenthaltes, organisiert die ERV auf Wunsch der gAngehörigen<br />

wahlweise<br />

a) die Bestattung im gGastland <strong>und</strong> übernimmt die Bestattungskosten<br />

bis <strong>zur</strong> Höhe der Überführungskosten oder<br />

b) die Überführung der gversicherten Person an den vor<br />

g<strong>Reise</strong>antritt bestehenden ständigen Wohnort im<br />

gHeimatland <strong>und</strong> übernimmt die Überführungskosten.<br />

§ 5 In<strong>for</strong>mations- <strong>und</strong> Beratungsservice<br />

1. In<strong>for</strong>mationen über ärztliche Versorgung<br />

Die ERV in<strong>for</strong>miert auf Anfrage vor <strong>und</strong> während des<br />

gversicherten Aufenthaltes über die Möglichkeiten<br />

ärztlicher Versorgung der gversicherten Person im<br />

gGastland. Soweit möglich, benennt sie einen Englisch<br />

sprechenden Arzt.<br />

2. Arzneimittel-Beratung<br />

Die ERV berät die gversicherte Person<br />

a) über Arzneimittel, die während des gversicherten<br />

Aufenthaltes notwendig werden;<br />

b) über Ersatzpräparate, wenn während des gversicherten<br />

Aufenthaltes benötigte Arzneimittel<br />

abhanden kommen.<br />

§ 6 Beistandsleistungen bei Krankenhausaufenthalt<br />

Wird die gversicherte Person in einem Krankenhaus im<br />

gGastland stationär behandelt, erbringt die ERV durch<br />

ihre Notrufzentrale die <strong>nach</strong>stehenden Beistandsleistungen:<br />

a) Betreuung<br />

Die ERV stellt über einen von ihr beauftragten Arzt<br />

den Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten<br />

sowie ggf. zum Hausarzt der gversicherten Person<br />

her <strong>und</strong> sorgt für die Übermittlung von In<strong>for</strong>mationen<br />

zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch<br />

in<strong>for</strong>miert die ERV gAngehörige der gversicherten<br />

Person.<br />

b) Krankenbesuch<br />

Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger<br />

als fünf Tage, organisiert die ERV auf Wunsch die<br />

<strong>Reise</strong> einer der gversicherten Person nahe stehenden<br />

Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes<br />

<strong>und</strong> von dort <strong>zur</strong>ück zum Wohnort. Die ERV übernimmt<br />

die Kosten des Beförderungsmittels.<br />

c) Kostenübernahmegarantie / Abrechnung<br />

Die ERV gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie<br />

bis zu € 15.000,- ab. Sie übernimmt<br />

namens <strong>und</strong> im Auftrag der gversicherten<br />

Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern.<br />

Soweit die zuständigen Kostenträger die<br />

von der ERV gezahlten Beträge nicht übernehmen,<br />

sind sie von der gversicherten Person binnen eines<br />

Monats <strong>nach</strong> Rechnungsstellung an die ERV <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

§ 7 Rückholung von Kindern<br />

Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod,<br />

unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung<br />

der gversicherten Person nicht mehr<br />

betreut werden, organisiert die ERV deren Rückreise<br />

aus dem gGastland an den Wohnsitz im gHeimatland<br />

<strong>und</strong> übernimmt hierfür die Mehrkosten gegenüber der<br />

ursprünglich geplanten Rückreise.<br />

§ 8 Such-, Rettungs- <strong>und</strong> Bergungskosten<br />

Erleidet die gversicherte Person einen Unfall <strong>und</strong> muss<br />

sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden,<br />

erstattet die ERV hierfür die Kosten bis zu € 10.000,–.<br />

§ 9 Ausschlüsse / Einschränkungen<br />

1. Nicht versichert sind<br />

a) Heilbehandlungen, die ein Gr<strong>und</strong> für den gversicherten<br />

Aufenthalt im gGastland waren;<br />

b) Heilbehandlungen <strong>und</strong> andere ärztlich angeordnete<br />

Maßnahmen, bei denen der gversicherten Person<br />

bei g<strong>Reise</strong>antritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger<br />

Durchführung des gversicherten Aufenthaltes<br />

aus medizinischen Gründen stattfinden<br />

mussten (z. B. Dialysen);<br />

c) Heilbehandlungen von Erkrankungen, die bei g<strong>Reise</strong>antritt<br />

bereits bestanden <strong>und</strong> bekannt waren,<br />

sowie Verschlechterungen bereits bestehender<br />

Erkrankungen, soweit sie vor g<strong>Reise</strong>antritt absehbar<br />

waren;<br />

d) Anschaffung <strong>und</strong> Reparatur von Sehhilfen <strong>und</strong> Hörgeräten;<br />

e) Anschaffung <strong>und</strong> Reparatur von Herzschrittmachern<br />

<strong>und</strong> Prothesen, es sei denn, dass die Anschaffung<br />

aufgr<strong>und</strong> von Erkrankungen oder Unfällen, die<br />

während des gversicherten Aufenthaltes auftreten,<br />

erstmals notwendig wird, um die Transportfähigkeit<br />

der gversicherten Person zu gewährleisten;<br />

f) auf Vorsatz beruhende Krankheiten <strong>und</strong> Verletzungen<br />

<strong>und</strong> deren Folgen (z. B. Verletzungen aufgr<strong>und</strong><br />

der Teilnahme an Ring- <strong>und</strong> Boxkämpfen<br />

sowie Kampfsportarten jeglicher Art einschließlich<br />

der Vorbereitung dazu);<br />

g) Behandlungen von Alkohol-, Drogen- <strong>und</strong> anderen<br />

Suchtkrankheiten einschließlich Entzugs- <strong>und</strong> Entwöhnungsbehandlungen;<br />

h) Unfall- oder Krankheitskosten, hervorgerufen durch<br />

Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese<br />

auf Missbrauch von Alkohol, Drogen, Rausch- oder<br />

Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen<br />

narkotischen Stoffen beruhen;<br />

i) Kur-, Sanatoriums- <strong>und</strong> Wellness-Behandlungen<br />

sowie Akupunktur, Fango <strong>und</strong> Massagen;<br />

j) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;<br />

k) psychoanalytische <strong>und</strong> psychotherapeutische<br />

Behandlung sowie Hypnose;<br />

l) Wahlleistungen wie z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung;<br />

m)Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner,<br />

Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten<br />

werden tarifgemäß erstattet;<br />

n) Heilbehandlungen aufgr<strong>und</strong> versuchten Suizids <strong>und</strong><br />

dessen Folgen einschließlich Krankenrücktransport<br />

sowie Überführung aufgr<strong>und</strong> vollendeten Suizids;<br />

o) Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen sowie<br />

<strong>nach</strong> der vollendeten 36. Schwangerschaftswoche<br />

die Behandlung von Schwangerschaftskomplikati-<br />

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