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Wasserversorgungssatzung

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<strong>Wasserversorgungssatzung</strong><br />

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Bebauungsplans, wie z.B. der Vollgeschosszahl, Grundflächenzahl usw.,<br />

zu ermitteln. Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über das<br />

Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, gelten die Vorschriften für den<br />

unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan<br />

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder andere<br />

Werte, anhand derer die Geschossfläche festgestellt werden<br />

könnte, vorsieht gilt 0,8<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen<br />

die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung<br />

untergeordnete Bedeutung hat gilt 0,5<br />

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die<br />

nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene<br />

genutzt werden können, gestattet,<br />

gilt für die bebaubaren Teile<br />

dieser Grundstücke 0,5<br />

für die Restfläche 0,1<br />

d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt,<br />

gilt 0,3<br />

als Geschossflächenzahl.<br />

(5) Können Grundstücke nur landwirtschaftlich genutzt werden, gilt 0,05<br />

als Geschossflächenzahl, bei Dauerkleingärten wird eine<br />

Geschossflächenzahl von 0,2 in Ansatz gebracht.<br />

(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen,<br />

Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die<br />

Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu<br />

ermitteln.<br />

§ 16<br />

Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4<br />

BauGB<br />

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2<br />

und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung der GFZ<br />

entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 17 anzuwenden.<br />

Stadt Braunfels Seite 10 von 19<br />

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