Leitfaden Abgrenzung - IHK Region Stuttgart - IHKs
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Handwerk | Industrie | Handel | Dienstleistungen<br />
Techniken der Kunstart beherrscht werden und ein künstlerischer Gestaltungsgrad erreicht werden.<br />
Als Künstler gilt, wer<br />
• in fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt ist,<br />
• regelmäßig an Kunstausstellungen teilnimmt,<br />
• Mitglied in Künstlervereinigungen ist,<br />
• in Künstlerlexika aufgenommen ist und<br />
• Auszeichnungen als Künstler erhalten hat<br />
oder wenn andere Indizien für eine derartige Anerkennung sprechen. Beurteilungskriterien für die<br />
Anerkennung als Künstler sind:<br />
· inhaberbezogene Merkmale wie Ausbildung, Berufsabschluss, Werdegang,<br />
öffentliche Anerkennung, Vermarktungsinteressen,<br />
· betriebsbezogene Merkmale wie Einrichtung der Betriebsstätte oder des Ateliers und<br />
· produktbezogene Merkmale wie künstlerische Bewertung, Qualität und Zweck des Endprodukts.<br />
Eine Indizwirkung hat auch die Zuordnung der Finanzverwaltung nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts.<br />
H. §§ 7, 7 a, 7 b, 8 HwO: Eintragung in die Handwerksrolle<br />
In die Handwerksrolle wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung<br />
bestanden hat. Ausreichend ist, dass auch ein Betriebsleiter die meisterlichen Voraussetzungen erfüllt. Insofern ist das<br />
Inhaberprinzip aufgehoben.<br />
Andere Prüfungen werden anerkannt, wenn sie „gleichwertig“ sind (z. B. Abschlussprüfungen an einer deutschen Hochschule,<br />
einer staatlich anerkannten Technikerschule oder Diplom eines anderen EU-Mitgliedstaats).<br />
Industriemeister mit einer fachlich einschlägigen Prüfung nach § 53 Berufsbildungsgesetz werden direkt in die Handwerksrolle<br />
eingetragen.<br />
So genannte Altgesellen können nach einer sechsjährigen einschlägigen Berufsausübung, davon insgesamt vier Jahre in<br />
leitender Stellung, die Ausübungsberechtigung erhalten. Dann sind sie in die Handwerksrolle einzutragen. Die „Altgesellenregelung“<br />
gilt nicht für die Gesundheitsberufe und die Schornsteinfeger.<br />
In anderen Fällen kann nach § 8 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung erfolgen. Diese<br />
kann auch die Ausübung wesentlicher Teiltätigkeiten umfassen. Voraussetzung hierfür sind der Nachweis entsprechender<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalles. Dieser setzt voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung<br />
eine „unzumutbare Belastung“ bedeuten würde.<br />
Zu den jeweiligen Voraussetzungen berät und entscheidet die zuständige HwK.<br />
I. § 9 HwO: EU/EWR-Staatsangehörige<br />
Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten oder aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten selbständig ausüben. Nähere<br />
Einzelheiten regelt die entsprechende Verordnung.<br />
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