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Rücktritt<br />

§ 24 I StGB<br />

Sinn und Zweck des Rücktritts?<br />

• Anreiz zur Aufgabe der weiteren Tatausführung<br />

Gewährung einer „goldenen Brücke“ in die<br />

Straflosigkeit<br />

• Opferschutz:<br />

Rechtsgut ist noch nicht beeinträchtigt (Strafbarkeit<br />

wird lediglich vorverlagert) und verdient daher nicht<br />

den gleichen Schutz wie eine vollendete<br />

Rechtsgutsverletzung

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