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Einfacher Bebauungsplan mit Örtlichen ... - Gemeinde Zingst

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aith hertelt fuß | Partnerschaft für Stadt-, Landschafts- und Regionalplanung<br />

Freie Stadtplaner, Architekten, Landschaftsarchitektin<br />

www.stadt-landschaft-region.de<br />

Für Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen von vorhandenen baulichen und<br />

sonstigen Anlagen kann ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten maximalen<br />

Gebäudelänge bis zu einer Länge von 25 m zugelassen werden, sofern die derzeitige<br />

Gebäudelänge nicht vergrößert wird. Erneuerungen bleiben in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

I.5) Grünordnungsmaßnahmen<br />

I.5.1) Grünordnungsmaßnahmen als Pflanz- / Erhaltungsgebote (§9(1) Nr.25 BauGB<br />

Die in der Planzeichnung (Teil A) zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten<br />

und bei Abgang im Verhältnis 1:1 als Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu<br />

ersetzen. Der Standort der Ersatzpflanzung darf um bis zu 2,0 m vom ursprünglichen Standort<br />

abweichen.<br />

II) Örtliche Bauvorschriften (§9(4) BauGB i.V.m. §86 LBauO M-V)<br />

II.1) Dachgestaltung<br />

Für Bauzone 3, 4a, 4b:<br />

Gebäude sind <strong>mit</strong> geneigten Dächern <strong>mit</strong> einer Dachneigung von 42°bis 50° als Sattel-, Walmund<br />

Krüppelwalmdach auszuführen. Satz 1 gilt nicht für Dächer von Nebengebäuden sowie von<br />

Anbauten. Der First ist über der Längsseite des Dachgrundrisses auszubilden.<br />

Gauben müssen zum First einen Abstand von min. 0,8m, zur Trauf einen Abstand von 0,5 m<br />

sowie zum Ortgang einen Abstand von mind. 1,5m einhalten (jeweils gemessen in der<br />

Projektion in die Lotrechte). Die Summe der Breiten aller auf einer geneigten Dachfläche<br />

eingebauten Gauben darf 3/4 der gesamten Dachlänge nicht überschreiten.<br />

II.2) Einfriedungen<br />

Für Bauzone 3, 4a, 4b:<br />

Grundstucke sind gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einzufrieden. Zulässig sind<br />

- Einfriedungen aus lebenden Materialien als Laubgehölzhecken bis zu einer Hohe von 1,8 m,<br />

- Einfriedungen <strong>mit</strong> bepflanzten Steinwällen bis zu einer Höhe von max. 0,8m (Steinwall).<br />

III) Nachrichtliche Übernahmen (§9(6) BauGB) und Hinweise<br />

III.1) Bodendenkmäler (DSchG M-V)<br />

Werden bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt, ist gemäß §11<br />

DSchG M-V (GVBl. M-V Nr. 23 vom 28.12.1993, S. 975ff.) die zuständige Untere<br />

Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen<br />

des Landesamtes für Bodendenkmalpflege oder dessen Vertreter in unverändertem Zustand zu<br />

erhalten. Verantwortlich sind hierfür die Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der<br />

Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die<br />

Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.<br />

Der Beginn der Erdarbeiten ist der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für<br />

Denkmalpflege spätestens vier Wochen vor Termin schriftlich und verbindlich <strong>mit</strong>zuteilen, um zu<br />

gewährleisten, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Landesamtes für Bodendenkmalpflege bei<br />

den Erdarbeiten zugegen sein und eventuell auftretende Funde gemäß §11DSchG M-V<br />

unverzüglich bergen und dokumentieren können. Dadurch werden Verzögerungen der<br />

Baumaßnahmen vermieden.<br />

III.2) Denkmale (DSchG M-V)<br />

<strong>Einfacher</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 22 „Nördliche Dünenstraße / Rämel“ Seite 4 von 33<br />

Offenlage Fassung vom 10.07.2013, Stand 01.08.2013

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