Broschüre: Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern
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Mitteilungspflicht<br />
Da<strong>mit</strong> diese Schutzregelungen wirksam werden, sollte<br />
die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin dem Ar<strong>bei</strong>tgeber ihre Schwangerschaft<br />
so früh wie möglich <strong>mit</strong>teilen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
ist dann verpflichtet, unverzüglich die zuständige<br />
Bezirksregierung (siehe S. 26) als Aufsichtsbehörde<br />
zu benachrichtigen. Weitere Informationen dazu unter<br />
www.ar<strong>bei</strong>tsschutz.nrw.de. Die Aufsichtsbehörde steht<br />
auch für Fragen zur Verfügung und hilft, Unklarheiten<br />
zu beseitigen.<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Jeder Ar<strong>bei</strong>tgeber ist nach dem Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz<br />
verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung<br />
die für die Beschäftigten <strong>mit</strong> ihrer Ar<strong>bei</strong>t verbundenen<br />
Gefährdungen zu er<strong>mit</strong>teln und die sich daraus<br />
ergebenden Ar<strong>bei</strong>tsschutzmaßnahmen auch unter<br />
Berücksichtigung mutterschutzrechtlicher Aspekte<br />
festzulegen.<br />
Darüber hinaus hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />
einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten,<br />
dass Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind<br />
durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.<br />
Das bedeutet, dass er die Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen werdender<br />
oder stillender Mütter rechtzeitig, spätestens<br />
nach Bekanntwerden der Schwangerschaft, hinsichtlich<br />
Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung<br />
am jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tsplatz zu beurteilen hat<br />
(Muster siehe S. 14–15).<br />
Rangfolge der Schutzmaßnahmen<br />
Falls die Ar<strong>bei</strong>tsplatzbeurteilung ergibt, dass Sicherheit<br />
oder Gesundheit der werdenden oder stillenden<br />
Mutter gefährdet sind, muss der Ar<strong>bei</strong>tgeber geeignete<br />
Schutzmaßnahmen nach § 3 MuSchArbV in folgender<br />
Rangfolge veranlassen:<br />
1. Umgestaltung der Ar<strong>bei</strong>tsplatzbedingungen<br />
2. Umsetzung/Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel<br />
3. Freistellung (teilweise oder bis zum Beginn der<br />
<strong>Mutterschutz</strong>frist), wenn vorgenannte Schutzmaßnahmen<br />
nicht möglich sind<br />
Es wird dringend empfohlen, eine fachkundige Beratung<br />
durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt einzuholen<br />
und die Sicherheitsfachkraft zu beteiligen.<br />
Generelle Beschäftigungsverbote<br />
Diese Beschäftigungsverbote sind in §§ 4 und 8 des<br />
<strong>Mutterschutz</strong>gesetzes geregelt und gelten für alle<br />
werdenden und stillenden Mütter unabhängig von<br />
deren individuellen Gegebenheiten. Sie sind <strong>mit</strong> der<br />
Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam.<br />
Die Aufsichtsbehörde klärt im Einzelfall, ob der konkrete<br />
Ar<strong>bei</strong>tsplatz und die konkreten Ar<strong>bei</strong>tsplatzbedingungen<br />
zu einer Gefährdung der werdenden oder<br />
stillenden Mutter führen können.