Elektronische Ressource - Die Bayerische Staatsbibliothek
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§ NBM 131a - Allgemeine Materialbenennung<br />
<strong>Die</strong> allgemeine Materialbenennung wird ohne einleitendes<br />
Deskriptionszeichen in eckigen Klammern „ [ ... ] “ angegeben.<br />
Folgende Benennungen werden verwendet:<br />
• a) Bildliche Darstellung<br />
• b) Tonträger<br />
• c) Bildtonträger<br />
• d) Medienkombination<br />
• e) Mikroform<br />
• f) Spiel<br />
• g) <strong>Elektronische</strong> <strong>Ressource</strong><br />
Anm.: Für die Vergabe der Allgemeinen Materialbenennung ist primär die Auflistung in<br />
§ NBM 3a maßgeblich. Bei Bildtonträger: !!! DVD(-Video) nicht aufgeführt !!! ;<br />
in diesem Fall gilt folgende Regelung:<br />
Sind für eine Vorlage zwei Materialbenennungen zutreffend, wird diejenige<br />
angegeben, welche die Speicherform bezeichnet.<br />
„<strong>Elektronische</strong> <strong>Ressource</strong>“ für DVD(-Video)<br />
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