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Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und ... - Schmallenberg

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5. <strong>von</strong> dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn <strong>die</strong> Gefahr<br />

oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden<br />

Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände<br />

handelt;<br />

6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage<br />

außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen<br />

oder missbräuchlichen Auslösung war;<br />

7. <strong>von</strong> einem Sicherheits<strong>die</strong>nst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine<br />

für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat <strong>und</strong><br />

8. <strong>von</strong> demjenigen, der vorsätzlich gr<strong>und</strong>los <strong>die</strong> Feuerwehr alarmiert.<br />

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung <strong>die</strong> Pflicht einer anderen Behörde<br />

oder Einrichtung zur Schadensverhütung <strong>und</strong> Schadensbekämpfung, so sind der<br />

Gemeinde <strong>die</strong> Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde<br />

oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein <strong>Kostenersatz</strong> nach Satz 1 nicht möglich ist.<br />

(3) Die Höhe des <strong>Kostenersatz</strong>es richtet sich nach dem im § 15 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> genannten<br />

Kosten <strong>und</strong> Entgelttarif.<br />

§ 3<br />

Entgelte<br />

(1) Für <strong>die</strong> Gestellung <strong>von</strong> Brandsicherheitswachen <strong>und</strong> das Gewähren <strong>von</strong> freiwilligen Hilfeleistungen,<br />

<strong>die</strong> nicht nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich sind <strong>und</strong> nicht unter <strong>die</strong><br />

Vorschriften des § 41 Abs. 2 FSHG fallen, werden gemäß § 41 Abs. 4, Satz 2 Entgelte<br />

erhoben.<br />

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 können <strong>von</strong> der Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />

oder <strong>von</strong> der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.<br />

(3) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem im § 15 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> genannten Kosten<strong>und</strong><br />

Entgelttarif.<br />

(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, <strong>die</strong> bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne<br />

Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige<br />

Schadenersatz zu leisten.<br />

§ 4<br />

Kosten- <strong>und</strong> Entgeltschuldner<br />

(1) Zur Zahlung des <strong>Kostenersatz</strong>es für Einsätze nach § 2 Abs. 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind <strong>die</strong><br />

dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere <strong>Kostenersatz</strong>pflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Zur Zahlung des Entgeltes nach § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist derjenige verpflichtet, der <strong>die</strong><br />

Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften<br />

als Gesamtschuldner.

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