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Satzung - DPSG Feldmark

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(3) Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Ende des Kalenderjahres, wenn die schriftliche<br />

Austrittserklärung bis zu zwei Monate vorher eingegangen ist.<br />

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn<br />

es trotz einer schriftlichen Mahnung mit der Zahlung des in § 5 genannten Beitrags im Rückstand<br />

ist. In dem Mahnschreiben ist auf die Möglichkeit der Streichung von der Mitgliederliste<br />

hinzuweisen. Die Streichung darf erst nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Absendung des<br />

Mahnschreibens erfolgen, wenn die Beitragsschulden nicht beglichen sind.<br />

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen<br />

verstoßen hat, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes<br />

entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich unter<br />

Bekanntgabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch<br />

zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.<br />

§ 5 – Beiträge<br />

(1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die<br />

Zahlungsmodalitäten bestimmt die Mitgliederversammlung.<br />

§ 6 – Organe des Vereins<br />

(1) Organe des Vereins sind:<br />

(a) der Vorstand,<br />

(b) die Mitgliederversammlung.<br />

§ 7 – Vorstand<br />

(1) Der Vorstand leitet den Verein und seine Angelegenheiten. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller<br />

geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ des<br />

Vereins zuständig ist. Seine Aufgaben sind insbesondere:<br />

(a) die Geschäftsführung des Vereins,<br />

(b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,<br />

(c) die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser <strong>Satzung</strong>,<br />

(d) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in bzw. aus dem<br />

Verein.<br />

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Je einer der<br />

Beisitzer nimmt die Aufgaben des Schriftführers und die des Geschäftsführers wahr.<br />

(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und ein Beisitzer werden von der<br />

Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird<br />

separat gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ende der<br />

Mitgliederversammlung, in der die jeweiligen Nachfolger gewählt werden. Beim Ausscheiden<br />

eines Vorstandsmitgliedes während einer Amtsperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten<br />

Mitgliederversammlung selbst.<br />

(4) Ein Mitglied des Stammesvorstands des Stammes Herz-Jesu Wesel-<strong>Feldmark</strong> gehört dem Vorstand<br />

als geborenes Mitglied an. Es kann nicht zum Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder<br />

Geschäftsführer gewählt werden. Der Stammesvorstand des Stammes entscheidet, welches seiner<br />

Mitglieder die Vorstandsaufgabe des Vereins wahrnimmt.

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