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Satzung1.1 - Hauptsatzung - Samtgemeinde Scharnebeck

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derat kann die Erledigung dem <strong>Samtgemeinde</strong>ausschuss übertragen. Der <strong>Samtgemeinde</strong>bürgermeister<br />

unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.<br />

3<br />

(2) Nicht ausdrücklich an den <strong>Samtgemeinde</strong>rat gerichtete Anregungen oder Beschwerden<br />

erledigt die zuständige Stelle. Der <strong>Samtgemeinde</strong>bürgermeister entscheidet über die Unterrichtung<br />

des <strong>Samtgemeinde</strong>ausschusses oder des <strong>Samtgemeinde</strong>rates.<br />

1.1<br />

§ 10 <strong>Samtgemeinde</strong>umlage ***)<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden eine <strong>Samtgemeinde</strong>umlage nach<br />

den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage.<br />

§ 11 Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen werden veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg.<br />

(2) Verordnungen werden veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg. Sind Pläne,<br />

Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung<br />

dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

<strong>Scharnebeck</strong> während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der<br />

Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung<br />

der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt<br />

und Dauer hingewiesen.<br />

(3) Sonstige Bekanntmachungen sind durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> in <strong>Scharnebeck</strong> am Verwaltungsgebäude zu veröffentlichen, nachrichtlich<br />

auch durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Mitgliedsgemeinden.<br />

Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben<br />

ist.<br />

§ 12 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form<br />

Funktionsbezeichnungen, die in dieser <strong>Hauptsatzung</strong> oder in sonstigen Bekanntmachungen<br />

oder Veröffentlichungen der <strong>Samtgemeinde</strong> in männlicher Form bezeichnet sind, werden im<br />

amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform<br />

verwendet.<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.* Gleichzeitig tritt die<br />

<strong>Hauptsatzung</strong> vom 24.02.1983 außer Kraft.<br />

*) Abweichend von Satz 1 tritt § 11 am 01.03.1997 in Kraft.<br />

<strong>Scharnebeck</strong>, den 27. November 1996<br />

Moss<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>bürgermeister<br />

Heuer<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>direktor

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