Praxispartnerordnung - der Studienakademie Bautzen
Praxispartnerordnung - der Studienakademie Bautzen
Praxispartnerordnung - der Studienakademie Bautzen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(5) Die Anerkennung kann wi<strong>der</strong>rufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen<br />
nicht mehr erfüllt sind. Werden Mängel <strong>der</strong> Eignung als Praxispartner festgestellt, so hat <strong>der</strong><br />
Leiter des Studiengangs den Praxispartner aufzufor<strong>der</strong>n, diese innerhalb einer<br />
angemessenen Frist zu beseitigen. Ist <strong>der</strong> Mangel nicht zu beheben o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> Mangel<br />
nicht innerhalb <strong>der</strong> Frist beseitigt, so beantragt <strong>der</strong> Leiter des Studiengangs bei <strong>der</strong><br />
Koordinierungskommission den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Anerkennung als Praxispartner. Dabei sollte<br />
<strong>der</strong> Leiter des Studiengangs darauf hinwirken, dass die betroffenen Studenten ihr Studium<br />
bei einem an<strong>der</strong>en geeigneten Praxispartner fortsetzen können.<br />
§ 7<br />
Ausbildungsvertrag<br />
(1) Vor Studienbeginn schließen <strong>der</strong> Student und <strong>der</strong> gem. § 7 anerkannte Praxispartner<br />
einen Ausbildungsvertrag. Er regelt <strong>der</strong>en Rechte und Pflichten. Der abgeschlossene<br />
Ausbildungsvertrag ist gem. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat<br />
Sachsen eine Voraussetzung für den Zugang zum Studium an <strong>der</strong> Staatlichen<br />
<strong>Studienakademie</strong> <strong>Bautzen</strong>.<br />
(2) Der Ausbildungsvertrag sichert den Teil des Studiums, <strong>der</strong> im Rahmen des dualen<br />
Systems beim Praxispartner erfolgt.<br />
§ 8<br />
Ausbildungsvergütung<br />
(1) Der Praxispartner soll dem Studenten nach <strong>der</strong> Empfehlung des Kollegiums <strong>der</strong><br />
Berufsakademie Sachsen eine Ausbildungsvergütung von monatlich mindestens 400 Euro<br />
zahlen.<br />
(2) Die Nichtzahlung o<strong>der</strong> Unterschreitung dieses Betrages ist gegenüber <strong>der</strong><br />
Koordinierungskommission mit dem Antrag auf Anerkennung als Praxispartner zu<br />
begründen.<br />
§ 9<br />
Versicherungspflicht<br />
Die sozialversicherungsrechtliche Stellung <strong>der</strong> Studenten <strong>der</strong> Berufsakademie Sachsen<br />
regelt das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des SGB IV und an<strong>der</strong>er Gesetze. Danach sind<br />
Studenten dualer Studiengänge versicherungspflichtig in <strong>der</strong> Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung. Der Praxispartner hat den Studenten zur Sozialversicherung zu<br />
melden.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Zuständig für<br />
die Unfallversicherung in <strong>der</strong> Praxisphase ist <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger des<br />
Praxispartners.<br />
§ 10<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Ordnung bedarf <strong>der</strong> Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für<br />
Wissenschaft und Kunst. Sie tritt am Tag nach <strong>der</strong> Veröffentlichung durch die Staatliche<br />
<strong>Studienakademie</strong> in Kraft.