Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und ... - Schmallenberg
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5. <strong>von</strong> dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn <strong>die</strong> Gefahr<br />
oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden<br />
Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände<br />
handelt;<br />
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage<br />
außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen<br />
oder missbräuchlichen Auslösung war;<br />
7. <strong>von</strong> einem Sicherheits<strong>die</strong>nst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine<br />
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat <strong>und</strong><br />
8. <strong>von</strong> demjenigen, der vorsätzlich gr<strong>und</strong>los <strong>die</strong> Feuerwehr alarmiert.<br />
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung <strong>die</strong> Pflicht einer anderen Behörde<br />
oder Einrichtung zur Schadensverhütung <strong>und</strong> Schadensbekämpfung, so sind der<br />
Gemeinde <strong>die</strong> Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde<br />
oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein <strong>Kostenersatz</strong> nach Satz 1 nicht möglich ist.<br />
(3) Die Höhe des <strong>Kostenersatz</strong>es richtet sich nach dem im § 15 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> genannten<br />
Kosten <strong>und</strong> Entgelttarif.<br />
§ 3<br />
Entgelte<br />
(1) Für <strong>die</strong> Gestellung <strong>von</strong> Brandsicherheitswachen <strong>und</strong> das Gewähren <strong>von</strong> freiwilligen Hilfeleistungen,<br />
<strong>die</strong> nicht nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich sind <strong>und</strong> nicht unter <strong>die</strong><br />
Vorschriften des § 41 Abs. 2 FSHG fallen, werden gemäß § 41 Abs. 4, Satz 2 Entgelte<br />
erhoben.<br />
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 können <strong>von</strong> der Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />
oder <strong>von</strong> der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.<br />
(3) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem im § 15 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> genannten Kosten<strong>und</strong><br />
Entgelttarif.<br />
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, <strong>die</strong> bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne<br />
Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige<br />
Schadenersatz zu leisten.<br />
§ 4<br />
Kosten- <strong>und</strong> Entgeltschuldner<br />
(1) Zur Zahlung des <strong>Kostenersatz</strong>es für Einsätze nach § 2 Abs. 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind <strong>die</strong><br />
dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere <strong>Kostenersatz</strong>pflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(2) Zur Zahlung des Entgeltes nach § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist derjenige verpflichtet, der <strong>die</strong><br />
Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften<br />
als Gesamtschuldner.