Ausschreibungsunterlagen "Holzbringung 2014-2015"
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- im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Mitteilungsempfänger zu<br />
irgendeinem Zeitpunkt schon vor Vertragsabschluß offenbart oder zugänglich gemacht<br />
wurden.<br />
(4) Die Vertragspartner behandeln Informationen über Erkenntnisse, die gemeinsam erarbeitet<br />
wurden, vertraulich. Dies gilt ebenso für ihre Mitarbeiter und etwaige Unterauftragnehmern.<br />
Mit Vertragsende ist jeder Vertragspartner nur hinsichtlich der Verwendung<br />
seiner eigenen Information frei.<br />
§ 7 Vertragsstrafe/Nichterfüllung<br />
(1) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. (1) 2. Spiegelstrich wird bei einer<br />
durch den Unternehmer zu vertretenden Verspätung des Arbeitsbeginns eine Vertragsstrafe<br />
in Höhe von € 100,00 (in Worten: EURO einhundert) je Tag der Verspätung<br />
gegenüber dem Auftraggeber fällig.<br />
(2) Bei einer durch den Unternehmer zu vertretenden Unterbrechung der aufgenommenen<br />
Arbeit von länger als 2 Kalenderwochen, wird ab dem 15. Tag der Unterbrechung<br />
eine Vertragsstrafe gemäß § 7 Abs. 1 fällig.<br />
(3) Eine Vertragsstrafe nach Abs. (1) kann auch nach Vertragsende geltend gemacht<br />
werden.<br />
(4) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm übertragenen Arbeiten aus Gründen, die er selbst zu<br />
vertreten hat, auch nach wiederholter Aufforderung nicht oder unvollständig, kann der<br />
Auftraggeber die Arbeiten durch Dritte durchführen lassen. Sofern dadurch Mehrkosten<br />
für den Auftraggeber entstehen, sind diese vom Auftragnehmer zu begleichen.<br />
§ 8 Kündigung aus wichtigem Grund<br />
(1) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Kalenderwochen<br />
schriftlich kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags für ihn unzumutbar<br />
geworden ist und er den Vertragspartner über sein Ausscheiden vorher mit einer Frist<br />
von 14 Tagen informiert hat. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner<br />
zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt der Kündigende.<br />
(2) Für den Fall, dass die Vertragspartner einvernehmlich feststellen, dass das mit dem<br />
Vorhaben verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann und damit die Grundlage für den<br />
vorliegenden Vertrag entfällt, werden sich die Vertragspartner über das weitere Vorgehen<br />
verständigen und gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen.<br />
§ 9 Höhere Gewalt<br />
(1) Beim Vorliegen eines Falles höherer Gewalt (im Bereich der Forstwirtschaft in der<br />
Regel Naturereignisse, insbesondere Sturmereignisse von überregionaler Bedeutung)<br />
können sich Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig von der vollständigen oder<br />
teilweisen Erfüllung ihrer sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten freistellen.<br />
§ 10 Vertragslaufzeit<br />
(1) Der Vertragslaufzeit ist bei allen Losen vom 01.03.<strong>2014</strong> bis 31.12.2015.<br />
(2) Die Vertragspartner können den Vertrag zweimalig einvernehmlich um jeweils 1 Jahr<br />
verlängern. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens 3 Monate<br />
vor Ablauf des Vertrages in wechselseitig unterzeichneter Form vorliegen.