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Bioland-Satzung

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<strong>Bioland</strong>-<strong>Satzung</strong><br />

15<br />

§ 16 Auflösung / Schlussbestimmung<br />

Die Bundesdelegiertenversammlung kann die Auflösung<br />

von <strong>Bioland</strong> mit einer Mehrheit von 3/4 aller Delegierten beschließen.<br />

Bei Auflösung des <strong>Bioland</strong> e. V. fällt das Vermögen<br />

an eine Organisation, die den ökologischen Landbau unterstützt.<br />

Sie wird in der Auflösungsversammlung bestimmt.<br />

Das Präsidium ist berechtigt, zum Zwecke der Eintragung in<br />

das Vereinsregister redaktionelle Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />

vorzunehmen, die den Sinn der einzelnen Bestimmungen<br />

nicht verändern. Es kann insbesondere ein Inhaltsverzeichnis<br />

voranstellen und ein Stichwortverzeichnis anfügen.<br />

<strong>Satzung</strong> verabschiedet auf der BDV am 27.11.2012 und 18.03.2013

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