Lösungsvorschlag (pdf) - Fachbereich Rechtswissenschaft der ...
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Anmerkung: Falsch wäre es hier, die Klagebefugnis auf die Adressatentheorie zu<br />
stützen, siehe hierzu diesen Hinweis. Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich<br />
allenfalls ein Anspruch darauf, sein Grundstück bebauen zu können, nicht jedoch ein<br />
Anspruch gerade auf Erteilung einer Baugenehmigung: Dies zeigen deutlich die<br />
§§ 60 ff. BauO Bln, die nicht für jedes Bauvorhaben die Erteilung einer<br />
Baugenehmigung vorschreiben.<br />
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde ist nach § 27 I lit. b) AZG das Bezirksamt. Das Vorverfahren<br />
nach § 68 Abs. 1 VwGO wurde form- und fristgerecht durchgeführt.<br />
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)<br />
Die Klage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen das Land Berlin als<br />
Behördenträger zu richten.<br />
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)<br />
Der Kläger ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO beteiligtenfähig.<br />
Die Beteiligtenfähigkeit des Landes Berlin ergibt sich aus § 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO.<br />
VII. Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)<br />
Hein ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Für das Land Berlin handelt<br />
gemäß § 62 Abs. 3 VwGO ein Vertreter.<br />
VIII. Ergebnis zu A<br />
Da auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO und alle Förmlichkeiten eingehalten<br />
wurden, ist die Klage insgesamt zulässig.<br />
B) Begründetheit<br />
Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und<br />
<strong>der</strong> Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).<br />
Voraussetzung dafür ist, dass Hein einen Anspruch auf Erteilung <strong>der</strong> begehrten<br />
Baugenehmigung besitzt. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn er einen Anspruch aus § 71 Abs. 1<br />
BauO Bln auf Erteilung einer Baugenehmigung hat.<br />
I. Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 60 BauO Bln ist<br />
jedoch zunächst, dass das Vorhaben überhaupt einer Baugenehmigung bedarf. Das<br />
Gebäude, in dem sich <strong>der</strong> Keller befindet, ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1<br />
BauO Bln. Hein begehrt auch (zumindest) eine Nutzungsän<strong>der</strong>ung i.S.d. § 60 Abs. 1<br />
BauO Bln, welche auch nicht nach § 62 o<strong>der</strong> § 63 BauO Bln genehmigungsfrei ist.<br />
Somit ist das Vorhaben Heins nach <strong>der</strong> BauO Bln genehmigungsbedürftig.<br />
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