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6I/2003-3 - REKO/EVD+WEF

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<strong>REKO</strong>/EVD<br />

3202 Frauenkappelen<br />

Verordnung; SR 910.12). Er stellt somit eine Verfügung im Sinne von Artikel 5<br />

Absatz 2 VwVG dar. Diese Verfügung kann nach Artikel 166 Absatz 2 des Bundesgesetzes<br />

vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) im<br />

Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege<br />

(Art. 44 ff. und 71a VwVG i. V. m. Art. 20 ff. der Verordnung vom 3. Februar<br />

1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und<br />

Schiedskommissionen, VRSK; SR 173.31) mit Beschwerde bei der Rekurskommission<br />

EVD angefochten werden.<br />

2.2. Die GUB/GGA-Verordnung nimmt in Artikel 10 Absatz 1 zwar auf die Frage<br />

Bezug, wer beim Bundesamt Einsprache erheben kann; die Legitimation zur<br />

Erhebung einer gegen den Einspracheentscheid des Bundesamtes gerichteten<br />

Beschwerde bei der Rekurskommission EVD wird aber durch das Landwirtschaftsrecht<br />

des Bundes nicht ausdrücklich geregelt. Sie richtet sich somit<br />

grundsätzlich nach Artikel 48 VwVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom<br />

14. November 2005 i. S. A. [2A.359/2005] E. 2.2). Danach ist zur Beschwerdeführung<br />

berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein<br />

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. a) sowie<br />

jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur<br />

Beschwerde ermächtigt (Bst. b).<br />

Das Beschwerderecht von privaten Vereinigungen, Verbänden und politischen<br />

Parteien beurteilt sich grundsätzlich ebenfalls nach den soeben geschilderten<br />

Voraussetzungen (Art. 48 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung<br />

können diese jedoch - ohne selber von der angefochtenen Verfügung<br />

berührt zu sein - auch dann in ihrem eigenen Namen zur Wahrung der Interessen<br />

ihrer Mitglieder Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

führen, wenn sie als juristische Person konstituiert sind, nach den<br />

Statuten die in Frage stehenden Interessen der Mitglieder zu vertreten haben<br />

und wenn deren Mehrheit oder doch eine Grosszahl von ihnen selbst zur Einreichung<br />

einer Beschwerde legitimiert wäre (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde",<br />

vgl. etwa BGE 127 V 80 E. 3a/aa, mit Verweis u.a. auf: Isabelle<br />

Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,<br />

Zürich 2000, S. 361 ff. sowie Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege<br />

des Bundes, Zürich 1998, S. 202 f.).<br />

Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische<br />

oder rechtliche Interesse, welches ein von einer Verfügung Betroffener an deren<br />

Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse<br />

("materielle Beschwer") besteht somit im praktischen Nutzen, den die<br />

Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde,<br />

oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller,<br />

materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefoch-<br />

Geschäfts-Nr. <strong>6I</strong>/<strong>2003</strong>-3, -7, -23, -29, -33, -37, -39 Seite 22

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