PDF Download - Kommunale Unfallversicherung Bayern
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PRÄVENTION »<br />
Fazit<br />
Das Projekt hat gezeigt, dass der Austausch<br />
der herkömmlichen Produkte<br />
durch „sichere“ Produkte, selbst bei<br />
anfänglichen kleineren Problemen bzw.<br />
Widerständen, relativ problemlos möglich<br />
ist und zusätzliche Risiken für die Patienten<br />
nicht bestehen. Eine Umstellung<br />
kann jeder Einrichtung nur dringend<br />
empfohlen werden.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Auch der Gesetzgeber hat das Problem<br />
der Verletzungsrisiken an ungesicherten<br />
Spritzen, Kanülen etc. erkannt und im<br />
Rahmen der Biostoffverordnung reagiert.<br />
Der für diese Verordnung zuständige Ausschuss<br />
für Biologische Arbeitsstoffe –<br />
ABAS hat zur Änderung der Technischen<br />
Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen<br />
und in der Wohlfahrtspflege“<br />
– TRBA 250 mittlerweile einen<br />
abgestimmten Beschluss vorgelegt. Die<br />
Änderung der TRBA 250 ist zwischenzeitlich<br />
auch im Bundesarbeitsblatt 7-2006<br />
Seite 193 bekannt gemacht worden.<br />
Im Vergleich auszugsweise der bisherige<br />
Wortlaut und die Neufassung des Abschnitts<br />
4.2.4 der TRBA 250:<br />
Projektergebnisse im Einzelnen<br />
Durch den kompletten Ersatz von herkömmlichen<br />
durch „sichere“ Produkte<br />
können Stich- und Schnittverletzungen<br />
nahezu auf Null reduziert werden.<br />
Eine Umstellung auf „sichere“ Systeme<br />
sollte immer nur stations- bzw.<br />
bereichsweise erfolgen und nicht nur<br />
auf den Umgang mit sog. „Risikopatienten“<br />
beschränkt werden.<br />
Auf die gleichzeitige Vorhaltung von<br />
„sicheren“ und herkömmlichen Produkten<br />
im Stationsbereich sollte aus<br />
Platzgründen verzichtet werden. In<br />
Einzelfällen wichen auch die Farbcodierungen<br />
voneinander ab, sodass<br />
Verwechselungen nicht auszuschließen<br />
wären.<br />
„Passive“ Systeme (d. h. die Sicherheitseinrichtung<br />
wird selbständig aktiviert)<br />
sind gegenüber „aktiven“ Systemen<br />
(Sicherheitseinrichtung muss<br />
durch den Benutzer aktiviert werden)<br />
zu bevorzugen.<br />
Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche<br />
stationsweise Umstellung ist<br />
die intensive Unterweisung aller dort<br />
Beschäftigten. Ebenso müssen alle<br />
neuen Mitarbeiter in den Umgang mit<br />
„sicheren“ Produkten eingewiesen<br />
werden.<br />
Der OP-Bereich kann vorläufig wegen<br />
der großen Instrumentenvielfalt noch<br />
nicht mit in die Umstellung einbezogen<br />
werden, Ausnahme: Einsatz von<br />
Venenverweilkanülen.<br />
„Alte“ Fassung:<br />
„Spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sollen durch solche<br />
geeigneten Arbeitsgeräte oder -verfahren ersetzt werden, bei denen<br />
keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen<br />
besteht. Der Einsatz soll vorrangig dann er folgen, wenn mit besonderen<br />
Gefährdungen zu rechnen ist. …“<br />
„Neue“ Fassung:<br />
„Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder<br />
scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente<br />
unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch<br />
möglich – durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen<br />
keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen<br />
besteht.“<br />
1. Sichere Arbeitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden<br />
Bereichen mit höherer Infektions gefährdung oder Unfallgefahr<br />
einzu setzen:<br />
Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen<br />
durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher<br />
infiziert sind<br />
Behandlung fremdgefährdender Patienten<br />
Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme<br />
Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern<br />
2. Grundsätzlich sind sichere Arbeitsgeräte ergänzend zu Nr. 1 bei Tätigkeiten<br />
einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter<br />
Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten<br />
gehören insbesondere<br />
Blutentnahmen<br />
sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten<br />
3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter<br />
eingesetzt werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung,<br />
die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu er stellen ist, Arbeitsabläufe<br />
festgelegt werden, die das Ver letzungsrisiko minimieren bzw.<br />
ein geringes Infek tionsrisiko ermittelt wird. …“<br />
<strong>Unfallversicherung</strong> aktuell 4/2006 19