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Für mögliche zu treffende Maßnahmen kann es u.a. darauf ...

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Nach Auffassung d<strong>es</strong> OVG Münster (B<strong>es</strong>chluss vom 31.08.00, NVwZ 01,110) b<strong>es</strong>eitigt die Genehmigung<br />

nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 GenTG für die Freiset<strong>zu</strong>ng von GVO in<br />

der unmittelbaren Nachbarschaft ein<strong>es</strong> konventionellen Anbaus nicht das grundsätzliche Genehmigungserfordernis<br />

für den Umgang mit GVO auf dem angrenzenden konventionellen Feld,<br />

wenn dort durch Wind oder Pollenflug GVO in vormals konventionell<strong>es</strong> Saatgut eingekreuzt<br />

sind.<br />

Nach einer anderen Auffassung ist das verunreinigte Saatgut insoweit Gegenstand der entsprechenden<br />

Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung (vgl. VG Gelsenkirchen, B<strong>es</strong>chluß vom 27. Juli 2000, AZ: 8<br />

L 1577/00) und hierdurch mitgenehmigt oder begrifflich oder im Wege teleologischer Reduktion<br />

nicht genehmigungsbedürftig (vgl. auch Müller-Terpitz in NVwZ 01, 46–48 und Dederer in NuR<br />

2001, 64-69).<br />

Di<strong>es</strong>e andere Auffassung ordnet die Verunreinigung d<strong>es</strong> Ernteguts auf dem Nachbarfeld dem<br />

Gegenstand der Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung <strong>zu</strong>. Als Folge wäre die Abgabe d<strong>es</strong> verunreinigten<br />

Ernteguts an Dritte schon begrifflich kein Inverkehrbringen im Sinn d<strong>es</strong> § 3 Nr. 8 GenTG. Denn<br />

ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, „soweit die Produkte ... Gegenstand einer genehmigten Freiset<strong>zu</strong>ng<br />

sind“. Folge wäre, dass dann auch das Genehmigungserfordernis entfiele.<br />

Der UA Recht lehnt di<strong>es</strong>e Auffassung ab. Der „soweit“-Halbsatz in § 3 Nr. 8 GenTG stellt nach<br />

der G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>begründung lediglich klar, dass das Genehmigungserfordernis für das Inverkehrbringen<br />

nicht auch die Abgabe <strong>zu</strong>m Zweck der unmittelbar genehmigten Freiset<strong>zu</strong>ng erfasst<br />

- hierfür also die Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung ausreichend ist. Zudem fordert das Wort „soweit“<br />

einen inhaltlichen Be<strong>zu</strong>g zwischen der beabsichtigten Abgabe an Dritte und der konkreten Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung.<br />

Eine weitere Genehmigung ist daher nur entbehrlich, wenn die Abgabe an<br />

Dritte den Zweck verfolgt, ein Freiset<strong>zu</strong>ngsvorhaben durch<strong>zu</strong>führen. Die Gegenansicht würde<br />

da<strong>zu</strong> führen, dass die durch die Freiset<strong>zu</strong>ng entstehenden Produkte, die GVO enthalten, unb<strong>es</strong>chränkt<br />

verkehrsfähig wären. Dem steht jedoch der „step-by-step“-Ansatz d<strong>es</strong> GenTG entgegen.<br />

Denn Gegenstand einer Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung ist der erstmalige und meist zeitlich begrenzte<br />

Kontakt ein<strong>es</strong> GVO mit der Umwelt in einem überschaubaren Raum, nicht hingegen die räumlich<br />

und zeitlich unbegrenzte Freigabe d<strong>es</strong> Produkts für den Markt. Di<strong>es</strong>e wird erst im späteren<br />

Verfahren <strong>zu</strong>r Erteilung der Inverkehrbringensgenehmigung geprüft. Die Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung<br />

hätte sonst für Produkte auf „Nachbarflächen“ Rechtswirkungen, die sie für die Produkte<br />

auf der Freiset<strong>zu</strong>ngsfläche nicht hat. Die Verkehrsfähigkeit d<strong>es</strong> verunreinigten Saatguts ist daher<br />

nicht Gegenstand der Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung.<br />

Zudem sind Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigungen und die Nachmeldung von Standorten vom Gegenstand<br />

her exakt auf einen b<strong>es</strong>timmten Betreiber und eine b<strong>es</strong>timmte Fläche bezogen. Die Einkreu<strong>zu</strong>ngen<br />

finden dagegen auf angrenzenden Flächen statt, über die der Betreiber keine Verfügungsbefugnis<br />

hat.<br />

Aus dem Vorliegen einer Freiset<strong>zu</strong>ngsgenehmigung <strong>kann</strong> für die Nachbarflächen nicht g<strong>es</strong>chlossen<br />

werden, dass Auskreu<strong>zu</strong>ngen von der Freiset<strong>zu</strong>ngsfläche gentechnikrechtlich bedeutungslos<br />

sind (vgl. auch § 23 GenTG).

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