Satzung des Bürgervereins Oberwiehre-Waldsee e.V. Freiburg im ...
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verlangt werden, n<strong>im</strong>mt der Vorstand vorläufig vor und teilt sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung<br />
mit.<br />
3. Sonstige <strong>Satzung</strong>sänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der<br />
abgegebenen St<strong>im</strong>men beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass auf die beabsichtigte <strong>Satzung</strong>sänderung in<br />
der Einladung hingewiesen wurde und das die Versammlung durch Anwesenheit von 1/3 aller Mitglieder<br />
beschlussfähig ist. Kommt eine <strong>Satzung</strong>sänderung wegen Beschlusunfähigkeit nicht zustande, so ist<br />
innerhalb von acht Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der<br />
Teilnehmerzahl beschlussfähig ist; bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.<br />
4. Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sänderungen und über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins sind dem zuständigen Finanz amt<br />
anzuzeigen. <strong>Satzung</strong>sänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der<br />
Einwilligung <strong>des</strong> zuständigen Finanzamts.<br />
§ 20<br />
Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />
1. Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders und vorschriftsmäßig einberufenen<br />
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung <strong>des</strong> Vereins ist die Zust<strong>im</strong>mung von 2/3 der bei der<br />
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen min<strong>des</strong>tens die Hälfte aller<br />
Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, gilt § 19 Abs. 3 analog. Die Abst<strong>im</strong>mung ist<br />
namentlich vorzunehmen.<br />
2. Das bei der Auflösung <strong>des</strong> Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt <strong>Freiburg</strong> unter der Auflage zu<br />
überlassen, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke <strong>im</strong> Interesse der Stadtteile <strong>Oberwiehre</strong>, Oberau und<br />
<strong>Waldsee</strong> zu verwenden.<br />
§ 21<br />
Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />
1. Die <strong>Satzung</strong> vom 06.03.1996 erlischt mit Inkrafttreten der neuen <strong>Satzung</strong>.<br />
2. Die neue <strong>Satzung</strong> ist verabschiedet worden auf der Mitgliederversammlung vom 02.04.1998 und tritt mit<br />
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br />
<strong>Freiburg</strong> <strong>im</strong> Breisgau, den 2. April 1998<br />
Thomas Oertel Hermann Aichele Dr. Karl-Ernst Friederich<br />
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender<br />
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