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Elektronische Ressource - Die Bayerische Staatsbibliothek

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§ NBM 131a - Allgemeine Materialbenennung<br />

<strong>Die</strong> allgemeine Materialbenennung wird ohne einleitendes<br />

Deskriptionszeichen in eckigen Klammern „ [ ... ] “ angegeben.<br />

Folgende Benennungen werden verwendet:<br />

• a) Bildliche Darstellung<br />

• b) Tonträger<br />

• c) Bildtonträger<br />

• d) Medienkombination<br />

• e) Mikroform<br />

• f) Spiel<br />

• g) <strong>Elektronische</strong> <strong>Ressource</strong><br />

Anm.: Für die Vergabe der Allgemeinen Materialbenennung ist primär die Auflistung in<br />

§ NBM 3a maßgeblich. Bei Bildtonträger: !!! DVD(-Video) nicht aufgeführt !!! ;<br />

in diesem Fall gilt folgende Regelung:<br />

Sind für eine Vorlage zwei Materialbenennungen zutreffend, wird diejenige<br />

angegeben, welche die Speicherform bezeichnet.<br />

„<strong>Elektronische</strong> <strong>Ressource</strong>“ für DVD(-Video)<br />

Seite 45

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