Protokoll Verbandstag 2006 - Deutscher Tanzsportverband eV
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Niederschrift DTV-<strong>Verbandstag</strong> <strong>2006</strong><br />
Maritim Hotel, Stuttgart<br />
27.-28. Mai <strong>2006</strong><br />
Text der beschlossenen Neufassung des § 12 Absatz 1:<br />
Der <strong>Verbandstag</strong> besteht aus<br />
1. Delegierten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, des<br />
Verbandes der Ausbilder, Trainer und Übungsleiter sowie der Mitglieder gemäß<br />
§ 6 Absatz 8<br />
2. Mitgliedern des Präsidiums<br />
3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern<br />
4. Mitgliedern der <strong>Verbandstag</strong>sleitung<br />
Absatz 3<br />
Eine Neufassung des § 12 Absatz 3 wird nach Diskussion und unter Einbeziehung<br />
von Änderungsvorschlägen aus dem Plenum bei 112 Neinstimmen mit der<br />
erforderlichen Mehrheit gebilligt.<br />
Text der beschlossenen Neufassung des § 12 Absatz 3:<br />
Das Präsidium beruft den <strong>Verbandstag</strong> durch schriftliche Benachrichtigung der<br />
Mitglieder, durch Veröffentlichung im Presseorgan des DTV „Tanzspiegel“ oder<br />
auf der Homepage des DTV „www.tanzsport.de“ mindestens drei Monate vor<br />
dem Tagungstermin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.<br />
Wird nur auf der Homepage veröffentlicht, ist darauf im Presseorgan des DTV<br />
aufmerksam zu machen. Jeder ordnungsgemäß einberufene <strong>Verbandstag</strong> ist beschlussfähig.<br />
Absatz 5, Nr. 6 (neu)<br />
Es wird über die Stimmrechtsregelung der Mitglieder gemäß § 6 Absatz 8 diskutiert.<br />
Aus dem Plenum wurde nach der Größe (Teilnehmerzahl) der „Untergliederungen“<br />
gefragt und nach der denkbaren Gefahr, dass über die Gestaltung der<br />
Größe der Institutionen letztlich auch die Stimmenzahl der TSIV manipuliert werden<br />
könne. Von Harry Hagen (TAF) wurde die Information gegeben, dass es<br />
derzeit 435 „Institutionen“ gebe. Deren Teilnehmerzahl reiche von ca. 8 bis zu<br />
mehreren Dutzend, in Einzelfällen auch noch mehr. Der TAF gehe es auch nicht<br />
um die Stimmenzahl, das sei für die TAF völlig nebensächlich.<br />
Franz Allert stellt erneut klar, dass die Institutionen als solche nicht Mitglieder<br />
und nicht Stimmeninhaber werden. Die Zahl der Institutionen solle lediglich eine<br />
Bemessungsgrundlage, eine Art Messzahl darstellen. Einer Rahmenvereinbarung<br />
mit den aufzunehmenden Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 8 könne die<br />
Stimmrechtsregelung nicht überlassen werden; dies könne aus satzungsrechtlichen<br />
Gründen nur in der Satzung selbst geschehen.<br />
Wolfgang Thiel argumentiert, § 6 Absatz 8 solle erklärtermaßen künftig auch die<br />
Aufnahme weiterer Mitglieder ermöglichen. Diese hätten u. U. keine „Unterglie-<br />
Dr. Falko Ritter<br />
Pressesprecher DTV<br />
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