Promotionsordnung - Philosophische Fakultät - Universität Rostock
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§ 22<br />
Nachteilsausgleich<br />
Macht die Doktorandin/der Doktorand durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen<br />
länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage<br />
ist, die Verteidigung in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Promotionsausschuss einen<br />
Nachteilsausgleich zu gewähren; ein Verzicht auf die mündliche Verteidigung ist jedoch nicht<br />
zulässig. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Promotionsausschuss hat die<br />
Beauftragte/den Beauftragten für chronisch Kranke und Behinderte über den Antrag zu informieren<br />
und sie/ihn vor der Entscheidung anzuhören, es sei denn, die/der Beauftragte für chronisch<br />
Kranke und Behinderte verzichtet auf die Anhörung.<br />
§ 23<br />
Binationale Promotion<br />
Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion (Cotutelle) in gemeinsamer Betreuung<br />
mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Durchführung<br />
des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen<br />
Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser <strong>Promotionsordnung</strong>. Es muss<br />
dabei einvernehmlich festgelegt werden, welche <strong>Promotionsordnung</strong> anzuwenden ist. Die Einzelheiten<br />
des Verfahrens sind von der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> und der beteiligten ausländischen<br />
Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung (Joint Agreement/Convention de Cotutelle de<br />
thèse) festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde<br />
sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung<br />
des <strong>Fakultät</strong>srats.<br />
§ 24<br />
Ehrenpromotion<br />
(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf Fachgebieten, die in der<br />
<strong>Philosophische</strong>n <strong>Fakultät</strong> vertreten sind, kann der <strong>Fakultät</strong>srat mit einer Mehrheit von drei Vierteln<br />
seiner Mitglieder die Würde eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Doktor philosophiae<br />
honoris causa, Dr. phil. h. c.) verleihen. Der Akademische Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
wird nach Maßgabe der Grundordnung beteiligt. Entsprechend begründete Anträge können von<br />
den Instituten der <strong>Fakultät</strong> oder von mindestens zwei Professorinnen/Professoren der <strong>Philosophische</strong>n<br />
<strong>Fakultät</strong> gestellt werden.<br />
(2) Die Voraussetzungen für die Verleihung werden von einer durch den <strong>Fakultät</strong>srat eingesetzten<br />
Ehrenpromotionskommission geprüft, die eine Beschlussvorlage erarbeitet.<br />
(3) Über die Ehrenpromotion wird eine Urkunde gefertigt, in der die Leistungen der Ehrendoktorin/des<br />
Ehrendoktors herausgestellt werden und die in würdiger Form überreicht wird.<br />
§ 25<br />
Entzug des Doktorgrades<br />
Der Doktorgrad wird aberkannt, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben<br />
worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen<br />
wurden beziehungsweise nicht mehr gegeben sind. Das mit der Promotion erworbene Recht zur<br />
Führung des Titels „Doctor philosophiae“ kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
(vgl. §§ 48, 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) entzogen werden. Die Entscheidung<br />
darüber trifft der <strong>Fakultät</strong>srat mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />
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