Satzung - DPSG Feldmark
Satzung - DPSG Feldmark
Satzung - DPSG Feldmark
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(3) Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Ende des Kalenderjahres, wenn die schriftliche<br />
Austrittserklärung bis zu zwei Monate vorher eingegangen ist.<br />
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn<br />
es trotz einer schriftlichen Mahnung mit der Zahlung des in § 5 genannten Beitrags im Rückstand<br />
ist. In dem Mahnschreiben ist auf die Möglichkeit der Streichung von der Mitgliederliste<br />
hinzuweisen. Die Streichung darf erst nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Absendung des<br />
Mahnschreibens erfolgen, wenn die Beitragsschulden nicht beglichen sind.<br />
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen<br />
verstoßen hat, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes<br />
entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich unter<br />
Bekanntgabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch<br />
zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.<br />
§ 5 – Beiträge<br />
(1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die<br />
Zahlungsmodalitäten bestimmt die Mitgliederversammlung.<br />
§ 6 – Organe des Vereins<br />
(1) Organe des Vereins sind:<br />
(a) der Vorstand,<br />
(b) die Mitgliederversammlung.<br />
§ 7 – Vorstand<br />
(1) Der Vorstand leitet den Verein und seine Angelegenheiten. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller<br />
geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ des<br />
Vereins zuständig ist. Seine Aufgaben sind insbesondere:<br />
(a) die Geschäftsführung des Vereins,<br />
(b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,<br />
(c) die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser <strong>Satzung</strong>,<br />
(d) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in bzw. aus dem<br />
Verein.<br />
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Je einer der<br />
Beisitzer nimmt die Aufgaben des Schriftführers und die des Geschäftsführers wahr.<br />
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und ein Beisitzer werden von der<br />
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird<br />
separat gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ende der<br />
Mitgliederversammlung, in der die jeweiligen Nachfolger gewählt werden. Beim Ausscheiden<br />
eines Vorstandsmitgliedes während einer Amtsperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten<br />
Mitgliederversammlung selbst.<br />
(4) Ein Mitglied des Stammesvorstands des Stammes Herz-Jesu Wesel-<strong>Feldmark</strong> gehört dem Vorstand<br />
als geborenes Mitglied an. Es kann nicht zum Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder<br />
Geschäftsführer gewählt werden. Der Stammesvorstand des Stammes entscheidet, welches seiner<br />
Mitglieder die Vorstandsaufgabe des Vereins wahrnimmt.