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PDF Download - Kommunale Unfallversicherung Bayern

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PRÄVENTION »<br />

Fazit<br />

Das Projekt hat gezeigt, dass der Austausch<br />

der herkömmlichen Produkte<br />

durch „sichere“ Produkte, selbst bei<br />

anfänglichen kleineren Problemen bzw.<br />

Widerständen, relativ problemlos möglich<br />

ist und zusätzliche Risiken für die Patienten<br />

nicht bestehen. Eine Umstellung<br />

kann jeder Einrichtung nur dringend<br />

empfohlen werden.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Auch der Gesetzgeber hat das Problem<br />

der Verletzungsrisiken an ungesicherten<br />

Spritzen, Kanülen etc. erkannt und im<br />

Rahmen der Biostoffverordnung reagiert.<br />

Der für diese Verordnung zuständige Ausschuss<br />

für Biologische Arbeitsstoffe –<br />

ABAS hat zur Änderung der Technischen<br />

Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen<br />

und in der Wohlfahrtspflege“<br />

– TRBA 250 mittlerweile einen<br />

abgestimmten Beschluss vorgelegt. Die<br />

Änderung der TRBA 250 ist zwischenzeitlich<br />

auch im Bundesarbeitsblatt 7-2006<br />

Seite 193 bekannt gemacht worden.<br />

Im Vergleich auszugsweise der bisherige<br />

Wortlaut und die Neufassung des Abschnitts<br />

4.2.4 der TRBA 250:<br />

Projektergebnisse im Einzelnen<br />

Durch den kompletten Ersatz von herkömmlichen<br />

durch „sichere“ Produkte<br />

können Stich- und Schnittverletzungen<br />

nahezu auf Null reduziert werden.<br />

Eine Umstellung auf „sichere“ Systeme<br />

sollte immer nur stations- bzw.<br />

bereichsweise erfolgen und nicht nur<br />

auf den Umgang mit sog. „Risikopatienten“<br />

beschränkt werden.<br />

Auf die gleichzeitige Vorhaltung von<br />

„sicheren“ und herkömmlichen Produkten<br />

im Stationsbereich sollte aus<br />

Platzgründen verzichtet werden. In<br />

Einzelfällen wichen auch die Farbcodierungen<br />

voneinander ab, sodass<br />

Verwechselungen nicht auszuschließen<br />

wären.<br />

„Passive“ Systeme (d. h. die Sicherheitseinrichtung<br />

wird selbständig aktiviert)<br />

sind gegenüber „aktiven“ Systemen<br />

(Sicherheitseinrichtung muss<br />

durch den Benutzer aktiviert werden)<br />

zu bevorzugen.<br />

Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche<br />

stationsweise Umstellung ist<br />

die intensive Unterweisung aller dort<br />

Beschäftigten. Ebenso müssen alle<br />

neuen Mitarbeiter in den Umgang mit<br />

„sicheren“ Produkten eingewiesen<br />

werden.<br />

Der OP-Bereich kann vorläufig wegen<br />

der großen Instrumentenvielfalt noch<br />

nicht mit in die Umstellung einbezogen<br />

werden, Ausnahme: Einsatz von<br />

Venenverweilkanülen.<br />

„Alte“ Fassung:<br />

„Spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sollen durch solche<br />

geeigneten Arbeitsgeräte oder -verfahren ersetzt werden, bei denen<br />

keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen<br />

besteht. Der Einsatz soll vorrangig dann er folgen, wenn mit besonderen<br />

Gefährdungen zu rechnen ist. …“<br />

„Neue“ Fassung:<br />

„Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder<br />

scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente<br />

unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch<br />

möglich – durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen<br />

keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen<br />

besteht.“<br />

1. Sichere Arbeitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden<br />

Bereichen mit höherer Infektions gefährdung oder Unfallgefahr<br />

einzu setzen:<br />

Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen<br />

durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher<br />

infiziert sind<br />

Behandlung fremdgefährdender Patienten<br />

Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme<br />

Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern<br />

2. Grundsätzlich sind sichere Arbeitsgeräte ergänzend zu Nr. 1 bei Tätigkeiten<br />

einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter<br />

Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten<br />

gehören insbesondere<br />

Blutentnahmen<br />

sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten<br />

3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter<br />

eingesetzt werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung,<br />

die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu er stellen ist, Arbeitsabläufe<br />

festgelegt werden, die das Ver letzungsrisiko minimieren bzw.<br />

ein geringes Infek tionsrisiko ermittelt wird. …“<br />

<strong>Unfallversicherung</strong> aktuell 4/2006 19

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