Preisliste 2014 - Stengel Ziegel
Preisliste 2014 - Stengel Ziegel
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LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br />
1. Allgemeines<br />
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller<br />
Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des<br />
Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen<br />
werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestä<br />
tigt sind.<br />
2. Angebote<br />
(1) Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen<br />
sich ab Lieferwerk.<br />
(2) <strong>Ziegel</strong>eierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen<br />
Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe,<br />
Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise<br />
gelten.<br />
3. Lieferung und Gefahrübergang<br />
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.<br />
(2) Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.<br />
(3) Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie<br />
setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete<br />
Entlademöglichkeiten voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die<br />
entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Er haftet auch für<br />
Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die<br />
er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen<br />
wird.<br />
(4) Es gilt als vereinbart, dass für CE-gekennzeichnete Produkte, die<br />
Deklaration im Internet erfolgt oder auf Anforderung ausgehändigt wird.<br />
4. Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerung<br />
(1) Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.<br />
(2) Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche<br />
Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-,<br />
Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen<br />
einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen<br />
seiner Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen<br />
usw. gehören, die den Verkäufer außerstande setzen, seine<br />
Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer<br />
Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder<br />
Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungs-Pflicht. Der Verkäufer<br />
wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich<br />
unterrichten.<br />
(3) Kann der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus anderen als den in<br />
Absatz 2 genannten, von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht<br />
fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
(4) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerun gen<br />
ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht<br />
vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar<br />
machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.<br />
5. Zahlung<br />
(1) Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware zu zahlen.<br />
(2) Bei Vereinbarung eines Zahlungsziels sind die Rechnungen<br />
30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 2% Skonto<br />
innerhalb von 8 Tagen auf den reinen Warenwert. 3% Skonto im<br />
SEPA Basis-Lastschriftverfahren.<br />
(3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber.<br />
Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.<br />
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer vom Verzugstage an Verzugszinsen<br />
in Höhe bis zu 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.<br />
Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.<br />
(5) Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der<br />
Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen,<br />
alle offenstehenden – auch gestundete – Rechnungs beträge<br />
sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung<br />
zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene Wechsel.<br />
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn<br />
es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit unbestrittenen<br />
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.<br />
6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung<br />
(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen.<br />
Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferung sind<br />
dem Verkäufer spätestens innerhalb eine Woche, in jedem Falle aber<br />
vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.<br />
Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der<br />
angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen<br />
für Materialprüfungen zu geben.<br />
(2) Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen<br />
DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Bezugnahme<br />
auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine<br />
Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB<br />
muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die bei<br />
Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse<br />
auftretenden geringfügigen Schäden oder Farb abweichungen, die die<br />
übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können<br />
ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.<br />
(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge des Käufers kann der<br />
Verkäufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach<br />
seiner Wahl entweder Ersatz liefern, wandeln oder mindern. Macht<br />
der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt<br />
die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die gesetzlichen<br />
Gewährleistungsansprüche zu.<br />
(4) Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.<br />
7. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung<br />
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zu Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung<br />
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit<br />
dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des<br />
Käufers (Vorbehaltsware).<br />
(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt<br />
im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet<br />
wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder<br />
Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer schon jetzt im Werte der<br />
Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und<br />
verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den<br />
Verkäufer.<br />
(3) Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein<br />
Grundstück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus<br />
entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit<br />
allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer<br />
Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer<br />
Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in<br />
gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von<br />
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Voraussetzung<br />
erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.<br />
(4) Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der<br />
Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der<br />
Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr<br />
zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen.<br />
Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung,<br />
Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht<br />
berechtigt.<br />
(5) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art<br />
von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen<br />
Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung<br />
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.<br />
(6) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem<br />
Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner<br />
Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers<br />
die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen<br />
Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung<br />
dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu<br />
geben.<br />
(7) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte<br />
Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren<br />
Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.<br />
8. Ausnahmeregelungen<br />
Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden<br />
gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb<br />
seines Handelsgewerbes gehört, ferner gegenüber einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlichenrechtlichen<br />
Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit<br />
folgender Maßgabe verwendet:<br />
a) In den in § 4 Abs. 3 genannten Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer<br />
bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom<br />
Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht<br />
für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn,<br />
Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober<br />
Fahrlässigkeit.<br />
b) Die nach § 4 Abs. 4 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung<br />
setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem<br />
Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.<br />
c) Die Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 gilt für alle offensichtlichen<br />
Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen<br />
Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.<br />
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerks.<br />
(2) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechsel-Klagen, ist, sofern die<br />
Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz des Verkäufers.<br />
(3) Im nicht kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des<br />
Beklagten.<br />
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