Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) - bei inobatec
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zu DIN 18516 Teil 4<br />
Anlage 2.6/3<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
1. Zu Abschnitt 1:<br />
Der Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt:<br />
Es ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H)<br />
nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.4.2 zu verwenden.<br />
2. Der Abschnitt 2.5.1 entfällt.<br />
3. Zu Abschnitt 3.3.4:<br />
In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> Norm.<br />
zu DIN 18516-1<br />
Anlage 2.6/4<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
1. Anstelle von Abschnitt 5.1.1 gilt:<br />
„Falls <strong>der</strong> Rechenwert <strong>der</strong> Eigenlast eines Baustoffs nicht DIN<br />
1055-1 entnommen werden kann, soll dessen Eigenlast unter<br />
Berücksichtigung einer möglichen Feuchteaufnahme durch<br />
Wiegen nachgewiesen werden."<br />
2. Zu Abschnitt 7.2.1 und 7.2.2 gilt:<br />
"Für an<strong>der</strong>e Korrosionsschutzsysteme ist ein Eignungsnachweis<br />
einer dafür anerkannten Prüfstelle vorzulegen."<br />
3. Anhang C wird von <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen.<br />
4. Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:<br />
Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1:<br />
Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..."<br />
richtig " ... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von " ... nach Bild<br />
A.1.c) ..." richtig " ... nach Bild A.1.d) .." heißen.<br />
Zu Abschnitt A 3.2<br />
Im 2. Absatz muss es anstelle von "... nach 8.1 ..." richtig " ...<br />
nach A.1 ..." heißen.<br />
zu DIN 4141-14/A1<br />
Anlage 2.6/5<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Zu Abschnitt 5.3:<br />
Temperaturschwankungen im Schwerpunkt eines Bauteilquerschnitts<br />
sind als ständige Einwirkungen zu betrachten.<br />
zu DIN 1056<br />
Anlage 2.7/1<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Zu Abschnitt 10.2.3.1<br />
Für die Mindestwanddicke gilt Tabelle 6, jedoch darf die Wanddicke<br />
an keiner Stelle kleiner als 1/30 des dazugehörigen Innendurchmessers<br />
sein.<br />
zu DIN 4112<br />
Anlage 2.7/2<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Zu Abschnitt 5.17.3.4<br />
Der 3. Absatz gilt nur für Verschiebungen in Bin<strong>der</strong>ebene <strong>bei</strong><br />
Rahmenbin<strong>der</strong>n mit mehr als 10 m Stützweite.<br />
zu DIN 4131<br />
Anlage 2.7/3<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Zu Abschnitt A.1.3.2.3<br />
Aerodynamische Kraft<strong>bei</strong>werte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen<br />
beruhenden Schrifttum entnommen o<strong>der</strong> durch<br />
Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen <strong>der</strong> Beiwertdefinition<br />
nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen.<br />
zu DIN 4133<br />
Anlage 2.7/4<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Zu Abschnitt A.1.3.2.2<br />
Aerodynamische Kraft<strong>bei</strong>werte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen<br />
beruhenden Schrifttum entnommen o<strong>der</strong> durch<br />
Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen <strong>der</strong> Beiwertdefinition<br />
nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen.<br />
zu DIN 11622-3<br />
Anlage 2.7/6<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Zu Abschnitt 4<br />
Auf folgenden Druckfehler in Absatz 3, Buchstabe b wird hingewiesen:<br />
Die 5. Zeile muss richtig lauten:<br />
"Für Güllebehälter mit einem Durchmesser d > 10 m".<br />
zu DIN 11622-1<br />
Anlage 2.7/7<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Zu Abschnitt 3.3<br />
Anstelle des nach Absatz 1 anzusetzenden Erdruhedrucks darf<br />
auch mit aktivem Erddruck gerechnet werden, wenn die zum<br />
Auslösen des Grenzzustandes erfor<strong>der</strong>liche Bewegung <strong>der</strong> Wand<br />
sichergestellt ist (s. DIN 1055 Teil 2, Abschnitt 9.1).<br />
zu DIN 4421<br />
Anlage 2.7/8<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraubo<strong>der</strong><br />
Keilverschluss und Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung,<br />
die auf <strong>der</strong> Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den<br />
ehemaligen Prüfzeichenverordnungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> hergestellt<br />
wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid<br />
für die Verwendung mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile,<br />
die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer <strong>Liste</strong> in den<br />
DIBt-Mitteilungen, Heft 6/97 S. 181 veröffentlicht.<br />
zu DIN 4420 Teil 1<br />
Anlage 2.7/9<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Für Ar<strong>bei</strong>ts- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen<br />
mit Schraub- o<strong>der</strong> Keilverschluss, die auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />
Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein<br />
gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum<br />
1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen,<br />
sind in einer <strong>Liste</strong> in den DIBt-Mitteilungen, Heft 6/97, S. 181 veröffentlicht.<br />
zur Richtlinie für Windenergieanlagen<br />
Anlage 2.7/10<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
1. Nach Untersuchung des Einflusses benachbarter Windenergieanlagen<br />
gemäß Abschn. 6.3.3 ist, soweit <strong>der</strong> Abstand a<br />
kleiner ist als nach den dort aufgeführten Bedingungen o<strong>der</strong><br />
die Bauaufsicht dies nicht beurteilen kann, die gutachterliche<br />
Stellungnahme eines Sachverständigen 1) einzuholen (siehe<br />
3.2).<br />
2. Abstände wegen <strong>der</strong> Gefahr des Eisabwurfs sind unbeschadet<br />
<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen aus an<strong>der</strong>en Rechtsbereichen zu Verkehrswegen<br />
und Gebäuden einzuhalten, soweit eine Gefährdung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.<br />
Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe)<br />
gelten im Allgemeinen in nicht beson<strong>der</strong>s eisgefährdeten<br />
Regionen gemäß DIN 1055-5: 1975-06, Abschnitt 6 als ausreichend.