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Richtlinie Feldrandkompostierung

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<strong>Richtlinie</strong>n zur <strong>Feldrandkompostierung</strong><br />

21. Die kompostierbaren Abfälle sind bei der Annahme/Einsammlung und bei<br />

jedem weiteren Verarbeitungsschritt auf Fremdmaterialien zu kontrollieren<br />

und von diesen zu befreien.<br />

Betrieb:<br />

22. Aus den Abfällen ist umgehend eine gut verrottbare Mischung mit<br />

genügend Strukturmaterial herzustellen und an die Mieten zu führen, die<br />

eine fachgerechte Bearbeitung erlauben.<br />

23. Das Beimischen von Klärschlamm zu den Mieten ist verboten. Für das<br />

Beimischen von Gülle muss die Umschichtmaschine entsprechend<br />

ausgerüstet sein<br />

24. Das gesamte zu kompostierende Material muss aus hygienischen<br />

Gründen einer Hitzephase ausgesetzt werden. Dazu sind zu Beginn<br />

regelmässige Umsetzungen des Kompostmaterials erforderlich. Auch<br />

muss nötigenfalls der Wassergehalt des Kompostmaterials angepasst<br />

werden.<br />

25. Der Kompostierprozess ist zu überwachen (Temperatur) und zu protokollieren.<br />

26. Die Kompostmieten sind ausserhalb der Bearbeitungszeit mit einem<br />

wasserabweisenden Kompostabdeckvlies zu bedecken.<br />

27. Die Kompostierung muss mit bodenschonenden Geräten durchgeführt<br />

werden, sodass die Felder nicht befahren werden müssen. Dies gilt auch<br />

für das Abkippen des Rohmaterials und das Laden des Kompostes.<br />

Qualität:<br />

28. Die hergestellten Komposte müssen mindestens den Anforderungen der<br />

ChemRRV Anhang 2.6 sowie der „Mindestqualität von Kompost“ in<br />

den Weisungen der FAC genügen.<br />

Die Überwachung der Endqualität mittels Kressetest wird empfohlen.<br />

Zuständigkeit/<br />

Überwachung:<br />

29. Die Betreiber von Feldrandkompostieranlagen sind für den einwandfreien<br />

Betrieb der Kompostierung und für die Qualität des produzierten<br />

Kompostes verantwortlich.<br />

30. Die Feldrandkompostieranlagen werden durch die zuständige Behörde<br />

überwacht (siehe Bewilligungen).<br />

31. Wenn jährlich mehr als 100 Tonnen kompostierbare Abfälle auf einer<br />

Feldrandkompostieranlage verarbeitet werden, muss mindestens einmal<br />

im Jahr der Nährstoff- und Schwermetallgehalt des Kompostes<br />

bestimmt werden. Die Betreiber von Feldrandkompostieranlagen müssen<br />

die Analysen rechtzeitig in Auftrag geben, sodass die Resultate vor der<br />

Abgabe oder dem Ausbringen des Komposts bekannt sind.<br />

Die Kompostkontrolle ist nach den Weisungen der FAC durchzuführen.<br />

32. Betreiber von Feldrandkompostieranlagen teilen der Behörde das<br />

Gewicht der angenommenen Abfälle sowie die Resultate der<br />

Kompostkontrolle mindestens einmal jährlich mit.<br />

Abgabe von Kompost:<br />

33. Der Betreiber einer Anlage, die jährlich mehr als 100 Tonnen kompostierbare<br />

Abfälle verarbeitet, muss den Abnehmern von Kompost einen<br />

Lieferschein ausstellen mit den Angaben gemäss Anhang 2.6 Ziffer 2.3,<br />

ChemRRV.<br />

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