Friedhofssatzung 2013 - Gemeinde Iffeldorf
Friedhofssatzung 2013 - Gemeinde Iffeldorf
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Bearbeitungsanforderungen und sind in Ihrem Erscheinungsbild dem landschaftlichen<br />
Charakter des Friedhofteiles sorgfältig anzupassen.<br />
(3) Grabmäler müssen im neuen Friedhofsteil aus Naturstein, Schmiedeisen oder Stahl- bzw.<br />
Bronzeguss bestehen. Polierte Grabsteine und –platten, Umrandungen und Sockel sind<br />
nicht gestattet. Ebenso zugelassen sind Grabmale aus Holz.<br />
(4) Sockel für Laternen, Weihwasserkessel etc. müssen aus dem gleichen Natursteinmaterial<br />
bestehen und dieselbe handwerkliche Oberflächenbearbeitung aufweisen wie das Grabmal<br />
selbst. Die sichtbare Sockelfläche darf eine Größe von 18 cm Länge, 18 cm Breite und 5<br />
cm Höhe nicht überschreiten. Stehende oder liegende Grabmale aus Naturstein müssen<br />
mindestens 20 cm stark sein.<br />
(5) Um eine einheitliche Gestaltung der Urnenwand zu gewährleisten, ist ausschließlich die<br />
von der <strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung gestellte Verschlussplatte für die Grabnischen an der<br />
Urnenwand zu verwenden. Die Gestaltung der Verschlussplatte hat der<br />
Nutzungsberechtigte auf seine Kosten vorzunehmen.<br />
§ 19 Fundamentierung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern<br />
(1) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der<br />
Benutzungsberechtigte und die n seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die<br />
Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und<br />
Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist für die erforderlichen<br />
Aufräumungsarbeiten verantwortlich.<br />
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Grabmäler aus Stein, die<br />
höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für kleinere<br />
Grabsteine genügen Gründungsplatten.<br />
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen,<br />
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere<br />
durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht<br />
werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung<br />
aufweisen, können nach vorgegangener Aufforderung auf Kosten der<br />
Benutzungsberechtigten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung<br />
vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.<br />
(4) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§16) dürfen vor<br />
Ablauf der Ruhefrist oder das Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong><br />
entfernt werden.<br />
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrecht sind die Grabmäler zu entfernen. Sie<br />
gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen<br />
Vereinbarung in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> über. Sind Benutzungsberechtigte nicht<br />
bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in<br />
ortsüblicher Weise.<br />
(6) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere<br />
Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der<br />
<strong>Gemeinde</strong>. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der<br />
<strong>Gemeinde</strong>.<br />
IV. Das Leichenhaus<br />
§ 20 Benutzung des Leichenhauses<br />
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von<br />
Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur