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Satzung des Bürgervereins Oberwiehre-Waldsee e.V. Freiburg im ...

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verlangt werden, n<strong>im</strong>mt der Vorstand vorläufig vor und teilt sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

mit.<br />

3. Sonstige <strong>Satzung</strong>sänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der<br />

abgegebenen St<strong>im</strong>men beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass auf die beabsichtigte <strong>Satzung</strong>sänderung in<br />

der Einladung hingewiesen wurde und das die Versammlung durch Anwesenheit von 1/3 aller Mitglieder<br />

beschlussfähig ist. Kommt eine <strong>Satzung</strong>sänderung wegen Beschlusunfähigkeit nicht zustande, so ist<br />

innerhalb von acht Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der<br />

Teilnehmerzahl beschlussfähig ist; bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.<br />

4. Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sänderungen und über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins sind dem zuständigen Finanz amt<br />

anzuzeigen. <strong>Satzung</strong>sänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der<br />

Einwilligung <strong>des</strong> zuständigen Finanzamts.<br />

§ 20<br />

Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

1. Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders und vorschriftsmäßig einberufenen<br />

Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung <strong>des</strong> Vereins ist die Zust<strong>im</strong>mung von 2/3 der bei der<br />

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen min<strong>des</strong>tens die Hälfte aller<br />

Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, gilt § 19 Abs. 3 analog. Die Abst<strong>im</strong>mung ist<br />

namentlich vorzunehmen.<br />

2. Das bei der Auflösung <strong>des</strong> Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt <strong>Freiburg</strong> unter der Auflage zu<br />

überlassen, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke <strong>im</strong> Interesse der Stadtteile <strong>Oberwiehre</strong>, Oberau und<br />

<strong>Waldsee</strong> zu verwenden.<br />

§ 21<br />

Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />

1. Die <strong>Satzung</strong> vom 06.03.1996 erlischt mit Inkrafttreten der neuen <strong>Satzung</strong>.<br />

2. Die neue <strong>Satzung</strong> ist verabschiedet worden auf der Mitgliederversammlung vom 02.04.1998 und tritt mit<br />

Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br />

<strong>Freiburg</strong> <strong>im</strong> Breisgau, den 2. April 1998<br />

Thomas Oertel Hermann Aichele Dr. Karl-Ernst Friederich<br />

Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender<br />

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