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als pdf - Schweizer Franchise Verband

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SFV, Seite 2<br />

Die vorausgeschickt, verabschiedet die Generalversammlung des <strong>Schweizer</strong> <strong>Franchise</strong><br />

<strong>Verband</strong>s die folgende separate Regelung in Ergänzung zum Ehrenkodex:<br />

1. Die nachstehenden Regelungen finden Anwendung für Ordentliche und Assoziierte Mitglieder,<br />

nicht aber für Fördermitglieder des <strong>Schweizer</strong> <strong>Franchise</strong> <strong>Verband</strong>s. Ordentliche<br />

und Assoziierte Mitglieder werden nachstehend gemeinsam <strong>als</strong> „<strong>Franchise</strong>geber“ bezeichnet.<br />

2. Der <strong>Franchise</strong>geber ist verpflichtet, den angehenden <strong>Franchise</strong>nehmer angemessen<br />

schriftlich über folgende Bereiche zu informieren:<br />

- Für die <strong>Franchise</strong>tätigkeit massgeblicher Markt sowie Beschreibung der Produkte und<br />

Dienstleistungen, die Gegenstand der <strong>Franchise</strong> bilden.<br />

- Organisation des <strong>Franchise</strong>gebers und dessen Geschäftstätigkeit; insbesondere betreffend<br />

der Franchisierung.<br />

- <strong>Franchise</strong>angebot („<strong>Franchise</strong>paket“).<br />

- Erfahrung des <strong>Franchise</strong>gebers betreffend der franchisierten Tätigkeit.<br />

- Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, des angehenden <strong>Franchise</strong>nehmers.<br />

- <strong>Franchise</strong>vertrag und etwaige weitere, mit der Tätigkeit des <strong>Franchise</strong>nehmers zusammenhängende<br />

Vereinbarungen.<br />

- Weitere Vertriebskanäle des <strong>Franchise</strong>gebers für die Vertragsprodukte und Vertragsdienstleistungen.<br />

3. Die Informationen sollen dem <strong>Franchise</strong>nehmer ermöglichen, eine angemessene Einschätzung<br />

der erforderlichen finanziellen, zeitlichen und persönlichen Ressourcen im Hinblick<br />

auf die franchisierte Tätigkeit vorzunehmen.<br />

4. Der <strong>Franchise</strong>geber ist verpflichtet, die Informationen mindestens 20 Tage vor Abschluss<br />

des <strong>Franchise</strong>vertrags, eines Vorvertrags oder einer Zahlung des angehenden <strong>Franchise</strong>nehmers<br />

an den <strong>Franchise</strong>geber zu erteilen.

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