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Allgemeine Wirtschaftslehre: Der Kaufvertrag - Peter Büche

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• bei abgeändertem Angebot<br />

• bei verspätet angenommenem Angebot<br />

• wenn ohne Angebot bestellt wurde<br />

• bei freibleibendem Angebot<br />

• Wenn unverzüglich geliefert wird, kann eine Auftragsbestätigung entfallen.<br />

Abschluß eines <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />

Durch Antrag und Annahme kommt ein <strong>Kaufvertrag</strong> zu stande. Durch diesen<br />

Vertragsabschluss gehen beide Vertragspartner eine Verpflichtung ein, ein<br />

Verpflichtungsgeschäft.<br />

Die Erfüllung des <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />

Dem Verpflichtungsgeschäft (<strong>Kaufvertrag</strong>) muss das Erüffungsgeschäft zur<br />

ordentlichen Vertragsabwicklung folgen. Die Vertragspartner müssen ihre Pflichten<br />

Erfüllen:<br />

Pflichten des Verkäufers<br />

die Ware zur rechten Zeit, am richtigen<br />

Ort, in der richtigen Art und Weise<br />

übergeben und übereignen<br />

den Kaufpreis annehmen<br />

Pflichten des Käufers<br />

die ordnungsgemäß gelieferte Ware<br />

annehmen und prüfen<br />

den Kaufpreis vereinbarungsgemäß<br />

bezahlen<br />

Nach Abschluss des <strong>Kaufvertrag</strong>es vorgebrachte Verkaufsbedingungen, z. B. auf der<br />

Rückseite der Rechnung aufgedruckte Liefer- und Zahlungsbedingungen haben<br />

keine rechtliche Bedeutung. Nur der Vertragsinhalt ist maßgebend.<br />

Geschäfte mit nicht bestellten Waren<br />

Werden einer Privatperson nicht bestellte Waren geschickt, so ist kein <strong>Kaufvertrag</strong><br />

entstanden. Die Ware muss nur eine angemessene Zeit aufbewahrt werden.<br />

Werden einem Kaufmann Waren von einem Verkäufer zugesandt, mit dem er in<br />

regelmäßiger Geschäftverbindung steht, muss er Antworten. Schweigen gilt als<br />

Annahme.<br />

Haustürgeschäfte<br />

Verträge die bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten oder ähnlichem gemacht werden,<br />

sind erst rechtswirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche schriftlich<br />

widerspricht. Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so verlängert<br />

sich die Widerrufsfrist bis eine Woche nach der Aufklärung.<br />

Besitz und Eigentum<br />

Besitzer einer Sache ist diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.<br />

Eigentümer einer Sache ist diejenige Person, die die rechtliche Verfügungsgewalt<br />

hat.<br />

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