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…dem Alltag entfliehen mit… BUSREISEN 2014 - runge reisen

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Reisebedingungen<br />

1. Abschluss des Reisevertrages<br />

a) Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.<br />

Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche<br />

sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsabschluss<br />

übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Vertragsabschluss<br />

oder unmittelbar danach händigen wir dem<br />

Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus.<br />

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen<br />

gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch<br />

uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor<br />

Reisebeginn und kürzer führen durch sofortige Bestätigung<br />

zum Vertragsabschluss.<br />

c) Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservie<strong>runge</strong>n vor,<br />

auf die hin der Reisevertrag durch unsere Reisebestätigung,<br />

die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten<br />

hat, geschlossen wird. Reicht der Reisende<br />

die Bestätigung bzw. Anmeldung nicht innerhalb einer<br />

Woche nach Zugang der Bestätigung zurück, so können<br />

wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der<br />

Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die<br />

Reisebestätigung unterschrieben an uns weiterzuleiten.<br />

Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer<br />

Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.<br />

d) Weicht die Reisbestätigung von der Reiseanmeldung<br />

des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein<br />

neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden<br />

sind und den der Reisende durch die Rücksendung der<br />

Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.<br />

2. Zahlung des Reisepreises<br />

a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % Reisepreis<br />

gegen Aushändigung des Sicherungsscheines<br />

gem. § 651 k Abs. 3 BGB (Insolvenzversicherung – Absicherung<br />

des gezahlten Reisepreises bei Insolvenz des<br />

Veranstalters) als Anzahlung zu zahlen. Der Restbetrag<br />

ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um<br />

Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen<br />

zu zahlen.<br />

b) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen verpflichten<br />

den Reisenden zur sofortigen Zahlung des<br />

gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen<br />

Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.<br />

c) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines<br />

besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als<br />

24-Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt<br />

und der Reisepreis 75,00 EUR nicht übersteigt.<br />

3. Unsere Leistungen<br />

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der<br />

verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog) sowie<br />

den Reisunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.<br />

b) Die Prospektangaben sind für den Reisveranstalter bindend.<br />

Runge Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor,<br />

aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren<br />

Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung<br />

der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende<br />

vor Buchung selbstverständlich informiert wird.<br />

c) Nebenabreden, besondere Vereinba<strong>runge</strong>n, vereinbarte<br />

Sonderwünsche des Reisenden sind in der Reiseanmeldung<br />

und insbesondere in die Reisebestätigung<br />

aufzunehmen.<br />

4. Preisände<strong>runge</strong>n<br />

a) Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen<br />

von bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen,<br />

wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar<br />

und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger,<br />

insbesondere der Beförderungskosten, erhöht haben<br />

oder für die betreffende Reise Wechselkursände<strong>runge</strong>n<br />

eingetreten sind.<br />

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem<br />

vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige<br />

Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung<br />

hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich<br />

nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.<br />

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr<br />

als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos<br />

zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an<br />

einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,<br />

wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche<br />

Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem<br />

Angebot anzubieten.<br />

d) Die Rechte aus 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach<br />

der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber<br />

geltend zu machen.<br />

5. Leistungsände<strong>runge</strong>n<br />

a) Ände<strong>runge</strong>n und Abweichungen einzelner Reiseleistungen<br />

vom Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss<br />

notwendig werden und vom Reiseveranstalter<br />

nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,<br />

sind nur gestattet, soweit die Ände<strong>runge</strong>n oder Abweichungen<br />

nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt<br />

der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung<br />

hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich<br />

nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.<br />

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen<br />

Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten<br />

oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens<br />

gleichwertigen anderen Reise verlangen (Ziff. 3.c).<br />

6. Rücktritt des Kunden<br />

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende<br />

verpflichtet, folgende Entschädigungen (die Prozentzahl<br />

in Klammern beschreibt die Entschädigung bei Kreuzfahrten)<br />

zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor<br />

Reisebeginn 10 % (10 %) des Gesamtreisepreises, erfolgt<br />

der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %<br />

(30 %) des Gesamtreisepreises, bis zu zwei Wochen vor<br />

Reisebeginn 40 % (50 %) und bei Rücktritt ab zwei Wochen<br />

vor Reisebeginn fallen 60 % (80 %) des Gesamtreisepreises<br />

als Stornokosten an. Bei einem Rücktritt nach<br />

Beginn der Reise (no show) ist der Reisende verpflichtet<br />

100 % des Reisepreises als Entschädigung zu zahlen.<br />

b) Für Tagesfahrten gelten folgende Rücktrittsbedingungen:<br />

bis 7 Tage vor Reisebeginn sind 0 % des Gesamtreisepreises,<br />

bis 24 Stunden vor Reisebeginn 50 % des<br />

Gesamtreisepreises – mind. 10,00 p.P., ab 24 Stunden<br />

vor Reisebeginn sind 90 % des Gesamtreisepreises an<br />

Entschädigung an Runge Reisen zu zahlen.<br />

c) Maßgeblich für den Verlauf der Fristen ist der Zugang<br />

der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle.<br />

Dem Reisenden wird die Schriftform empfohlen.<br />

Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden<br />

überhaupt nicht bestanden oder wesentlich niedriger ist<br />

als die Pauschale.<br />

7. Ände<strong>runge</strong>n auf Verlangen des Reisenden<br />

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Ände<strong>runge</strong>n<br />

oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter<br />

ein Bearbeitungsentgelt von 20,00 EUR pro Reisegast<br />

verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung<br />

nachweist. Umbuchungen auf andere Reisetermine bzw.<br />

andere Reisen sind nur bis 4 Wochen vor Reisebeginn<br />

(bei Kreuzfahrten bis 8 Wochen vor Reisebeginn) möglich.<br />

Nach dieser Frist ist die Umbuchung als Stornierung mit<br />

anschließender Neubuchung zu betrachten.<br />

8. Ersatz<strong>reisen</strong>de<br />

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch<br />

einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Reiseerfordernissen<br />

