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Steiermark(pdf) - IWO-Österreich

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<strong>IWO</strong>-<strong>Österreich</strong><br />

BautechnikVerordnung LGBL 120/2012<br />

§ 1 OIB-Richtlinien<br />

(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird<br />

entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe Oktober 2011 (Anlagen), soweit diese unter<br />

Berücksichtigung des Abs. 3 anzuwenden sind, eingehalten werden:<br />

1. OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit<br />

2. OIB-Richtlinie 2: Brandschutz (Revision Dezember 2011)<br />

3. OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten<br />

4. OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks<br />

5. OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m<br />

6. OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz<br />

7. OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit<br />

8. OIB-Richtlinie 5: Schallschutz<br />

9. OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz<br />

FeuerungsanlagenGesetz LGBL 13/2011<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen und die Anforderungen für das Errichten und den Betrieb von<br />

Feuerungsanlagen sowie die Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen.<br />

§ 3 Inverkehrbringen<br />

(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn<br />

1. die Emissionsgrenzwerte des Anhanges 2 nicht überschreiten,<br />

2. mindestens die Wirkungsgrade des Anhanges 3 aufweisen,<br />

3. mit einem Typenschild (§ 5) ausgestattet sind und ihnen<br />

4. eine technische Dokumentation (§ 6) beigegeben ist.<br />

(2) Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 1 Z. 1 und 2 in Kombination mit dem in der<br />

technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.<br />

§ 13 Errichtung<br />

(1) Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme<br />

auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender<br />

Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.<br />

(2) Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen ist die Einhaltung der gemäß § 22 Abs. 5 Z. 4 festgelegten<br />

Grenzwerte nachzuweisen.<br />

§ 21 Heizlastberechnung<br />

Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung des<br />

Kessels von mehr als 18 kW ist durch eine entsprechende Heizlastberechnung sicherzustellen, dass die<br />

Nennwärmeleistung die zu erwartende Heizlast des Gebäudes nicht oder nur geringfügig überschreitet.<br />

LuftreinhalteVerordnung LGBL 91/2012<br />

§ 4b (2) Verwendungsbeschränkung von „Heizöl leicht“ in ortsfesten Anlagen<br />

(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z. 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß<br />

§ 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren<br />

Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.<br />

(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn:<br />

1. die jeweilige Anlage zum Einsatz von emissionsärmeren Brennstoffen geeignet ist, oder<br />

2. die Eignung zur Verwendung emissionsärmerer Brennstoffe mittels wirtschaftlich vertretbarer Umrüstungsmaßnahmen<br />

hergestellt werden kann. Diese Anlagen dürfen weiter mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, bis jene Lagerbestände, die<br />

nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für diese Betriebsanlage vorhanden sind, aufgebraucht<br />

sind.<br />

(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des<br />

Abs. 2 Z. 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.<br />

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