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Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Feuerwehren in Bayern

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Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 AVBayFwG:<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Dienstkleidungsträger</strong><br />

<strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehren</strong> und <strong>der</strong> Pflichtfeuerwehren<br />

1. Ärmelabzeichen<br />

Ausführung:<br />

Rotes Stoffabzeichen, heraldische Form,<br />

silberweiß bestickt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gewebt, kle<strong>in</strong>es<br />

Staatswappen. An die Stelle des kle<strong>in</strong>en<br />

Staatswappens kann das Geme<strong>in</strong>dewappen<br />

treten o<strong>der</strong> bei Ortsfeuerwehren<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de das Wappen<br />

des Geme<strong>in</strong>deteils, <strong>der</strong> früher e<strong>in</strong>e<br />

eigene Geme<strong>in</strong>de mit eigenem Wappen<br />

war. Das Ärmelabzeichen enthält die Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Feuerwehr.<br />

67 mm<br />

Der Kreisbrandrat, die Kreisbrand<strong>in</strong>spektoren und Kreisbrandmeister<br />

führen an Stelle des Orts- o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>denamens den Namen des Landkreises<br />

nach <strong>der</strong> Verordnung zur Bestimmung <strong>der</strong> Namen <strong>der</strong> Landkreise<br />

und <strong>der</strong> Sitze <strong>der</strong> Kreisverwaltungen (BayRS 1012-3-2-I). An die<br />

Stelle des Rautenwappens kann das Landkreiswappen treten.<br />

Der Orts-, Geme<strong>in</strong>de- o<strong>der</strong> Landkreisname wird ohne Schriftband e<strong>in</strong>gestickt<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gewebt.<br />

Träger:<br />

Sämtliche <strong>Dienstkleidungsträger</strong><br />

Trageweise:<br />

L<strong>in</strong>ker Oberärmel von Diensthemd, Dienstrock, Dienstmantel, Schutzanzug<br />

und Überjacke, 130 mm unterhalb <strong>der</strong> Armkugel<br />

Mit Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen Bundesbehörde kann das Bundeswappen<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> ähnliches Emblem als zusätzliches Ärmelabzeichen<br />

an gleicher Stelle am rechten Oberärmel getragen werden.<br />

87 mm<br />

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