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Broschüre: Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern

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6<br />

Mitteilungspflicht<br />

Da<strong>mit</strong> diese Schutzregelungen wirksam werden, sollte<br />

die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin dem Ar<strong>bei</strong>tgeber ihre Schwangerschaft<br />

so früh wie möglich <strong>mit</strong>teilen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ist dann verpflichtet, unverzüglich die zuständige<br />

Bezirksregierung (siehe S. 26) als Aufsichtsbehörde<br />

zu benachrichtigen. Weitere Informationen dazu unter<br />

www.ar<strong>bei</strong>tsschutz.nrw.de. Die Aufsichtsbehörde steht<br />

auch für Fragen zur Verfügung und hilft, Unklarheiten<br />

zu beseitigen.<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Jeder Ar<strong>bei</strong>tgeber ist nach dem Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz<br />

verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung<br />

die für die Beschäftigten <strong>mit</strong> ihrer Ar<strong>bei</strong>t verbundenen<br />

Gefährdungen zu er<strong>mit</strong>teln und die sich daraus<br />

ergebenden Ar<strong>bei</strong>tsschutzmaßnahmen auch unter<br />

Berücksichtigung mutterschutzrechtlicher Aspekte<br />

festzulegen.<br />

Darüber hinaus hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten,<br />

dass Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind<br />

durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.<br />

Das bedeutet, dass er die Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen werdender<br />

oder stillender Mütter rechtzeitig, spätestens<br />

nach Bekanntwerden der Schwangerschaft, hinsichtlich<br />

Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung<br />

am jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tsplatz zu beurteilen hat<br />

(Muster siehe S. 14–15).<br />

Rangfolge der Schutzmaßnahmen<br />

Falls die Ar<strong>bei</strong>tsplatzbeurteilung ergibt, dass Sicherheit<br />

oder Gesundheit der werdenden oder stillenden<br />

Mutter gefährdet sind, muss der Ar<strong>bei</strong>tgeber geeignete<br />

Schutzmaßnahmen nach § 3 MuSchArbV in folgender<br />

Rangfolge veranlassen:<br />

1. Umgestaltung der Ar<strong>bei</strong>tsplatzbedingungen<br />

2. Umsetzung/Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel<br />

3. Freistellung (teilweise oder bis zum Beginn der<br />

<strong>Mutterschutz</strong>frist), wenn vorgenannte Schutzmaßnahmen<br />

nicht möglich sind<br />

Es wird dringend empfohlen, eine fachkundige Beratung<br />

durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt einzuholen<br />

und die Sicherheitsfachkraft zu beteiligen.<br />

Generelle Beschäftigungsverbote<br />

Diese Beschäftigungsverbote sind in §§ 4 und 8 des<br />

<strong>Mutterschutz</strong>gesetzes geregelt und gelten für alle<br />

werdenden und stillenden Mütter unabhängig von<br />

deren individuellen Gegebenheiten. Sie sind <strong>mit</strong> der<br />

Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam.<br />

Die Aufsichtsbehörde klärt im Einzelfall, ob der konkrete<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz und die konkreten Ar<strong>bei</strong>tsplatzbedingungen<br />

zu einer Gefährdung der werdenden oder<br />

stillenden Mutter führen können.

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