genügt und seine Teilnahme nicht gesetzlichen<br />

Vorschriften oder behördlichen Anordnungen<br />

entgegensteht.<br />

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter<br />

als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die<br />

entstehenden Mehrkosten von 20,00 EUR.<br />

9. Reiseabbruch<br />

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der<br />

in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist<br />

der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern<br />

die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.<br />

Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen<br />

sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder<br />

behördliche Anordnungen entgegenstehen.<br />

10. Rücktritt und Kündigung durch Runge Reisen<br />

Runge Reisen kann vom Reisevertrag zurücktreten oder<br />

diesen kündigen<br />

a) spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen<br />

der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen,<br />

bei Tages<strong>reisen</strong> bis 7 Tage vor Reisebeginn und zwar<br />

jeweils unter Ausschluss von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen<br />

des Reisenden;<br />

b) wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich stört, so<br />

dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter<br />

und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr<br />

zumutbar ist.<br />

11. Kündigung infolge höherer Gewalt<br />

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher<br />

Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie<br />

Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Grenzschließungen,<br />

Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften<br />

oder gleichwertige Fälle berechtigen beide<br />

Teile zur Kündigung.<br />

b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für<br />

erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen<br />

eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung<br />

verlangen.<br />

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur<br />

Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die<br />

Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur<br />

Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen<br />

Maßnahmen zu ergreifen.<br />

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese<br />

im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur<br />

Hälfte, die übrigen Mehrkosten gehen zu Lasten des<br />

Reisenden.<br />

12. Gewährleistung und Abhilfe<br />

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann<br />

der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen<br />

unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe<br />

besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw.<br />

einer gleichwertigen Ersatzleistung.<br />

b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises<br />

verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem<br />

Reiseleiter oder, falls kein Reiseleiter erreichbar ist, bei<br />

dem Reiseveranstalter direkt anzeigt. Die Telefon- und<br />

Telefaxnummer ergeben sich aus den Reiseunterlagen.<br />

Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft,<br />

so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des<br />

Reisepreises zu.<br />

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter<br />

nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten<br />

angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch<br />

selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen<br />

Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es<br />

nicht, wenn der Reisveranstalter die Abhilfe verweigert.<br />

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,<br />

so kann der Reisende eine angemessene Frist<br />

zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so<br />

kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.<br />

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter<br />

für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch<br />

zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung<br />

verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der<br />

erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis<br />

und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen<br />

maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten<br />

oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden<br />

kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die<br />

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der<br />

Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung<br />

mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch<br />

für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.<br />

f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der<br />

Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende<br />

auch Schadenersatz verlangen.<br />

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden<br />

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte<br />

zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.<br />

Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.<br />

14. Haftungsbeschränkung<br />

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für<br />

Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den<br />

dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden<br />

des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

herbeigeführt wird oder wenn der Reiseveranstalter<br />

für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein<br />

wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich<br />

ist.<br />

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende<br />

Leistung internationale Übereinkommen oder<br />

auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,<br />

nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen<br />

geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter<br />

gegenüber dem Reisenden auf diese<br />

Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen berufen.<br />

c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstö<strong>runge</strong>n<br />

oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten,<br />

die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung<br />

bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für<br />

Zusatzprogramme während einer Reise.<br />

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung<br />

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher<br />

Unmöglichkeit und wegen Verletzung von<br />

Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats<br />

nach Vertrag vorgesehener Bedingung der Reise<br />

gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.<br />

Nach Ablauf der First können Ansprüche nur geltend<br />

gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte<br />

First ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.<br />

b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen,<br />

nachträglicher Unmöglichkeit und der<br />

Verletzung von Nebenpflichten verjähren 1 Jahr nach<br />

dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.<br />

c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem<br />

Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend,<br />

so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter<br />

die Ansprüche schriftlich zurückweist.<br />

16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften<br />

a) Der Gast ist selbständig dafür verantwortlich, die geltenden<br />

Pass-, Visum-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen<br />

des Reiselandes einzuhalten. Runge<br />

Reisen weist auf die für deutsche Staatsangehörige<br />

ohne Besonderheiten geltenden Bestimmungen in dem<br />

Gast zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung<br />

vor Buchung einschließlich zwischenzeitlicher<br />

Ände<strong>runge</strong>n insbesondere vor Vertragsabschluss<br />

und vor Reisebeginn hin.<br />

b) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen<br />

für die Reise Schwierigkeiten, die auf das<br />

Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B.<br />

keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann<br />

der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne<br />

Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.<br />

Insofern gelten die Ziff. 6 (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch<br />

infolge von Gründen, die der Reisende zu<br />

vertreten hat) entsprechend.<br />

17. Gerichtsstand<br />

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz<br />

in Grimma verklagen.<br />

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden<br />

ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei<br />

denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen<br />

richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland<br />

verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher<br />

Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht<br />

bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters<br />

maßgeblich.<br />

18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet<br />

grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages<br />

im übrigen.<br />

Runge Reisen<br />

Vorwerkstraße 29<br />

04668 Grimma<br />

Tel.: 03437 – 917765<br />

Fax.: 03437 – 917713<br />

Internet : www.<strong>runge</strong>-<strong>reisen</strong>.de Stand: 03.12.09<br />

Ihr Reisebüro<br />

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E-Mail: info@<strong>runge</strong>-<strong>reisen</strong>.de<br />

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