…dem Alltag entfliehen mit… BUSREISEN 2014 - runge reisen
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Reisebedingungen<br />
1. Abschluss des Reisevertrages<br />
a) Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.<br />
Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche<br />
sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsabschluss<br />
übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Vertragsabschluss<br />
oder unmittelbar danach händigen wir dem<br />
Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus.<br />
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen<br />
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch<br />
uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor<br />
Reisebeginn und kürzer führen durch sofortige Bestätigung<br />
zum Vertragsabschluss.<br />
c) Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservie<strong>runge</strong>n vor,<br />
auf die hin der Reisevertrag durch unsere Reisebestätigung,<br />
die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten<br />
hat, geschlossen wird. Reicht der Reisende<br />
die Bestätigung bzw. Anmeldung nicht innerhalb einer<br />
Woche nach Zugang der Bestätigung zurück, so können<br />
wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der<br />
Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die<br />
Reisebestätigung unterschrieben an uns weiterzuleiten.<br />
Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer<br />
Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.<br />
d) Weicht die Reisbestätigung von der Reiseanmeldung<br />
des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein<br />
neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden<br />
sind und den der Reisende durch die Rücksendung der<br />
Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.<br />
2. Zahlung des Reisepreises<br />
a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % Reisepreis<br />
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines<br />
gem. § 651 k Abs. 3 BGB (Insolvenzversicherung – Absicherung<br />
des gezahlten Reisepreises bei Insolvenz des<br />
Veranstalters) als Anzahlung zu zahlen. Der Restbetrag<br />
ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um<br />
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen<br />
zu zahlen.<br />
b) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen verpflichten<br />
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des<br />
gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen<br />
Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.<br />
c) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines<br />
besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als<br />
24-Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt<br />
und der Reisepreis 75,00 EUR nicht übersteigt.<br />
3. Unsere Leistungen<br />
a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der<br />
verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog) sowie<br />
den Reisunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.<br />
b) Die Prospektangaben sind für den Reisveranstalter bindend.<br />
Runge Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor,<br />
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren<br />
Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung<br />
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende<br />
vor Buchung selbstverständlich informiert wird.<br />
c) Nebenabreden, besondere Vereinba<strong>runge</strong>n, vereinbarte<br />
Sonderwünsche des Reisenden sind in der Reiseanmeldung<br />
und insbesondere in die Reisebestätigung<br />
aufzunehmen.<br />
4. Preisände<strong>runge</strong>n<br />
a) Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen<br />
von bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen,<br />
wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar<br />
und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger,<br />
insbesondere der Beförderungskosten, erhöht haben<br />
oder für die betreffende Reise Wechselkursände<strong>runge</strong>n<br />
eingetreten sind.<br />
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem<br />
vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige<br />
Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung<br />
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich<br />
nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.<br />
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr<br />
als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos<br />
zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an<br />
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,<br />
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche<br />
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem<br />
Angebot anzubieten.<br />
d) Die Rechte aus 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach<br />
der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber<br />
geltend zu machen.<br />
5. Leistungsände<strong>runge</strong>n<br />
a) Ände<strong>runge</strong>n und Abweichungen einzelner Reiseleistungen<br />
vom Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss<br />
notwendig werden und vom Reiseveranstalter<br />
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,<br />
sind nur gestattet, soweit die Ände<strong>runge</strong>n oder Abweichungen<br />
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt<br />
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung<br />
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich<br />
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.<br />
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen<br />
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten<br />
oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens<br />
gleichwertigen anderen Reise verlangen (Ziff. 3.c).<br />
6. Rücktritt des Kunden<br />
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende<br />
verpflichtet, folgende Entschädigungen (die Prozentzahl<br />
in Klammern beschreibt die Entschädigung bei Kreuzfahrten)<br />
zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor<br />
Reisebeginn 10 % (10 %) des Gesamtreisepreises, erfolgt<br />
der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %<br />
(30 %) des Gesamtreisepreises, bis zu zwei Wochen vor<br />
Reisebeginn 40 % (50 %) und bei Rücktritt ab zwei Wochen<br />
vor Reisebeginn fallen 60 % (80 %) des Gesamtreisepreises<br />
als Stornokosten an. Bei einem Rücktritt nach<br />
Beginn der Reise (no show) ist der Reisende verpflichtet<br />
100 % des Reisepreises als Entschädigung zu zahlen.<br />
b) Für Tagesfahrten gelten folgende Rücktrittsbedingungen:<br />
bis 7 Tage vor Reisebeginn sind 0 % des Gesamtreisepreises,<br />
bis 24 Stunden vor Reisebeginn 50 % des<br />
Gesamtreisepreises – mind. 10,00 p.P., ab 24 Stunden<br />
vor Reisebeginn sind 90 % des Gesamtreisepreises an<br />
Entschädigung an Runge Reisen zu zahlen.<br />
c) Maßgeblich für den Verlauf der Fristen ist der Zugang<br />
der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle.<br />
Dem Reisenden wird die Schriftform empfohlen.<br />
Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden<br />
überhaupt nicht bestanden oder wesentlich niedriger ist<br />
als die Pauschale.<br />
7. Ände<strong>runge</strong>n auf Verlangen des Reisenden<br />
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Ände<strong>runge</strong>n<br />
oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter<br />
ein Bearbeitungsentgelt von 20,00 EUR pro Reisegast<br />
verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung<br />
nachweist. Umbuchungen auf andere Reisetermine bzw.<br />
andere Reisen sind nur bis 4 Wochen vor Reisebeginn<br />
(bei Kreuzfahrten bis 8 Wochen vor Reisebeginn) möglich.<br />
Nach dieser Frist ist die Umbuchung als Stornierung mit<br />
anschließender Neubuchung zu betrachten.<br />
8. Ersatz<strong>reisen</strong>de<br />
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch<br />
einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Reiseerfordernissen<br />
genügt und seine Teilnahme nicht gesetzlichen<br />
Vorschriften oder behördlichen Anordnungen<br />
entgegensteht.<br />
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter<br />
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die<br />
entstehenden Mehrkosten von 20,00 EUR.<br />
9. Reiseabbruch<br />
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der<br />
in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist<br />
der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern<br />
die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.<br />
Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen<br />
sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder<br />
behördliche Anordnungen entgegenstehen.<br />
10. Rücktritt und Kündigung durch Runge Reisen<br />
Runge Reisen kann vom Reisevertrag zurücktreten oder<br />
diesen kündigen<br />
a) spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen<br />
der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen,<br />
bei Tages<strong>reisen</strong> bis 7 Tage vor Reisebeginn und zwar<br />
jeweils unter Ausschluss von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen<br />
des Reisenden;<br />
b) wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich stört, so<br />
dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter<br />
und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr<br />
zumutbar ist.<br />
11. Kündigung infolge höherer Gewalt<br />
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher<br />
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie<br />
Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Grenzschließungen,<br />
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften<br />
oder gleichwertige Fälle berechtigen beide<br />
Teile zur Kündigung.<br />
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für<br />
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen<br />
eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung<br />
verlangen.<br />
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur<br />
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die<br />
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur<br />
Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen<br />
Maßnahmen zu ergreifen.<br />
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese<br />
im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur<br />
Hälfte, die übrigen Mehrkosten gehen zu Lasten des<br />
Reisenden.<br />
12. Gewährleistung und Abhilfe<br />
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann<br />
der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen<br />
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe<br />
besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw.<br />
einer gleichwertigen Ersatzleistung.<br />
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises<br />
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem<br />
Reiseleiter oder, falls kein Reiseleiter erreichbar ist, bei<br />
dem Reiseveranstalter direkt anzeigt. Die Telefon- und<br />
Telefaxnummer ergeben sich aus den Reiseunterlagen.<br />
Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft,<br />
so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des<br />
Reisepreises zu.<br />
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter<br />
nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten<br />
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch<br />
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen<br />
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es<br />
nicht, wenn der Reisveranstalter die Abhilfe verweigert.<br />
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,<br />
so kann der Reisende eine angemessene Frist<br />
zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so<br />
kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.<br />
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter<br />
für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch<br />
zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung<br />
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der<br />
erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis<br />
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen<br />
maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten<br />
oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden<br />
kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die<br />
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der<br />
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung<br />
mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch<br />
für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.<br />
f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der<br />
Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende<br />
auch Schadenersatz verlangen.<br />
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden<br />
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte<br />
zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.<br />
Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.<br />
14. Haftungsbeschränkung<br />
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für<br />
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den<br />
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden<br />
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
herbeigeführt wird oder wenn der Reiseveranstalter<br />
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein<br />
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich<br />
ist.<br />
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende<br />
Leistung internationale Übereinkommen oder<br />
auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,<br />
nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter<br />
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen<br />
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter<br />
gegenüber dem Reisenden auf diese<br />
Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen berufen.<br />
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstö<strong>runge</strong>n<br />
oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten,<br />
die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung<br />
bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für<br />
Zusatzprogramme während einer Reise.<br />
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung<br />
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher<br />
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von<br />
Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats<br />
nach Vertrag vorgesehener Bedingung der Reise<br />
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.<br />
Nach Ablauf der First können Ansprüche nur geltend<br />
gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte<br />
First ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.<br />
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen,<br />
nachträglicher Unmöglichkeit und der<br />
Verletzung von Nebenpflichten verjähren 1 Jahr nach<br />
dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.<br />
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem<br />
Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend,<br />
so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter<br />
die Ansprüche schriftlich zurückweist.<br />
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften<br />
a) Der Gast ist selbständig dafür verantwortlich, die geltenden<br />
Pass-, Visum-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen<br />
des Reiselandes einzuhalten. Runge<br />
Reisen weist auf die für deutsche Staatsangehörige<br />
ohne Besonderheiten geltenden Bestimmungen in dem<br />
Gast zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung<br />
vor Buchung einschließlich zwischenzeitlicher<br />
Ände<strong>runge</strong>n insbesondere vor Vertragsabschluss<br />
und vor Reisebeginn hin.<br />
b) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen<br />
für die Reise Schwierigkeiten, die auf das<br />
Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B.<br />
keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann<br />
der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne<br />
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.<br />
Insofern gelten die Ziff. 6 (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch<br />
infolge von Gründen, die der Reisende zu<br />
vertreten hat) entsprechend.<br />
17. Gerichtsstand<br />
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz<br />
in Grimma verklagen.<br />
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden<br />
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei<br />
denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen<br />
richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland<br />
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher<br />
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht<br />
bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters<br />
maßgeblich.<br />
18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen<br />
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet<br />
grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages<br />
im übrigen.<br />
Runge Reisen<br />
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