posT Mai Juni 2006 - positiv schwul
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Das hat Jürgen nicht gewollt<br />
Hinweise zum Testament<br />
Wieder einmal eine Geschichte, die gründlich schiefgegangen ist. Da setzt<br />
doch jemand in seine Patientenverfügung, in der er festlegt, wie er behandelt<br />
werden will und wer seine Patientenrechte vertreten soll, mit Schreibmaschine<br />
hinein, dass der Lebenspartner die Wohnung erben soll. Bernd Weste, 1. Vorsitzender<br />
der Hannöverschen AIDS-Hilfe warnt. „Das ist ungültig. Das ist das<br />
Papier nicht wert, auf dem es steht.“ Er weist eindringlich darauf hin, dass in<br />
eine Patientenverfügung die Dinge hineingehören, die man für seine Behandlung<br />
und den Sterbeprozess gesichert haben möchte. Die <strong>posT</strong> berichtete in<br />
der Ausgabe Sept./ Okt.2005 (Seite 19ff) darüber. Das kann handschriftlich,<br />
maschinenschriftlich oder notariell geschehen. „Manche nennen so etwas<br />
auch Testament. Aber das ist völlig verkehrt. Denn im Testament wird geregelt,<br />
was nach dem Tode passieren soll.“ Und das muss entweder handschriftlich<br />
oder notariel erfolgen. Was zu Lebzeiten erfolgen soll, regelt man<br />
über Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen. Da spricht man am<br />
besten mal mit einer Notarin oder einem Notar oder sonstigen fachkundigen<br />
Berater. (Die Notare sind in diesen Dingen billiger als die Rechtsanwälte und<br />
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