Richtlinie Feldrandkompostierung
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<strong>Richtlinie</strong>n zur <strong>Feldrandkompostierung</strong><br />
21. Die kompostierbaren Abfälle sind bei der Annahme/Einsammlung und bei<br />
jedem weiteren Verarbeitungsschritt auf Fremdmaterialien zu kontrollieren<br />
und von diesen zu befreien.<br />
Betrieb:<br />
22. Aus den Abfällen ist umgehend eine gut verrottbare Mischung mit<br />
genügend Strukturmaterial herzustellen und an die Mieten zu führen, die<br />
eine fachgerechte Bearbeitung erlauben.<br />
23. Das Beimischen von Klärschlamm zu den Mieten ist verboten. Für das<br />
Beimischen von Gülle muss die Umschichtmaschine entsprechend<br />
ausgerüstet sein<br />
24. Das gesamte zu kompostierende Material muss aus hygienischen<br />
Gründen einer Hitzephase ausgesetzt werden. Dazu sind zu Beginn<br />
regelmässige Umsetzungen des Kompostmaterials erforderlich. Auch<br />
muss nötigenfalls der Wassergehalt des Kompostmaterials angepasst<br />
werden.<br />
25. Der Kompostierprozess ist zu überwachen (Temperatur) und zu protokollieren.<br />
26. Die Kompostmieten sind ausserhalb der Bearbeitungszeit mit einem<br />
wasserabweisenden Kompostabdeckvlies zu bedecken.<br />
27. Die Kompostierung muss mit bodenschonenden Geräten durchgeführt<br />
werden, sodass die Felder nicht befahren werden müssen. Dies gilt auch<br />
für das Abkippen des Rohmaterials und das Laden des Kompostes.<br />
Qualität:<br />
28. Die hergestellten Komposte müssen mindestens den Anforderungen der<br />
ChemRRV Anhang 2.6 sowie der „Mindestqualität von Kompost“ in<br />
den Weisungen der FAC genügen.<br />
Die Überwachung der Endqualität mittels Kressetest wird empfohlen.<br />
Zuständigkeit/<br />
Überwachung:<br />
29. Die Betreiber von Feldrandkompostieranlagen sind für den einwandfreien<br />
Betrieb der Kompostierung und für die Qualität des produzierten<br />
Kompostes verantwortlich.<br />
30. Die Feldrandkompostieranlagen werden durch die zuständige Behörde<br />
überwacht (siehe Bewilligungen).<br />
31. Wenn jährlich mehr als 100 Tonnen kompostierbare Abfälle auf einer<br />
Feldrandkompostieranlage verarbeitet werden, muss mindestens einmal<br />
im Jahr der Nährstoff- und Schwermetallgehalt des Kompostes<br />
bestimmt werden. Die Betreiber von Feldrandkompostieranlagen müssen<br />
die Analysen rechtzeitig in Auftrag geben, sodass die Resultate vor der<br />
Abgabe oder dem Ausbringen des Komposts bekannt sind.<br />
Die Kompostkontrolle ist nach den Weisungen der FAC durchzuführen.<br />
32. Betreiber von Feldrandkompostieranlagen teilen der Behörde das<br />
Gewicht der angenommenen Abfälle sowie die Resultate der<br />
Kompostkontrolle mindestens einmal jährlich mit.<br />
Abgabe von Kompost:<br />
33. Der Betreiber einer Anlage, die jährlich mehr als 100 Tonnen kompostierbare<br />
Abfälle verarbeitet, muss den Abnehmern von Kompost einen<br />
Lieferschein ausstellen mit den Angaben gemäss Anhang 2.6 Ziffer 2.3,<br />
ChemRRV.<br />
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