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§ 449 Eigentumsvorbehalt<br />

auf eine Insolvenzfestigkeit des Eigentumsvorbehalts auch in einem anderen Mitgliedsstaat<br />

als demjenigen, in dem der Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.<br />

Umfassendere Reformvorhaben gehen schon in die sechziger Jahre zurück. Helmut<br />

Coing propagierte 1967 ein EWG-weites Netz nationaler Register 82 . Aufgrund<br />

der Rechtslagen in den Mitgliedsstaaten dürfte auch heute allein eine Registerlösung<br />

konsensfähig sein 83 . Der internationale Meinungsstand spiegelt sich auch in den<br />

UNIDROIT »Convention on International Interests in Mobile Equipment« (»CI-<br />

IME«) (Kapstadt 2001), den »Legislative Guide on Secured Transactions« der UN-<br />

CITRAL aus dem Jahre 2007 und dem Model Law on Secured Transactions (MLST)<br />

der European Bank for Reconstruction and Development (EBRD); diese Regelwerke<br />

zeigen, mit welchem Nachdruck um eine Vereinheitlichung im Bereich der Mobiliarsicherheiten<br />

gerungen wird.<br />

Im DCFR ist die Regelung nicht ganz durchsichtig: Art. VIII.-2:203 erlaubt es, die<br />

Eigentumsübertragung aufschiebend und auflösend zu bedingen 84 ; die auflösende<br />

Bedingung soll nur ex nunc wirken. Das Buch IX enthält daneben vorrangige Sonderregelungen<br />

für die zu Sicherungszwecken erfolgende Übertragung oder den Vorbehalt<br />

des Eigentums 85 . Hier sticht die Registerpflichtigkeit hervor. Sie gilt auch für<br />

den Eigentumsvorbehalt, soll dieser Wirkung gegenüber Dritten haben. Den Verfassern<br />

schwebt ein zentrales Europäisches Register vor, für dessen Organisation und<br />

Verfahren der DCFR bereits ausführliche Regelungen bereit hält.<br />

82<br />

Probleme der Anerkennung besitzloser Mobiliarpfandrechte im Raum der EWG, ZfRV 1967,<br />

65–82.<br />

83<br />

Siehe statt aller Eva-Maria Kieninger, Die Zukunft des deutschen und europäischen Mobiliarkreditsicherungsrechts,<br />

AcP 208 (2008) 182–226.<br />

84<br />

Material und Motive dazu bei Christian v. Bar/Eric Clive (Hg.), Principles, Definitions and<br />

Model Rules of European Private Law. Draft Common Frame of Reference, Full Edition, Bd. V,<br />

2009, 4700–4732.<br />

85<br />

Material und Motive dazu bei v. Bar/Clive (Hg.), Principles, Definitions and Model Rules<br />

(Fn. 84) Bd. VI, 2009, 5389–5668; dazu Anna Veneziano, Mobiliarsicherungsrecht im zukünftigen<br />

akademischen gemeinsamen Referenzrahmen, in: M. Schmidt-Kessel (Hg.), Der Gemeinsame Referenzrahmen:<br />

Entstehung, Inhalte, Anwendung, 2009, 125–137; Marquardt, Rechtswirkungen des<br />

einfachen Eigentumsvorbehalts (Fn. 75) 109 ff.<br />

162 Wolfgang Ernst

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