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Protokoll Verbandstag 2006 - Deutscher Tanzsportverband eV

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Niederschrift DTV-<strong>Verbandstag</strong> <strong>2006</strong><br />

Maritim Hotel, Stuttgart<br />

27.-28. Mai <strong>2006</strong><br />

Text der beschlossenen Neufassung des § 12 Absatz 1:<br />

Der <strong>Verbandstag</strong> besteht aus<br />

1. Delegierten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, des<br />

Verbandes der Ausbilder, Trainer und Übungsleiter sowie der Mitglieder gemäß<br />

§ 6 Absatz 8<br />

2. Mitgliedern des Präsidiums<br />

3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern<br />

4. Mitgliedern der <strong>Verbandstag</strong>sleitung<br />

Absatz 3<br />

Eine Neufassung des § 12 Absatz 3 wird nach Diskussion und unter Einbeziehung<br />

von Änderungsvorschlägen aus dem Plenum bei 112 Neinstimmen mit der<br />

erforderlichen Mehrheit gebilligt.<br />

Text der beschlossenen Neufassung des § 12 Absatz 3:<br />

Das Präsidium beruft den <strong>Verbandstag</strong> durch schriftliche Benachrichtigung der<br />

Mitglieder, durch Veröffentlichung im Presseorgan des DTV „Tanzspiegel“ oder<br />

auf der Homepage des DTV „www.tanzsport.de“ mindestens drei Monate vor<br />

dem Tagungstermin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.<br />

Wird nur auf der Homepage veröffentlicht, ist darauf im Presseorgan des DTV<br />

aufmerksam zu machen. Jeder ordnungsgemäß einberufene <strong>Verbandstag</strong> ist beschlussfähig.<br />

Absatz 5, Nr. 6 (neu)<br />

Es wird über die Stimmrechtsregelung der Mitglieder gemäß § 6 Absatz 8 diskutiert.<br />

Aus dem Plenum wurde nach der Größe (Teilnehmerzahl) der „Untergliederungen“<br />

gefragt und nach der denkbaren Gefahr, dass über die Gestaltung der<br />

Größe der Institutionen letztlich auch die Stimmenzahl der TSIV manipuliert werden<br />

könne. Von Harry Hagen (TAF) wurde die Information gegeben, dass es<br />

derzeit 435 „Institutionen“ gebe. Deren Teilnehmerzahl reiche von ca. 8 bis zu<br />

mehreren Dutzend, in Einzelfällen auch noch mehr. Der TAF gehe es auch nicht<br />

um die Stimmenzahl, das sei für die TAF völlig nebensächlich.<br />

Franz Allert stellt erneut klar, dass die Institutionen als solche nicht Mitglieder<br />

und nicht Stimmeninhaber werden. Die Zahl der Institutionen solle lediglich eine<br />

Bemessungsgrundlage, eine Art Messzahl darstellen. Einer Rahmenvereinbarung<br />

mit den aufzunehmenden Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 8 könne die<br />

Stimmrechtsregelung nicht überlassen werden; dies könne aus satzungsrechtlichen<br />

Gründen nur in der Satzung selbst geschehen.<br />

Wolfgang Thiel argumentiert, § 6 Absatz 8 solle erklärtermaßen künftig auch die<br />

Aufnahme weiterer Mitglieder ermöglichen. Diese hätten u. U. keine „Unterglie-<br />

Dr. Falko Ritter<br />

Pressesprecher DTV<br />

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