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Friedhofssatzung 2013 - Gemeinde Iffeldorf

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Bearbeitungsanforderungen und sind in Ihrem Erscheinungsbild dem landschaftlichen<br />

Charakter des Friedhofteiles sorgfältig anzupassen.<br />

(3) Grabmäler müssen im neuen Friedhofsteil aus Naturstein, Schmiedeisen oder Stahl- bzw.<br />

Bronzeguss bestehen. Polierte Grabsteine und –platten, Umrandungen und Sockel sind<br />

nicht gestattet. Ebenso zugelassen sind Grabmale aus Holz.<br />

(4) Sockel für Laternen, Weihwasserkessel etc. müssen aus dem gleichen Natursteinmaterial<br />

bestehen und dieselbe handwerkliche Oberflächenbearbeitung aufweisen wie das Grabmal<br />

selbst. Die sichtbare Sockelfläche darf eine Größe von 18 cm Länge, 18 cm Breite und 5<br />

cm Höhe nicht überschreiten. Stehende oder liegende Grabmale aus Naturstein müssen<br />

mindestens 20 cm stark sein.<br />

(5) Um eine einheitliche Gestaltung der Urnenwand zu gewährleisten, ist ausschließlich die<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung gestellte Verschlussplatte für die Grabnischen an der<br />

Urnenwand zu verwenden. Die Gestaltung der Verschlussplatte hat der<br />

Nutzungsberechtigte auf seine Kosten vorzunehmen.<br />

§ 19 Fundamentierung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern<br />

(1) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der<br />

Benutzungsberechtigte und die n seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die<br />

Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und<br />

Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist für die erforderlichen<br />

Aufräumungsarbeiten verantwortlich.<br />

(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Grabmäler aus Stein, die<br />

höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für kleinere<br />

Grabsteine genügen Gründungsplatten.<br />

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen,<br />

verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere<br />

durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht<br />

werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung<br />

aufweisen, können nach vorgegangener Aufforderung auf Kosten der<br />

Benutzungsberechtigten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung<br />

vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.<br />

(4) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§16) dürfen vor<br />

Ablauf der Ruhefrist oder das Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong><br />

entfernt werden.<br />

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrecht sind die Grabmäler zu entfernen. Sie<br />

gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen<br />

Vereinbarung in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> über. Sind Benutzungsberechtigte nicht<br />

bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in<br />

ortsüblicher Weise.<br />

(6) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere<br />

Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der<br />

<strong>Gemeinde</strong>. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der<br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

IV. Das Leichenhaus<br />

§ 20 Benutzung des Leichenhauses<br />

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von<br />

Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur

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