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Konzept der Jugendgerichtshilfe - Kreis Rendsburg-Eckernförde

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<strong>Kreis</strong> <strong>Rendsburg</strong>-Eckernförde<br />

Der Landrat<br />

Fachbereich Jugend und Familie,<br />

Fachdienst 3.3<br />

12.11.2009<br />

Die Ergebnisse dieser Recherchen münden im „JGH- Bericht“. Die Ermittlungstätigkeit <strong>der</strong> <strong>Jugendgerichtshilfe</strong><br />

bezieht sich nicht auf die Strafaufklärung .Sie gibt Hinweise zur individuellen<br />

und sozialen Situation <strong>der</strong> Angeklagten.<br />

Weisungen nach § 10 JGG<br />

Die <strong>Jugendgerichtshilfe</strong> unterstützt die Gerichte bei <strong>der</strong> Festlegung von Weisungen. Sie wacht darüber,<br />

dass die Jugendlichen den auferlegten Weisungen nachkommen. Abweichungen sind dem<br />

Gericht mitzuteilen.<br />

Betreuungsweisungen können auf Beschluss des Jugendgerichts auch <strong>der</strong> <strong>Jugendgerichtshilfe</strong> übertragen<br />

werden. Weisungen binden den Jugendlichen, nicht aber die <strong>Jugendgerichtshilfe</strong>.<br />

Haftentscheidungshilfen<br />

Um die Entscheidungsgrundlagen des Haftrichters für die Anordnung von U- Haft zu verbessern,<br />

sind die Ermittlungs-, Berichts- und Betreuungsaufgaben <strong>der</strong> <strong>Jugendgerichtshilfe</strong> zeitnah zu erfüllen.<br />

Zu prüfen sind insbeson<strong>der</strong>e Haftalternativen.<br />

Diversion<br />

Diversion ist die Verfahrenseinstellung trotz hinreichendem Tatverdachts zugunsten erzieherischer<br />

Maßnahmen im Rahmen <strong>der</strong> Bagatelldelinquenz. Hier steht an Stelle <strong>der</strong> „ Strafe“ durch das Gericht<br />

die erzieherische Maßnahme im Vor<strong>der</strong>grund. Im Rahmen <strong>der</strong> Diversion kann die Staatsanwaltschaft<br />

o<strong>der</strong> das Gericht die <strong>Jugendgerichtshilfe</strong> zur Beratung und Unterstützung in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Vermittlung weiterer Leistungen<br />

Die <strong>Jugendgerichtshilfe</strong> erbringt o<strong>der</strong> vermittelt im Bedarfsfall pädagogische Leistungen zur Bewältigung<br />

<strong>der</strong> individuellen Problemlagen. Nicht die Straftat, son<strong>der</strong>n die konkreten Schwierigkeiten<br />

und Bedürfnisse des Jugendlichen stehen hier im Vor<strong>der</strong>grund.<br />

Zuständigkeit<br />

§ 87b SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren<br />

(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Abs. 1<br />

bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen,<br />

<strong>der</strong> zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Abs.1 und 3 entsprechend.<br />

(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher<br />

o<strong>der</strong> ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor<br />

Abschluss des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach <strong>der</strong> Entlassung<br />

aus <strong>der</strong> Anstalt so lange fort, bis <strong>der</strong> Jugendliche o<strong>der</strong> junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.<br />

(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d entsprechend.<br />

Stand 2009 3

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