Gutachten von Prof. Dr. Martin Burgi - Bayerischer Landtag
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sog. statische Verweisung. Diese (verfassungsrechtlich unbedenkliche, ja vorzugswürdige)<br />
Form der Verweisung ist gerade dadurch charakterisiert, dass<br />
sich nachfolgende Änderungen im Bereich der Norm, auf die Bezug genommen<br />
wird, nicht auswirken. Das bedeutet, dass die Aufhebung des Art. 6 Abs. 7<br />
Satz 2 BayAbgG 2000 (die durch die Altfallregelung in Bezug genommene<br />
Norm) nicht zur Gegenstandslosigkeit der Altfallregelung führte, weil der Normgeber<br />
des Jahres 2000 ebenso gut den Text jener Bezugsnorm in die Altfallregelung<br />
hätte hinein schreiben können. Dafür sprechen sowohl die Herrschaft<br />
des demokratisch zustande gekommenen Gesetzes als auch das Gebot der<br />
Rechtssicherheit.<br />
5. Die Altfallregelung hat bis zum 31.05.2013 gegolten und war bis dahin vom<br />
<strong>Landtag</strong>samt als Vollzugsbehörde und <strong>von</strong> allen anderen Institutionen zu respektieren.<br />
Aus diesem Grund kommt eine Rückforderung der Erstattungen für<br />
Arbeits-, Dienst- und Werkverträge mit Angehörigen nicht in Betracht.<br />
München, den 27. August 2013<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Martin</strong> <strong>Burgi</strong>