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Preisliste 2014 - Stengel Ziegel

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LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br />

1. Allgemeines<br />

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller<br />

Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des<br />

Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen<br />

werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestä<br />

tigt sind.<br />

2. Angebote<br />

(1) Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen<br />

sich ab Lieferwerk.<br />

(2) <strong>Ziegel</strong>eierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen<br />

Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe,<br />

Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise<br />

gelten.<br />

3. Lieferung und Gefahrübergang<br />

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.<br />

(2) Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.<br />

(3) Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie<br />

setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete<br />

Entlademöglichkeiten voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die<br />

entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Er haftet auch für<br />

Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die<br />

er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen<br />

wird.<br />

(4) Es gilt als vereinbart, dass für CE-gekennzeichnete Produkte, die<br />

Deklaration im Internet erfolgt oder auf Anforderung ausgehändigt wird.<br />

4. Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerung<br />

(1) Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.<br />

(2) Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche<br />

Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-,<br />

Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen<br />

einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen<br />

seiner Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen<br />

usw. gehören, die den Verkäufer außerstande setzen, seine<br />

Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer<br />

Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder<br />

Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungs-Pflicht. Der Verkäufer<br />

wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich<br />

unterrichten.<br />

(3) Kann der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus anderen als den in<br />

Absatz 2 genannten, von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht<br />

fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

(4) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerun gen<br />

ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht<br />

vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar<br />

machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.<br />

5. Zahlung<br />

(1) Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware zu zahlen.<br />

(2) Bei Vereinbarung eines Zahlungsziels sind die Rechnungen<br />

30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 2% Skonto<br />

innerhalb von 8 Tagen auf den reinen Warenwert. 3% Skonto im<br />

SEPA Basis-Lastschriftverfahren.<br />

(3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber.<br />

Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.<br />

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer vom Verzugstage an Verzugszinsen<br />

in Höhe bis zu 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.<br />

Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.<br />

(5) Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der<br />

Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen,<br />

alle offenstehenden – auch gestundete – Rechnungs beträge<br />

sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung<br />

zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene Wechsel.<br />

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn<br />

es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit unbestrittenen<br />

oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.<br />

6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung<br />

(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen.<br />

Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferung sind<br />

dem Verkäufer spätestens innerhalb eine Woche, in jedem Falle aber<br />

vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.<br />

Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der<br />

angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen<br />

für Materialprüfungen zu geben.<br />

(2) Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen<br />

DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Bezugnahme<br />

auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine<br />

Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB<br />

muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die bei<br />

Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse<br />

auftretenden geringfügigen Schäden oder Farb abweichungen, die die<br />

übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können<br />

ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.<br />

(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge des Käufers kann der<br />

Verkäufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach<br />

seiner Wahl entweder Ersatz liefern, wandeln oder mindern. Macht<br />

der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt<br />

die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die gesetzlichen<br />

Gewährleistungsansprüche zu.<br />

(4) Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.<br />

7. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung<br />

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zu Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung<br />

bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit<br />

dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des<br />

Käufers (Vorbehaltsware).<br />

(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt<br />

im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet<br />

wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder<br />

Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer schon jetzt im Werte der<br />

Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und<br />

verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den<br />

Verkäufer.<br />

(3) Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein<br />

Grundstück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus<br />

entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit<br />

allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer<br />

Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer<br />

Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in<br />

gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von<br />

Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Voraussetzung<br />

erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.<br />

(4) Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der<br />

Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der<br />

Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr<br />

zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen.<br />

Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung,<br />

Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht<br />

berechtigt.<br />

(5) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art<br />

von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen<br />

Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung<br />

erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.<br />

(6) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem<br />

Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner<br />

Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers<br />

die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen<br />

Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung<br />

dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu<br />

geben.<br />

(7) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte<br />

Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren<br />

Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.<br />

8. Ausnahmeregelungen<br />

Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden<br />

gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb<br />

seines Handelsgewerbes gehört, ferner gegenüber einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlichenrechtlichen<br />

Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit<br />

folgender Maßgabe verwendet:<br />

a) In den in § 4 Abs. 3 genannten Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer<br />

bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom<br />

Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht<br />

für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn,<br />

Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit.<br />

b) Die nach § 4 Abs. 4 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung<br />

setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem<br />

Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.<br />

c) Die Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 gilt für alle offensichtlichen<br />

Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen<br />

Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.<br />

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerks.<br />

(2) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechsel-Klagen, ist, sofern die<br />

Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz des Verkäufers.<br />

(3) Im nicht kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des<br />

Beklagten.<br />

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