Bioland-Satzung
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<strong>Bioland</strong>-<strong>Satzung</strong><br />
15<br />
§ 16 Auflösung / Schlussbestimmung<br />
Die Bundesdelegiertenversammlung kann die Auflösung<br />
von <strong>Bioland</strong> mit einer Mehrheit von 3/4 aller Delegierten beschließen.<br />
Bei Auflösung des <strong>Bioland</strong> e. V. fällt das Vermögen<br />
an eine Organisation, die den ökologischen Landbau unterstützt.<br />
Sie wird in der Auflösungsversammlung bestimmt.<br />
Das Präsidium ist berechtigt, zum Zwecke der Eintragung in<br />
das Vereinsregister redaktionelle Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />
vorzunehmen, die den Sinn der einzelnen Bestimmungen<br />
nicht verändern. Es kann insbesondere ein Inhaltsverzeichnis<br />
voranstellen und ein Stichwortverzeichnis anfügen.<br />
<strong>Satzung</strong> verabschiedet auf der BDV am 27.11.2012 und 18.03.2013