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Praxispartnerordnung - der Studienakademie Bautzen

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(5) Die Anerkennung kann wi<strong>der</strong>rufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen<br />

nicht mehr erfüllt sind. Werden Mängel <strong>der</strong> Eignung als Praxispartner festgestellt, so hat <strong>der</strong><br />

Leiter des Studiengangs den Praxispartner aufzufor<strong>der</strong>n, diese innerhalb einer<br />

angemessenen Frist zu beseitigen. Ist <strong>der</strong> Mangel nicht zu beheben o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> Mangel<br />

nicht innerhalb <strong>der</strong> Frist beseitigt, so beantragt <strong>der</strong> Leiter des Studiengangs bei <strong>der</strong><br />

Koordinierungskommission den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Anerkennung als Praxispartner. Dabei sollte<br />

<strong>der</strong> Leiter des Studiengangs darauf hinwirken, dass die betroffenen Studenten ihr Studium<br />

bei einem an<strong>der</strong>en geeigneten Praxispartner fortsetzen können.<br />

§ 7<br />

Ausbildungsvertrag<br />

(1) Vor Studienbeginn schließen <strong>der</strong> Student und <strong>der</strong> gem. § 7 anerkannte Praxispartner<br />

einen Ausbildungsvertrag. Er regelt <strong>der</strong>en Rechte und Pflichten. Der abgeschlossene<br />

Ausbildungsvertrag ist gem. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat<br />

Sachsen eine Voraussetzung für den Zugang zum Studium an <strong>der</strong> Staatlichen<br />

<strong>Studienakademie</strong> <strong>Bautzen</strong>.<br />

(2) Der Ausbildungsvertrag sichert den Teil des Studiums, <strong>der</strong> im Rahmen des dualen<br />

Systems beim Praxispartner erfolgt.<br />

§ 8<br />

Ausbildungsvergütung<br />

(1) Der Praxispartner soll dem Studenten nach <strong>der</strong> Empfehlung des Kollegiums <strong>der</strong><br />

Berufsakademie Sachsen eine Ausbildungsvergütung von monatlich mindestens 400 Euro<br />

zahlen.<br />

(2) Die Nichtzahlung o<strong>der</strong> Unterschreitung dieses Betrages ist gegenüber <strong>der</strong><br />

Koordinierungskommission mit dem Antrag auf Anerkennung als Praxispartner zu<br />

begründen.<br />

§ 9<br />

Versicherungspflicht<br />

Die sozialversicherungsrechtliche Stellung <strong>der</strong> Studenten <strong>der</strong> Berufsakademie Sachsen<br />

regelt das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des SGB IV und an<strong>der</strong>er Gesetze. Danach sind<br />

Studenten dualer Studiengänge versicherungspflichtig in <strong>der</strong> Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Der Praxispartner hat den Studenten zur Sozialversicherung zu<br />

melden.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Zuständig für<br />

die Unfallversicherung in <strong>der</strong> Praxisphase ist <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger des<br />

Praxispartners.<br />

§ 10<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Ordnung bedarf <strong>der</strong> Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für<br />

Wissenschaft und Kunst. Sie tritt am Tag nach <strong>der</strong> Veröffentlichung durch die Staatliche<br />

<strong>Studienakademie</strong> in Kraft.

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